[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht. [3] Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) ist das Urteil nicht unvollständig begründet. Das Erstgericht hat die von der Rüge ins Treffen geführte Aussage des Zeugen F* W*, er habe (von seinem Zimmer aus) ein „Stöhnen seiner Mutter“ und ein „Klatschen“ gehört, nicht jedoch, dass das Opfer den Beschwerdeführer gebeten habe aufzuhören, ohnehin erörtert, aus ihr jedoch „keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten“ abgeleitet (US 8 iVm ON 2.6, 4 und ON 13, 10 f). Indem die Mängelrüge aus diesen Angaben und anderen – von den Tatrichtern erörterten – Verfahrensergebnissen andere, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse in Bezug auf dessen subjektive Tatseite zieht, bekämpft sie die tatrichterlichen Feststellungen (nach welchen das Opfer übrigens nicht geschrien habe [US 3 iVm US 8]) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. [4] Entgegen der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) ist das Urteil nicht unvollständig begründet. Das Erstgericht hat die von der Rüge ins Treffen geführte Aussage des Zeugen F* W*, er habe (von seinem Zimmer aus) ein „Stöhnen seiner Mutter“ und ein „Klatschen“ gehört, nicht jedoch, dass das Opfer den Beschwerdeführer gebeten habe aufzuhören, ohnehin erörtert, aus ihr jedoch „keinen Zweifel an der Schuld des Angeklagten“ abgeleitet (US 8 in Verbindung mit ON 2.6, 4 und ON 13, 10 f). Indem die Mängelrüge aus diesen Angaben und anderen – von den Tatrichtern erörterten – Verfahrensergebnissen andere, für den Beschwerdeführer günstige Schlüsse in Bezug auf dessen subjektive Tatseite zieht, bekämpft sie die tatrichterlichen Feststellungen (nach welchen das Opfer übrigens nicht geschrien habe [US 3 in Verbindung mit US 8]) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung.
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). [6] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
[7] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [7] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.