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Entscheidung 14 Os 52/97×

Entscheidung 14 Os 52/97

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os52/97

Entscheidungsdatum

02.05.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 2.Mai 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Ratz als weitere Richter, in der Strafsache gegen Arnold M***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB, AZ 22 römisch fünf r 2.521/95 des Landesgerichtes Innsbruck, über die Eingabe des Verurteilten vom 27.März 1997 (= ON 5 in AZ 6 Bs 103/97 des Oberlandesgerichtes Innsbruck), nach Anhörung der Generalprokuratur den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Eingabe wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Arnold M***** wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 24.Oktober 1996, GZ 22 römisch fünf r 2.521/95-240, wegen des Verbrechens der versuchten schweren Erpressung nach Paragraphen 15, 144, Absatz eins, 145, Absatz eins, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und zu drei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Zugleich widerrief das Schöffengericht die bedingte Nachsicht einer Freiheitsstrafe.

Die gegen diesen Schuldspruch erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten hat der Oberste Gerichtshof mit Beschluß vom 11.Feber 1997, GZ 14 Os 5,6/97-6, zurückgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

Mit Urteil vom 26.März 1997, AZ 6 Bs 103/97, gab das Oberlandesgericht Innsbruck den Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wegen des Ausspruchs über die Strafe und der Beschwerde des Angeklagten gegen den Widerrufsbeschluß nicht Folge.

Da gegen diese Entscheidung kein Rechtsmittel zulässig ist (Paragraphen 295, Absatz 3, 498, Absatz 3, StPO), war die dagegen gerichtete, als "Anmeldung einer Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne der StPO" bezeichnete Eingabe des Verurteilten zurückzuweisen.

Anmerkung

E46116 14D00527

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00052.97.0502.000

Dokumentnummer

JJT_19970502_OGH0002_0140OS00052_9700000_000