Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 52/24i×

Entscheidung 14 Os 52/24i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Sexualdelikte

Geschäftszahl

14Os52/24i

Entscheidungsdatum

31.07.2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 31. Juli 2024 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Faulhammer LL.M. (WU) in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 15. März 2024, GZ 79 Hv 128/23i-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

[2]                  Danach hat er am 11. Februar 2023 in R* A* W* mit Gewalt, indem er sie auf das Bett warf, ihre beiden Hände festhielt und ihre Beine spreizte sowie an den Haaren zog, zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Analverkehrs, genötigt sowie zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden Handlung, nämlich des Oralverkehrs, zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) ist das Urteil nicht unvollständig begründet. Das Erstgericht hat die von der Rüge ins Treffen geführte Aussage des Zeugen F* W*, er habe (von seinem Zimmer aus) ein „Stöhnen seiner Mutter“ und ein „Klatschen“ gehört, nicht jedoch, dass das Opfer den Beschwerdeführer gebeten habe aufzuhören, ohnehin erörtert, aus ihr jedoch „keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten“ abgeleitet (US 8 in Verbindung mit ON 2.6, 4 und ON 13, 10 f). Indem die Mängelrüge aus diesen Angaben und anderen – von den Tatrichtern erörterten – Verfahrensergebnissen andere, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse in Bezug auf dessen subjektive Tatseite zieht, bekämpft sie die tatrichterlichen Feststellungen (nach welchen das Opfer übrigens nicht geschrien habe [US 3 in Verbindung mit US 8]) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).

[7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E142027

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2024:0140OS00052.24I.0731.000

Im RIS seit

14.08.2024

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2024

Dokumentnummer

JJT_20240731_OGH0002_0140OS00052_24I0000_000