Der aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Williams E***** kommt keine Berechtigung zu.Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Williams E***** kommt keine Berechtigung zu.
Die in der Mängelrüge (Z 5) bekämpften Feststellungen zur vom Erstgericht verneinten Gewöhnung des Angeklagten an Suchtgift betreffen fallbezogen keine entscheidungswesentliche Tatsache. Denn das Schöffengericht schloss - vom Beschwerdeführer insoweit unangefochten geblieben - die Privilegierungsvoraussetzungen des § 28 Abs 3 zweiter Satz SMG auch deswegen aus, weil Williams E***** die Tat nicht vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 9 f), sondern den aus den inkriminierten Suchtgiftgeschäften erzielten Gewinn überwiegend (US 9 f, 16) zur Deckung seiner eigenen Lebenshaltungskosten verwendete (US 4, 6, 9 f, 16). Daher begründet der vom Beschwerdeführer aus Schuldspruch B.) abgeleitete Umstand, er habe nicht bloß gelegentlich Haschisch konsumiert, entgegen der wiederum nur die Gewöhnung an Suchtgift relevierenden Tatsachenrüge (Z 5a) auch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpften Feststellungen zur vom Erstgericht verneinten Gewöhnung des Angeklagten an Suchtgift betreffen fallbezogen keine entscheidungswesentliche Tatsache. Denn das Schöffengericht schloss - vom Beschwerdeführer insoweit unangefochten geblieben - die Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG auch deswegen aus, weil Williams E***** die Tat nicht vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 9 f), sondern den aus den inkriminierten Suchtgiftgeschäften erzielten Gewinn überwiegend (US 9 f, 16) zur Deckung seiner eigenen Lebenshaltungskosten verwendete (US 4, 6, 9 f, 16). Daher begründet der vom Beschwerdeführer aus Schuldspruch B.) abgeleitete Umstand, er habe nicht bloß gelegentlich Haschisch konsumiert, entgegen der wiederum nur die Gewöhnung an Suchtgift relevierenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die darin (inhaltlich) zudem vorgebrachte Undeutlichkeit der Begründung zur sowohl mehrere Alternativen des § 28 Abs 2 SMG als auch beide Angeklagten betreffenden gewerbsmäßigen Begehungsweise übergeht die unmissverständlichen Konstatierungen, wonach es Williams E***** sowohl bei den Tathandlungen nach § 28 Abs 2 zweiter und dritter Fall SMG als auch bei jenen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG darauf ankam, sich durch die Wiederholung dieser Taten ein Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 5 f, 9, 12).Die darin (inhaltlich) zudem vorgebrachte Undeutlichkeit der Begründung zur sowohl mehrere Alternativen des Paragraph 28, Absatz 2, SMG als auch beide Angeklagten betreffenden gewerbsmäßigen Begehungsweise übergeht die unmissverständlichen Konstatierungen, wonach es Williams E***** sowohl bei den Tathandlungen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG als auch bei jenen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG darauf ankam, sich durch die Wiederholung dieser Taten ein Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 5 f, 9, 12).
Schließlich wecken die weiters angestellten Berechnungen zum Lebensunterhalt des Angeklagten angesichts der vom erkennenden Gericht berücksichtigten (US 9 f) Einkünfte des Beschwerdeführers gleichfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.