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Entscheidung 14 Os 53/19d×

Entscheidung 14 Os 53/19d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os53/19d

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen Andreas S***** und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten S***** gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. Jänner 2019, GZ 54 Hv 91/18y-38, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Andreas S***** des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 15, 146, 147, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 5. Juli 2017 in Wien mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Nina St***** durch Täuschung darüber, dass er deren Eigentumswohnung um einen Kaufpreis von 70.000 Euro erwerben wolle und dass zur Absicherung der auf dem Liegenschaftsanteil haftenden Schulden ein Darlehensvertrag über 150.000 Euro abgeschlossen werden müsse (US 6, 14), zum Abschluss dieses Vertrags, in dem sie die Zuzählung dieses – in Wahrheit nicht erhaltenen – Darlehens bestätigte, sowie zur Unterfertigung eines an das zuständige Grundbuchsgericht gerichteten Antrags verleitet, durch den dem Angeklagten die Einverleibung eines Pfandrechts über 150.000 Euro zu seinen Gunsten ermöglicht wurde, wodurch die Genannte im Wege späterer Fälligstellung der Forderung und Zwangsversteigerung im Betrag von zumindest 79.000 Euro am Vermögen geschädigt werden hätte sollen.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieb die Verantwortung des Angeklagten, der Abschluss des (inhaltlich unrichtigen) Darlehensvertrags sei nicht von ihm in Auftrag gegeben, sondern zu seiner Absicherung von seinem Rechtsvertreter vorgeschlagen worden, nicht unberücksichtigt, sondern wurde – entgegen dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) – nach eingehender Erörterung mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 8 f, 10). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die getroffenen Feststellungen als lebensfremd kritisiert und mit der im Vertrag angeführten Laufzeit des Darlehens argumentiert, wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft.

Warum aus dem Wissen des Opfers über den Abschluss eines Darlehensvertrags über 150.000 Euro Schlüsse auf den Vorsatz des Angeklagten (insbesondere die Kenntnis desselben über „die Tragweite und Sinnhaftigkeit“ des Darlehensvertrags) gezogen werden könnten, bleibt unklar.

Mit der Behauptung, der Abschluss des Darlehensvertrags habe bloß der Absicherung des intendierten Wohnungserwerbs gedient und es habe gar keine Möglichkeit unrechtmäßiger Bereicherung des Angeklagten bestanden, sodass dessen darauf bezogener Vorsatz zu verneinen sei, orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an den gegenteiligen Feststellungen (US 5 f; RIS-Justiz RS0099810).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125142

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00053.19D.0521.000

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190521_OGH0002_0140OS00053_19D0000_000