Entscheidung 14 Os 52/09t
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
18.05.2009
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2009 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Hofmann als Schriftführerin im Verfahren zur Übergabe des Dumitru C***** zur Strafverfolgung an Italien, AZ 406 HR 319/08w des Landesgerichts Korneuburg, über die Grundrechtsbeschwerde des Dumitru C***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 31. März 2009, AZ 22 Bs 88/09s (= ON 31), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluss ordnete das Oberlandesgericht Wien - einer Beschwerde der Staatsanwaltschaft Korneuburg folgend - die Übergabe des Dumitru C***** an die italienischen Behörden aufgrund des Europäischen Haftbefehls der Procura Generale Corte di Apello Bologna vom 24. Juli 2008, AZ 4361/08 RGNR-4304/08 RG GIP, unter gleichzeitigem Aufschub der Übergabe „bis dem österreichischen Strafanspruch im Verfahren AZ 603 Hv 17/08b des Landesgerichts Korneuburg Genüge getan sein wird", an.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen erhobene Beschwerde des Dumitru C*****, mit der er eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Art 5 MRK mit der Begründung behauptet, der dringende Tatverdacht wegen der ihm zur Last gelegten Handlung sei „zur Gänze entkräftet worden", war ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) zurückzuweisen, weil eine Grundrechtsbeschwerde zur Herbeiführung einer Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Übergabe, die unabhängig von einer allenfalls bestehenden - vorliegend aber gar nicht aktuellen - Übergabehaft zu treffen ist, mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz unzulässig ist (RIS-Justiz RS0116089).Die dagegen erhobene Beschwerde des Dumitru C*****, mit der er eine Verletzung seines Grundrechts auf persönliche Freiheit nach Artikel 5, MRK mit der Begründung behauptet, der dringende Tatverdacht wegen der ihm zur Last gelegten Handlung sei „zur Gänze entkräftet worden", war ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) zurückzuweisen, weil eine Grundrechtsbeschwerde zur Herbeiführung einer Überprüfung der Entscheidung des Oberlandesgerichts über die Zulässigkeit der Übergabe, die unabhängig von einer allenfalls bestehenden - vorliegend aber gar nicht aktuellen - Übergabehaft zu treffen ist, mangels funktioneller Grundrechtsrelevanz unzulässig ist (RIS-Justiz RS0116089).
Anmerkung
E91133
14Os52.09t
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2009:0140OS00052.09T.0518.000
Zuletzt aktualisiert am
11.08.2009
Dokumentnummer
JJT_20090518_OGH0002_0140OS00052_09T0000_000
Rechtssätze aus dieser Entscheidung