Entscheidung 14 Os 52/95
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
30.05.1995
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Dezember 1994, GZ 27 Vr 1.009/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 30.Mai 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Stöckelle als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Johannes S***** wegen des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 20. Dezember 1994, GZ 27 römisch fünf r 1.009/94-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johannes S***** (zu 1/a bis c) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach §§ 127 und 15 StGB sowie (zu 2) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Johannes S***** (zu 1/a bis c) des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls nach Paragraphen 127 und 15 StGB sowie (zu 2) des Vergehens der schweren Körperverletzung nach Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.
Nach dem Inhalt des - allein angefochtenen - Schuldspruchs wegen Körperverletzung (2) hat er am 25.Juni 1993 in Innsbruck den Mag.Bernhard W***** durch Versetzen eines Faustschlages ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wobei die Tat eine an sich schwere Verletzung, nämlich einen offenen Nasenbeinbruch mit gleichzeitiger Verschiebung eines Knochenbruchstückes des linken Nasenbeines, zur Folge hatte.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Angeklagten dagegen aus dem Grund der Z 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet, weil sich nach Prüfung der Akten anhand der Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die den belastenden Angaben des Mag.Bernhard W***** von den Tatrichtern eingeräumte Beweiskraft - und damit gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers - ergeben.Die vom Angeklagten dagegen aus dem Grund der Ziffer 5, a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist offenbar unbegründet, weil sich nach Prüfung der Akten anhand der Beschwerde keine erheblichen Bedenken gegen die den belastenden Angaben des Mag.Bernhard W***** von den Tatrichtern eingeräumte Beweiskraft - und damit gegen die Täterschaft des Beschwerdeführers - ergeben.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist im § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist im Paragraph 390, a StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00052.9506.0530.0
Dokumentnummer
JJT_19950530_OGH0002_0140OS00052_9500006_000