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Entscheidung 14 Os 53/01×

Entscheidung 14 Os 53/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os53/01

Entscheidungsdatum

03.07.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 3. Juli 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Akaki J***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Akaki J***** und Schukri B***** sowie über die Berufungen des Angeklagten Georgi O***** und der Staatsanwaltschaft (hinsichtlich Schukri B*****) gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 14. Feber 2001, GZ 20 h römisch fünf r 7.493/96-820, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Den Angeklagten Akaki J***** und Schukri B***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht für Strafsachen Wien vom 28. April 1999, GZ 20 h römisch fünf r 7.493/96-738, wurden der Angeklagte Akaki J***** des Verbrechens des Mordes nach Paragraph 75, StGB (A römisch eins a) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer eins und 2 WaffG 1986 (B 1), der Angeklagte Georgi O***** des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 75 StGB (A römisch eins b) und des Vergehens nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 4, WaffG 1986 (B 2), der Angeklagte Schukri B***** des Verbrechens des Mordes als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 75 StGB (A römisch zwei) und sämtliche Angeklagte überdies des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, StGB (C) schuldig erkannt.

Mit Urteil vom 20. Juni 2000 hob der Oberste Gerichtshof zur GZ 14 Os 116/99-14 (ON 787) in teilweiser Stattgebung der erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden und aus ihrem Anlass den Wahrspruch der Geschworenen zu den Hauptfragen römisch drei, römisch sechs und römisch acht und das darauf beruhende Urteil im Schuldspruch C, demzufolge auch in den Strafaussprüchen auf und verwies die Sache an das Geschworenengericht beim Landesgericht für Strafsachen Wien zur nochmaligen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurück.

Nachdem die Staatsanwaltschaft am 29. November 2000 (ON 804, S 448/XXIV) die Anklage gegen Akaki J*****, Georgi O***** und Schukri B***** in dem von der Aufhebung betroffenen Vorwurf wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation nach Paragraph 278 a, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 3 StGB (C) aus dem Grund des Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, StPO gemäß Paragraph 227, StPO zurückgezogen hatte, sprach das Geschworenengericht in dem angefochtenen Urteil zu dem in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch die Strafe aus und verhängte über die drei Angeklagten nach Paragraph 75, StGB, bei den Angeklagten Akaki J***** und Georgi O***** unter Anwendung des Paragraph 28, StGB, Freiheitsstrafen, und zwar über Akaki J***** und Georgi O***** jeweils eine lebenslange und über Schukri B***** eine 20jährige Freiheitsstrafe.

Nach dem in Rechtskraft erwachsenen Teil des Schuldspruches haben

Akaki J*****

(AIa) am 11. Juli 1996 den David S***** dadurch vorsätzlich getötet, dass er mit einer Selbstladepistole der Marke Astra, Modell Falcon, Kal 7,65 mm (mit veränderter Waffennummer 36481) mit aufgeschraubtem Schalldämpfer aus kurzer Distanz Schüsse gegen David S***** abfeuerte, wodurch dieser eine Steckschussverletzung im Rumpfbereich und eine Durchschussverletzung des Schädels erlitt, wobei letztere zum sofortigen Todeseintritt führte, und

(B1) in einem nicht näher festzustellenden Zeitraum zwischen 7. Juli 1996 und 11. Juli 1996, wenn auch nur fahrlässig, eine Selbstladepistole der Marke Astra, Modell Falcon, Kal 7,65 mm (mit veränderter Waffennummer 36481), sohin eine Faustfeuerwaffe, und eine verbotene Waffe, nämlich einen aufgesetzten Schalldämpfer (Paragraph 11, Ziffer 5, WaffenG 1986), unbefugt besessen und geführt sowie

Schukri B*****

(AII) in der Zeit vom 4. Juli 1996 bis 11. Juli 1996 zu der unter Punkt A römisch eins a erwähnten Tat des Akaki J***** dadurch beigetragen, dass er diesen sowie den Beitragstäter Georgi O***** vom 7. Juli 1996 bis 10. Juli 1996 im Hotel A***** wiederholt kontaktierte und ihnen die in Wien *****, befindliche Wohnung, in welcher sie unmittelbar vor der Tat und danach Unterschlupf nahmen, organisierte, zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe des Tatortes zugegen war und vor der Tat in Form von Aktiv- und Passivtelefonaten und durch Zurverfügungstellung der Wohnung und von Telefonanschlüssen die Tatausführung förderte.

