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Entscheidung 14 Os 53/06k×

Entscheidung 14 Os 53/06k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os53/06k

Entscheidungsdatum

13.06.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Juni 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 31. März 2006, AZ 18 Bs 57/06y (AZ 71 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Februar 2006, GZ 71 E Hv 152/04y-211, wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde des Verurteilten keine Folge.

Rechtliche Beurteilung

Die diesen Beschluss bekämpfende Beschwerde ist unzulässig, weil die Fälle, in denen eine Entscheidung des Gerichtshofes zweiter Instanz durch ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof angefochten werden kann, in den prozessrechtlichen Bestimmungen ausdrücklich und taxativ aufgeführt sind; Beschwerdeentscheidungen der angeführten Art gehören nicht dazu.

Anmerkung

E81301 14Os53.06k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00053.06K.0613.000

Dokumentnummer

JJT_20060613_OGH0002_0140OS00053_06K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung