Die dagegen von beiden Angeklagten in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift ausgeführte, als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des § 281 Abs 1 Z 4, 5, 9 lit a und 10 StPO verfehlt ihr Ziel.Die dagegen von beiden Angeklagten in einer gemeinsamen Rechtsmittelschrift ausgeführte, als Berufung wegen Nichtigkeit bezeichnete Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5, 9, Litera a und 10 StPO verfehlt ihr Ziel.
Die Verfahrensrüge (Z 4) bezieht sich auf einen mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2006 (ON 79) eingebrachten, jedoch nicht in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag. Grundlage für ein Zwischenerkenntnis im Sinn des § 238 Abs 1 StPO und damit für eine Urteilsanfechtung aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 4 StPO bilden jedoch nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge (RIS-Justiz RS0099099).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bezieht sich auf einen mit Schriftsatz vom 17. Jänner 2006 (ON 79) eingebrachten, jedoch nicht in der Hauptverhandlung gestellten Beweisantrag. Grundlage für ein Zwischenerkenntnis im Sinn des Paragraph 238, Absatz eins, StPO und damit für eine Urteilsanfechtung aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO bilden jedoch nur in der Hauptverhandlung gestellte Anträge (RIS-Justiz RS0099099).
Weshalb die Feststellungen, dass die Angeklagten in Wahrheit lediglich vorhatten, mit Hilfe des Vereins Spenden zu sammeln, um sich selbst und ihren Familien ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 4), und sie keine weitergehenden Anstrengungen unternahmen, tatsächlich ein Therapiezentrum zu bauen (US 6), die weitere Konstatierung ausschließen sollen, dass sie für den Verein eine Liegenschaft in E***** angeschafft haben (US 9), bleibt unerfindlich; von der geltend gemachten Nichtigkeit nach Z 5 dritter Fall kann keine Rede sein.Weshalb die Feststellungen, dass die Angeklagten in Wahrheit lediglich vorhatten, mit Hilfe des Vereins Spenden zu sammeln, um sich selbst und ihren Familien ein fortlaufendes Einkommen zu verschaffen (US 4), und sie keine weitergehenden Anstrengungen unternahmen, tatsächlich ein Therapiezentrum zu bauen (US 6), die weitere Konstatierung ausschließen sollen, dass sie für den Verein eine Liegenschaft in E***** angeschafft haben (US 9), bleibt unerfindlich; von der geltend gemachten Nichtigkeit nach Ziffer 5, dritter Fall kann keine Rede sein.
Die von den Angeklagten eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe betreffend den Ankauf jener Liegenschaft (Z 5 zweiter Fall) ist angesichts der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen keineswegs gegeben (US 9).Die von den Angeklagten eingewendete Unvollständigkeit der Entscheidungsgründe betreffend den Ankauf jener Liegenschaft (Ziffer 5, zweiter Fall) ist angesichts der dazu angestellten beweiswürdigenden Erwägungen keineswegs gegeben (US 9).
Rechtsrüge (Z 9 lit a) und Subsumtionsrüge (Z 10) gehen über die Feststellungen der Tatrichter zum Täuschungsverhalten der Angeklagten, zu ihrem Zusammenwirken, zum herbeigeführten Schaden und zur entsprechenden Willensausrichtung (US 6 ff) hinweg. Urteilsfremd ist auch der Einwand, eine Harley Davidson und ein zweites Motorrad, für welche die Leasingraten aus den Spendengeldern bestritten wurden, seien von den Angeklagten als Dienstfahrzeuge „in Entsprechung des Vereinszwecks verwendet" worden.Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) und Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) gehen über die Feststellungen der Tatrichter zum Täuschungsverhalten der Angeklagten, zu ihrem Zusammenwirken, zum herbeigeführten Schaden und zur entsprechenden Willensausrichtung (US 6 ff) hinweg. Urteilsfremd ist auch der Einwand, eine Harley Davidson und ein zweites Motorrad, für welche die Leasingraten aus den Spendengeldern bestritten wurden, seien von den Angeklagten als Dienstfahrzeuge „in Entsprechung des Vereinszwecks verwendet" worden.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - wie die von beiden Angeklagten gemeinsam ausgeführte, jedoch zur Anfechtung von schöffengerichtlichen Urteilen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld (vgl § 283 Abs 1 StPO) - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher - wie die von beiden Angeklagten gemeinsam ausgeführte, jedoch zur Anfechtung von schöffengerichtlichen Urteilen in der Strafprozessordnung nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld vergleiche Paragraph 283, Absatz eins, StPO) - schon bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen gegen den Ausspruch über die Strafe folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.