Entscheidung 14 Os 53/02
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
28.05.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. Jänner 2002, GZ 26 Hv 3/02i-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Reiter als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl H***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen, über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 29. Jänner 2002, GZ 26 Hv 3/02i-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen II (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) und III (fahrlässige Körperverletzung) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in den Schuldsprüchen römisch zwei (versuchter Widerstand gegen die Staatsgewalt) und römisch drei (fahrlässige Körperverletzung) sowie im Strafausspruch aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht verwiesen.
Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Karl H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und Z 2 StGB (I) und der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 erster Fall StGB (II) und der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 StGB (III) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen - auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthaltenden - Urteil wurde Karl H***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (römisch eins) und der Vergehen des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, erster Fall StGB (römisch zwei) und der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.
Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er .... (II) am 8. Mai 2001 in Salzburg dadurch, dass er sich von RI Walter S***** loszureißen versuchte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht; (III) durch die unter II geschilderte Tathandlung, wodurch Karl H***** und RI S***** zu Boden stürzten, RI S***** fahrlässig in Form einer Abschürfung im Bereich der linken Kniescheibe und am rechten Zeigefinger verletzt.Soweit für das Rechtsmittelverfahren von Bedeutung hat er .... (römisch zwei) am 8. Mai 2001 in Salzburg dadurch, dass er sich von RI Walter S***** loszureißen versuchte, einen Beamten mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich seiner Festnahme, zu hindern versucht; (römisch drei) durch die unter römisch zwei geschilderte Tathandlung, wodurch Karl H***** und RI S***** zu Boden stürzten, RI S***** fahrlässig in Form einer Abschürfung im Bereich der linken Kniescheibe und am rechten Zeigefinger verletzt.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche II und III mit einer auf die Gründe der Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Der Angeklagte bekämpft die Schuldsprüche römisch zwei und römisch drei mit einer auf die Gründe der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Er macht dabei in der Mängelrüge mit Recht eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe im Ausspruch über entscheidende Tatsachen (Z 5 erster Fall) geltend. Denn die Tatrichter führten zunächst im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung (US 3) den psychischen Zustand des Angeklagten betreffend aus, dass "das Vollbild einer sogenannten vollen Berauschung ..... weitgehendst auszuschließen" sei und "ein psychopathologischer Zustand, der die Zurechnungsfähigkeit vollständig aufgehoben hätte, weitgehend ausgeschlossen werden" könne. In der Beweiswürdigung wiesen sie ergänzend darauf hin (US 6), dass der beigezogene Sachverständige Dr. S***** "das Vollbild einer sogenannten 'vollen Berauschung' weitgehendst" ausgeschlossen habe. Mit diesen Ausführungen bringt das Schöffengericht nicht deutlich genug zum Ausdruck, worauf es seine rechtliche Schlussfolgerung stützt, dass der persönlichkeitsgestörte und zur Tatzeit alkoholisierte Angeklagte bei seinen Tathandlungen zurechnungsfähig war, was voraussetzt, dass weder die Diskretionsfähigkeit noch die Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit gänzlich fehlte, wovon das Schöffengericht überzeugt gewesen sein muss.Er macht dabei in der Mängelrüge mit Recht eine Undeutlichkeit der Urteilsgründe im Ausspruch über entscheidende Tatsachen (Ziffer 5, erster Fall) geltend. Denn die Tatrichter führten zunächst im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung (US 3) den psychischen Zustand des Angeklagten betreffend aus, dass "das Vollbild einer sogenannten vollen Berauschung ..... weitgehendst auszuschließen" sei und "ein psychopathologischer Zustand, der die Zurechnungsfähigkeit vollständig aufgehoben hätte, weitgehend ausgeschlossen werden" könne. In der Beweiswürdigung wiesen sie ergänzend darauf hin (US 6), dass der beigezogene Sachverständige Dr. S***** "das Vollbild einer sogenannten 'vollen Berauschung' weitgehendst" ausgeschlossen habe. Mit diesen Ausführungen bringt das Schöffengericht nicht deutlich genug zum Ausdruck, worauf es seine rechtliche Schlussfolgerung stützt, dass der persönlichkeitsgestörte und zur Tatzeit alkoholisierte Angeklagte bei seinen Tathandlungen zurechnungsfähig war, was voraussetzt, dass weder die Diskretionsfähigkeit noch die Dispositionsfähigkeit zur Tatzeit gänzlich fehlte, wovon das Schöffengericht überzeugt gewesen sein muss.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie im Spruch zu erkennen (§ 285e StPO), ohne dass auf die geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe einzugehen war.In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher wie im Spruch zu erkennen (Paragraph 285 e, StPO), ohne dass auf die geltend gemachten weiteren Nichtigkeitsgründe einzugehen war.
Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E66196
14Os53.02
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00053.02.0528.000
Dokumentnummer
JJT_20020528_OGH0002_0140OS00053_0200000_000