Entscheidung 14 Os 52/12x
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
15.05.2012
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Kaspar E***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 5 St 137/11s der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2012, GZ 18 Bs 110/12a-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 15. Mai 2012 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Marek, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel-Kwapinski in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Schöfmann als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Kaspar E***** und andere wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 5 St 137/11s der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 16. März 2012, GZ 18 Bs 110/12a-3, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Oberlandesgericht Wien die Beschwerde des Wolfgang S***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. September 2011, AZ 132 Bl 131/11k, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf Fortführung des von der Staatsanwaltschaft Wien eingestellten Ermittlungsverfahrens abgewiesen worden war, als unzulässig zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (§ 196 Abs 3 zweiter Satz StPO).Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Strafprozessordnung gegen solche Entscheidungen kein Rechtsmittel vorsieht (Paragraph 196, Absatz 3, zweiter Satz StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:0140OS00052.12X.0515.000
Zuletzt aktualisiert am
29.06.2012
Dokumentnummer
JJT_20120515_OGH0002_0140OS00052_12X0000_000