Entscheidung 14 Os 52/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
16.05.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miroslav P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miroslav P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 3b Vr 7.982/99-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 16. Mai 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Miroslav P***** und einen anderen Angeklagten wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Miroslav P***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Feber 2000, GZ 3b römisch fünf r 7.982/99-27, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten P***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Miroslav P***** des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Miroslav P***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 18. Dezember 1998 in Wien im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Alexander T***** und den gesondert verfolgten Jugendlichen Michael E***** sowie Harald W***** den Jiankua Y***** durch Versetzen von Schlägen vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch der Genannte eine Abschürfung und Blutunterlaufung an der linken Schulter, minimale Blutunterlaufungen und Abschürfungen am rechten Kniegelenk sowie eine Druckschmerzhaftigkeit in der Kreuzbeinregion erlitt.
Die dagegen vom Angeklagten P***** aus dem Grund der Z 5 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die dagegen vom Angeklagten P***** aus dem Grund der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Der Mängelrüge zuwider hat das Schöffengericht den spontan gefassten Tatentschluss (US 6) mängelfrei aus dem gemeinsamen Vorgehen der Beteiligten (US 9), bei dem auch Miroslav P***** auf Jiankua Y***** mit den Fäusten einschlug (US 5 f), abgeleitet.
Das Erstgericht hat auch logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, warum es den entlastenden Angaben der als Zeugen vernommenen jugendlichen Mittäter E***** und W***** nicht folgte; deren Depositionen, wonach der Angeklagte P***** "hört's auf" gerufen habe, mussten bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht gesondert erörtert werden.Das Erstgericht hat auch logisch und empirisch einwandfrei dargelegt, warum es den entlastenden Angaben der als Zeugen vernommenen jugendlichen Mittäter E***** und W***** nicht folgte; deren Depositionen, wonach der Angeklagte P***** "hört's auf" gerufen habe, mussten bei gedrängter Darstellung der Urteilsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) nicht gesondert erörtert werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung kostenpflichtig (§ 390a StPO) sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung kostenpflichtig (Paragraph 390 a, StPO) sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00052..0516.000
Dokumentnummer
JJT_20000516_OGH0002_0140OS00052_0000000_000