Mit seiner Behauptung eines inneren Widerspruchs (Z 5) im chronologischen Ablauf des Urteilssachverhalts weicht der Beschwerdeführer von dem von den Tatrichtern erkennbar konstatierten (US 10 f) Geschehen ab, dass die D***** International LTD der D***** GmbH nicht rückzahlbare Gelder ("Darlehen"), auf die später bei der inkriminierten Übertragung von Waren (30.000 Tuben ***** Bioenergetic-Creme) am 11. August 1997 Bezug genommen wurde, schon vor diesem Zeitpunkt als Sanierungsversuch überlassen hatte.Mit seiner Behauptung eines inneren Widerspruchs (Ziffer 5,) im chronologischen Ablauf des Urteilssachverhalts weicht der Beschwerdeführer von dem von den Tatrichtern erkennbar konstatierten (US 10 f) Geschehen ab, dass die D***** International LTD der D***** GmbH nicht rückzahlbare Gelder ("Darlehen"), auf die später bei der inkriminierten Übertragung von Waren (30.000 Tuben ***** Bioenergetic-Creme) am 11. August 1997 Bezug genommen wurde, schon vor diesem Zeitpunkt als Sanierungsversuch überlassen hatte.
Als ebenfalls nicht an den Feststellungen der Tatrichter orientiert, die eine Übertragung von lediglich 30.000 Tuben dieser Creme (bei einem festgestellten Lagerbestand von 90.000 Tuben im Sommer 1997, US
12) - im Übrigen mit dem Zweck, diese der Befriedigung der Gläubiger zu entziehen und nicht, wie der Beschwerdeführer meint, der D***** GmbH die Möglichkeit auf zukünftige Gewinne zu nehmen - konstatierten, erweist sich die Behauptung eines inneren Widerspruchs zwischen angeblicher Übertragung des gesamten Warenbestandes der ***** GmbH und dem Umstand, dass diese im zweiten Halbjahr 1997 noch erhebliche Waren anderweitig veräußerte (US 12: rund 26.000 Tuben). Ein Widerspruch ist - der Beschwerde zuwider - auch nicht gegenüber der Feststellung zu erblicken, dass am 30. Juni 1998 bei der D***** GmbH noch ein Warenbestand von 2.300 Stück vorhanden war,oder gegenüber dem Umstand, dass der Zeuge Gerhard U***** angegeben habe, dass sich in der von ihm übernommenen Konkursmasse noch 7.826 Tuben befunden hätten, sodass eine Erörterung der letztgenannten Zeugenaussausage durch das Erstgericht nicht erforderlich war.
Nicht nachvollziehbar sind die Beschwerdeein- wände von "Undeutlichkeit" bzw "Unvollständigkeit" bezüglich der für den Zeitraum vom 1. Jänner 1998 bis 30. Juni 1998 vom Erstgericht errechneten Menge von 31.700 Stück an veräußerter Ware. Als unwesentlich unerörtert bleiben konnten im angefochtenen Urteil die (angeblichen) Ausführungen des Sachverständigen in der Hauptverhandlung vom 8. Feber 2000, wonach im ersten Quartal 1998 noch Umsätze in geringer Höhe, ab April 1998 jedoch praktisch keine solchen mehr erfolgten.
Allein in den Hinweisen des Erstgerichtes auf die tatsächlich damals vorhandene Verkaufstätigkeit in Bezug auf "D***** Bioenergetic-Creme" ist - der Beschwerde zuwider - eine formal einwandfreie Begründung für die Annahme eines Marktwertes dieser Creme (und demzufolge einer Schädigung durch den Entfall entsprechender Zugriffsmöglichkeit durch die Gläubiger) gelegen.
Eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe erblickt der Beschwerdeführer darin, dass die Tatrichter einerseits anführten, dass die Unterstützung der D***** International LTD für die D***** GmbH im Falle einer Insolvenz "vermutlich als eigenkapitalersetzend gewertet worden wäre" (US 9), während sie später (US 10) darauf hinwiesen, dass die Geldzuwendung "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eigenkapitalersetzenden Charakter hatten". Dem ist zu entgegnen, dass es angesichts des gegenständlichen Tatvorwurfes nicht darauf ankommt, wie die Geldzuwendung im Falle einer Insolvenz tatsächlich gewertet worden wäre, abgesehen davon, dass aus dem Gesamtzusammenhang der Gründe eindeutig ersichtlich ist, dass das Erstgericht davon überzeugt war, dass ein Rückersatz der Geldzuwendung im Insolvenzverfahren erst nach Befriedigung sämtlicher Gläubiger (US 9) erfolgt wäre.
Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit (die im Übrigen nur dann vorliegt, wenn die Tatrichter den eine erhebliche Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt; Foregger/Fabrizy StPO8 § 281 Rz 47) bzw Unvollständigkeit (der Sache nach offenbar Unbegründetheit) in der Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte dem Masseverwalter erklärt habe, "dass die D*****-Vertriebs GmbH bereits im Frühjahr des Jahres 1997 zahlungsunfähig, zumindest aber überschuldet im Sinne des Insolvenzrechtes und damit kreditunwürdig im Sinne der Eigenkapitalersatzregeln war" (US 11). Denn diese erweist sich als für die subjektive Tatseite nicht entscheidungswesentlich, weil in der zitierten Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Masseverwalter nur seine nachträgliche Sicht im Zuge des Insolvenzverfahrens zum Ausdruck kommt. Desgleichen ist für den Tatvorwurf unerheblich, ob der Angeklagte im Sommer 1997 - und zwar vor dem Tatzeitpunkt (11. August 1997) - der Meinung gewesen ist, die Firma D*****-Vertriebs GmbH sei "mit der Zahlung von 2,6 Millionen" noch zu retten, zumal die Tatrichter ohnehin von einem der inkriminierten Tat vorangehenden Sanierungsversuch durch einen Finanzzuschuss seitens der D***** LTD ausgehen (insbesondere US 9). Der besonderen Erörterung einer dahingehenden Passage aus der Verantwortung des Angeklagten bedurfte es daher nicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO).Zu Unrecht erblickt der Beschwerdeführer eine Aktenwidrigkeit (die im Übrigen nur dann vorliegt, wenn die Tatrichter den eine erhebliche Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt; Foregger/Fabrizy StPO8 Paragraph 281, Rz 47) bzw Unvollständigkeit (der Sache nach offenbar Unbegründetheit) in der Urteilsfeststellung, wonach der Angeklagte dem Masseverwalter erklärt habe, "dass die D*****-Vertriebs GmbH bereits im Frühjahr des Jahres 1997 zahlungsunfähig, zumindest aber überschuldet im Sinne des Insolvenzrechtes und damit kreditunwürdig im Sinne der Eigenkapitalersatzregeln war" (US 11). Denn diese erweist sich als für die subjektive Tatseite nicht entscheidungswesentlich, weil in der zitierten Erklärung des Angeklagten gegenüber dem Masseverwalter nur seine nachträgliche Sicht im Zuge des Insolvenzverfahrens zum Ausdruck kommt. Desgleichen ist für den Tatvorwurf unerheblich, ob der Angeklagte im Sommer 1997 - und zwar vor dem Tatzeitpunkt (11. August 1997) - der Meinung gewesen ist, die Firma D*****-Vertriebs GmbH sei "mit der Zahlung von 2,6 Millionen" noch zu retten, zumal die Tatrichter ohnehin von einem der inkriminierten Tat vorangehenden Sanierungsversuch durch einen Finanzzuschuss seitens der D***** LTD ausgehen (insbesondere US 9). Der besonderen Erörterung einer dahingehenden Passage aus der Verantwortung des Angeklagten bedurfte es daher nicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO).
In weiteren Ausführungen bekämpft der Beschwerdeführer unter den Stichworten "Undeutlichkeit/Unvollständigkeit" sowie "unzureichende Begründung" und in der Blickrichtung darauf, es seien vom Angeklagten in der inkriminieren Handlung nur wertlose Waren, nämlich Tuben mit verdorbenem, kurz vor dem Verfall gelegenen Inhalt beiseite geschafft und damit Gläubiger nicht geschädigt worden, in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes, ohne formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen prozessordnungsgemäß geltend zu machen.
Der Einwand des Beschwerdeführers, dass durch den inkriminierten Vermögenstransfer "kein einem Drittverbot nicht standhaltendes Rechtsgeschäft zwischen der D*****-Vertriebs GmbH und der D***** LTD geschlossen" worden sei, ist nicht nachvollziehbar; dass die D***** LDT jederzeit in der Lage gewesen wäre, zu den reinen Produktionskosten Waren - noch dazu frische - zu erwerben", nicht entscheidungswesentlich. Die Frage der Wirksamkeit der gegenständlichen Vermögensverschiebung Dritten gegenüber erweist sich beim Tatbestand der betrügerischen Krida als irrelevant, welchen auch bloß scheinbare Vermögensverringerung zu erfüllen vermag.
Bei Überprüfung der Ausführungen der Tatsachenrüge (Z 5a) anhand der Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.Bei Überprüfung der Ausführungen der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) anhand der Aktenlage ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Feststellungen.
Der Rechtsrüge (Z 9 lit a) zuwider kommt im angefochtenen Urteil erkennbar bezogen auf den Zeitpunkt 11. August 1997 das Vorhandensein einer Gläubigermehrheit gegenüber der Firma D*****-Vertriebs GmbH zum Ausdruck (insbesondere US 9). Das behauptete rechtliche Erfordernis der Feststellung eines bestimmten Ausmaßes der Gläubigerforderungen ebenso wie der Feststellung eines Willensentschlusses (gemeint offenbar:) des Angeklagten, seitens der D***** LTD der D*****-Vertriebs GmbH ein "Darlehen" zu gewähren und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen, sowie über die Konstatierung, dass der Angeklagte die Gläubigerschädigung zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, hinausgehender Feststellungen leitet der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt damit die bestimmte Ausführung (§ 285a Z 2 StPO) des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die Rechtsrüge erweist sich damit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Das gilt schließlich auch noch im Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, worin er von den getroffenen Urteilsfeststellungen abweichend den Wert der übereigneten Tuben erneut in Frage stellt.Der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) zuwider kommt im angefochtenen Urteil erkennbar bezogen auf den Zeitpunkt 11. August 1997 das Vorhandensein einer Gläubigermehrheit gegenüber der Firma D*****-Vertriebs GmbH zum Ausdruck (insbesondere US 9). Das behauptete rechtliche Erfordernis der Feststellung eines bestimmten Ausmaßes der Gläubigerforderungen ebenso wie der Feststellung eines Willensentschlusses (gemeint offenbar:) des Angeklagten, seitens der D***** LTD der D*****-Vertriebs GmbH ein "Darlehen" zu gewähren und gegebenenfalls zu welchen Bedingungen, sowie über die Konstatierung, dass der Angeklagte die Gläubigerschädigung zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, hinausgehender Feststellungen leitet der Beschwerdeführer nicht aus dem Gesetz ab und verfehlt damit die bestimmte Ausführung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes. Die Rechtsrüge erweist sich damit als nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt. Das gilt schließlich auch noch im Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, worin er von den getroffenen Urteilsfeststellungen abweichend den Wert der übereigneten Tuben erneut in Frage stellt.
Die erforderliche Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (§ 285i StPO).Die erforderliche Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.