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Entscheidung 14 Os 52/04×

Entscheidung 14 Os 52/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os52/04

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Williams E***** und einen weiteren Angeklagten wegen der teilweise in der Entwicklungsstufe des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Williams E***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28. Jänner 2004, GZ 22 Hv 72/03h-90, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (im zweiten Rechtsgang ergangenen und auch einen rechtskräftigen Schuldspruch betreffend den Mitangeklagten Umaru B***** enthaltenden) Urteil wurde Williams E***** der teilweise im Entwicklungsstadium des Versuchs (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter, dritter und vierter Fall, Absatz 3, erster Fall SMG (A.) und des (richtig der) Vergehen(s) nach Paragraph 27, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG (B.) schuldig erkannt.

Danach haben

A.) Williams E***** und Umaru B***** den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift gewerbsmäßig in einer großen Menge aus- und eingeführt und in Verkehr gesetzt, und zwar dadurch, dass

1.) Williams E***** im November oder Dezember 2002 ca 300 g Haschisch aus Spanien nach Österreich brachte;

2.) Williams E***** im Jänner 2003 250 g Haschisch von Spanien nach Österreich brachte, wobei Umaru B***** zu den unter Punkt 1.) und 2.) geschilderten Tathandlungen dadurch beitrug, dass er Williams E***** jeweils 1.000 Euro zum Ankauf von Suchtgift und die Telefonnummer des Suchtgiftverkäufers übergab;

3.) Williams E***** und Umaru B***** im gemeinsamen Zusammenwirken Haschisch an nachgenannte Personen verkauften, und zwar

a) von Dezember 2002 bis Anfang Februar 2003 in Linz insgesamt mindestens 30 g an Bobby O*****;

b) von Dezember 2002 bis Februar 2003 in Linz 120 bis 130 g an Felix I*****;

  1. Litera c
    im Februar 2003 in Linz 25 g an Michael D*****;
  2. Litera d
    am 11. Februar 2003 in Linz 212 g an Michael D*****, wobei es beim Versuch blieb;
                  4.)              Umaru B***** alleine im Sommer 2002 in Linz 400 g Haschisch an Bobby O***** verkaufte;
B.) Williams E***** von 10. August 2000 bis 11. Februar 2003 in Linz und anderen Orten den bestehenden Vorschriften zuwider wiederholt Suchtgift, nämlich Haschisch und Marihuana, erworben und bis zum Konsum besessen, insbesondere
              a)              am 19. Dezember 2002 in Linz 12,8 g Haschisch und 0,5 g Marihuana und
              b)              am 11. Februar 2003 in Linz 0,5 g Haschisch und 0,1 g Marihuana.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Williams E***** kommt keine Berechtigung zu.

Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) bekämpften Feststellungen zur vom Erstgericht verneinten Gewöhnung des Angeklagten an Suchtgift betreffen fallbezogen keine entscheidungswesentliche Tatsache. Denn das Schöffengericht schloss - vom Beschwerdeführer insoweit unangefochten geblieben - die Privilegierungsvoraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz SMG auch deswegen aus, weil Williams E***** die Tat nicht vorwiegend deshalb beging, um sich für den eigenen Gebrauch ein Suchtmittel oder die Mittel zu dessen Erwerb zu verschaffen (US 9 f), sondern den aus den inkriminierten Suchtgiftgeschäften erzielten Gewinn überwiegend (US 9 f, 16) zur Deckung seiner eigenen Lebenshaltungskosten verwendete (US 4, 6, 9 f, 16). Daher begründet der vom Beschwerdeführer aus Schuldspruch B.) abgeleitete Umstand, er habe nicht bloß gelegentlich Haschisch konsumiert, entgegen der wiederum nur die Gewöhnung an Suchtgift relevierenden Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) auch keine erheblichen Bedenken gegen die dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.

Die darin (inhaltlich) zudem vorgebrachte Undeutlichkeit der Begründung zur sowohl mehrere Alternativen des Paragraph 28, Absatz 2, SMG als auch beide Angeklagten betreffenden gewerbsmäßigen Begehungsweise übergeht die unmissverständlichen Konstatierungen, wonach es Williams E***** sowohl bei den Tathandlungen nach Paragraph 28, Absatz 2, zweiter und dritter Fall SMG als auch bei jenen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG darauf ankam, sich durch die Wiederholung dieser Taten ein Zusatzeinkommen zu verschaffen (US 5 f, 9, 12).

Schließlich wecken die weiters angestellten Berechnungen zum Lebensunterhalt des Angeklagten angesichts der vom erkennenden Gericht berücksichtigten (US 9 f) Einkünfte des Beschwerdeführers gleichfalls keine erheblichen Bedenken gegen die Annahme gewerbsmäßigen Handelns.

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73458 14Os52.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00052.04.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0140OS00052_0400000_000