Die (nominell) aus § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a und 9 lit b StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die (nominell) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a und 9 Litera b, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
In seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Z 5) legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern die Darstellung der Zeitverhältnisse (US 14 iVm mit den vorangegangenen Zeithinweisen in den Urteilsgründen) durch die Tatrichter im Zusammenhang mit dem Einwand des Angeklagten, er habe die Tat nicht begehen können, weil er noch während der ersten Spielhälfte als Zuschauer zu einem in Hard stattgefundenen Fußballspiel gekommen sei, unschlüssig oder nicht ausreichend sein sollte, und führt daher diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß (§ 285a Z 2 StPO) aus, sondern ficht er bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes an.In seinen Ausführungen zur Mängelrüge (Ziffer 5,) legt der Beschwerdeführer nicht konkret dar, inwiefern die Darstellung der Zeitverhältnisse (US 14 in Verbindung mit mit den vorangegangenen Zeithinweisen in den Urteilsgründen) durch die Tatrichter im Zusammenhang mit dem Einwand des Angeklagten, er habe die Tat nicht begehen können, weil er noch während der ersten Spielhälfte als Zuschauer zu einem in Hard stattgefundenen Fußballspiel gekommen sei, unschlüssig oder nicht ausreichend sein sollte, und führt daher diesen Nichtigkeitsgrund nicht prozessordnungsgemäß (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) aus, sondern ficht er bloß in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Kollegialgerichtes an.
Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Z 5a) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die die Tatrichter vor allem auf die ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben der Samantha Suzanne C***** stützten.Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens (Ziffer 5 a,) anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen, die die Tatrichter vor allem auf die ihnen glaubwürdig erschienenen Angaben der Samantha Suzanne C***** stützten.
Indem der Beschwerdeführer nominell unter Z 9 lit a und b die Drohung des Angeklagten gegenüber Samantha Suzanne C*****, ihr einen Stein um den Hals zu hängen und sie im Bodensee zu versenken, als übertrieben und wirklichkeitsfremd hinzustellen versucht, zieht er lediglich den vom Erstgericht festgestellten Bedeutungsinhalt der Drohung in Frage, weicht damit von den erstgerichtlichen Konstatierungen ab und verfehlt abermals die prozessordnungsgemäße Ausführung.Indem der Beschwerdeführer nominell unter Ziffer 9, Litera a und b die Drohung des Angeklagten gegenüber Samantha Suzanne C*****, ihr einen Stein um den Hals zu hängen und sie im Bodensee zu versenken, als übertrieben und wirklichkeitsfremd hinzustellen versucht, zieht er lediglich den vom Erstgericht festgestellten Bedeutungsinhalt der Drohung in Frage, weicht damit von den erstgerichtlichen Konstatierungen ab und verfehlt abermals die prozessordnungsgemäße Ausführung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist im § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 390 a, StPO begründet.