Bei der Strafbemessung wertete das Geschworenengericht mildernd beim Angeklagten J***** "die Unbescholtenheit im Bundesgebiet der Republik Österreich (für einen ordentlichen, rechtsschaffenden und arbeitssamen Lebenswandel finden sich insbesondere unter Berücksichtigung der internationalen Haftbefehle wegen schwerwiegender Verbrechen gegen J***** keine Anhaltspunkte)" sowie "eine geringfügig noch zwei Monate und eine Woche nach dem Tod seines Vaters hierüber verbliebene Erregung", beim Angeklagten B***** die "etwas untergeordnete Tatbeteiligung, indem er nicht von der Schusswaffe Gebrauch machte und keine solche bereithielt"; als erschwerend berücksichtigte es beim Angeklagten J***** "das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen sowie die heimtückisch, grausame Tatbegehung (Paragraph 33, Ziffer 6, StGB) durch Abgabe eines Schusses gegen den rechten Beckenbereich des David S*****, um ihn zu Boden stürzend wehrlos zu machen und ihm unter Ausnützung seiner Wehr- und Hilflosigkeit (Paragraph 33, Ziffer 7, StGB) den todbringenden 'Fangschuss' gegen den Kopf zu versetzen", beim Angeklagten B***** die einschlägige Vorstrafe und die Tatbegehung innerhalb offener Probezeit hiezu.

Den Strafausspruch bekämpfen die Angeklagten J***** und B***** jeweils mit Nichtigkeitsbeschwerden, die der Angeklagte J***** auf die Ziffer 13 und der Angeklagte B***** auf die (nominell) Ziffer 5 und Ziffer 13, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO stützen.

Beiden Nichtigkeitsbeschwerden kommt keine Berechtigung zu.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Akaki J*****:

Rechtliche Beurteilung

Mit der Behauptung, der Milderungsumstand des ordentlichen Lebenswandels verbunden damit, dass die Tat zum sonstigen Verhalten des Täters in auffallendem Widerspruch steht (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, StGB), sei unberücksichtigt geblieben, macht der Angeklagte ebenso wie mit dem Einwand, das Geschworenengericht habe den Milderungsumstand, er habe sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hinreißen lassen (Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 8, StGB), unberücksichtigt gelassen, nur einen Berufungsgrund geltend vergleiche RZ 1989/19; Foregger/Fabrizi StPO8 Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, Rz 76). Dagegen kann er sich durch die Berücksichtigung seiner Unbescholtenheit im Bundesgebiet sowie seiner nach dem Tod seines Vaters hierüber verbliebenen Erregung als Milderungsumstände nicht für beschwert erachten.

Mit dem Einwand gegen die Reihenfolge der Schussabgabe durch J*****, dieser habe nicht zuerst gegen den Beckenbereich und sodann gegen den Kopf des Mordopfers S***** geschossen - mit dem er im Übrigen von dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Schuldspruch abweicht - wendet sich der Beschwerdeführer nur gegen die Feststellung des Strafzumessungssachverhalts (und nicht gegen eine rechtsirrige

Beurteilung von Strafzumessungstatsachen ((EvBl 1988/115 = RZ 1988/47

= Foregger/Fabrizi aaO Rz 76)) und macht damit den Nichtigkeitsgrund

der Ziffer 13, zweiter Fall wiederum nicht prozessordnungsgemäß geltend.

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Schukri B*****:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers zur Ziffer 5,, der Vorsitzende habe in der Hauptverhandlung gegen den Antrag des Verteidigers den von der späteren Zurückziehung durch den Staatsanwalt betroffenen Teil der Anklage verlesen, erweist sich als aktenwidrig (ON 819, Protokollsberichtigungsantrag ON 828 und Beschluss ON 830) und bedarf daher keiner näheren Erörterung.

Indem der Beschwerdeführer sich unter der Ziffer 13, dagegen wendet, dass das Schöffengericht seinen untergeordneten Tatbeitrag nur in dem durch Voranstellung des Wortes "etwas" relativierten Ausmaß berücksichtigt habe, bekämpft er bloß den richterlichen Ermessensbereich und macht daher nur einen Berufungsgrund geltend.

In gleicher Weise werden vom Beschwerdeführer durch die Behauptung, die lange Verfahrensdauer, das Alter des Angeklagten B***** von 22 Jahren zur Tatzeit und die Persönlichkeit des Opfers S*****, der die Ermordung des Vaters des mit ihm seit Kindheit befreundeten Akaki J***** veranlasst habe, seien vom Erstgericht nicht als mildernd berücksichtigt worden, nur Berufungsgründe geltend gemacht (RZ 1989/19 wie oben).

Indem die (einschlägige) Verurteilung des Angeklagten B***** vom 11. März 1996 (rechtskräftig 4. April 1996, AZ 7 U 711/96 des Bezirksgerichtes Innsbruck) wegen Paragraph 83, Absatz eins, StGB (Punkt 2 in ON 810) zum Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz - wie der Beschwerdeführer selbst ausführt - noch nicht tilgbar war, kann in ihrer Heranziehung als Erschwerungsumstand (Paragraph 33, Ziffer 2, StGB), keine Nichtigkeit nach Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 13, zweiter Fall StGB gelegen sein.

Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten Akaki J***** und Schukri B***** waren daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufungen dieser Angeklagten und des Angeklagten Georgi O***** sowie der Staatsanwaltschaft (Paragraphen 344, 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E62519 14D00531

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00053.01.0703.000

Dokumentnummer

JJT_20010703_OGH0002_0140OS00053_0100000_000