Entscheidung 14 Os 53/18b
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Verena V***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB, AZ 56 St 22/17p der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Suranimala K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. April 2018, GZ 18 Bs 89/18x-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten denDer Oberste Gerichtshof hat am 29. Mai 2018 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer und Dr. Oshidari sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sinek als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dr. Verena V***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB, AZ 56 St 22/17p der Staatsanwaltschaft Wien, über die Beschwerde des Suranimala K***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Beschwerdegericht vom 10. April 2018, GZ 18 Bs 89/18x-4, nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Landesgericht für Strafsachen Wien trug Suranimala K***** mit Beschluss vom 12. Juli 2017, GZ 177 Bl 7/17i-14, unter anderem die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro nach § 196 Abs 2 StPO auf. Mit Beschluss vom 10. April 2018, GZ 18 Bs 89/18x-4, gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge.Das Landesgericht für Strafsachen Wien trug Suranimala K***** mit Beschluss vom 12. Juli 2017, GZ 177 Bl 7/17i-14, unter anderem die Zahlung eines Pauschalkostenbeitrags von 90 Euro nach Paragraph 196, Absatz 2, StPO auf. Mit Beschluss vom 10. April 2018, GZ 18 Bs 89/18x-4, gab das Oberlandesgericht Wien als Beschwerdegericht der dagegen gerichteten Beschwerde nicht Folge.
Die gegen diesen Beschluss ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (§ 89 Abs 6 StPO).Die gegen diesen Beschluss ergriffene Beschwerde war zurückzuweisen, weil die Rechtsordnung gegen Entscheidungen des Beschwerdegerichts keinen weiteren Rechtszug vorsieht (Paragraph 89, Absatz 6, StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2018:0140OS00053.18B.0529.000
Zuletzt aktualisiert am
16.07.2018
Dokumentnummer
JJT_20180529_OGH0002_0140OS00053_18B0000_000