Der dagegen gerichteten, auf § 281 Abs 1 Z 5 und Z 9 lit a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen gerichteten, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und Ziffer 9, Litera a, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider blieb die Verantwortung des Angeklagten, der Abschluss des (inhaltlich unrichtigen) Darlehensvertrags sei nicht von ihm in Auftrag gegeben, sondern zu seiner Absicherung von seinem Rechtsvertreter vorgeschlagen worden, nicht unberücksichtigt, sondern wurde – entgegen dem weiteren Vorbringen (Z 5 vierter Fall) – nach eingehender Erörterung mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 8 f, 10). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die getroffenen Feststellungen als lebensfremd kritisiert und mit der im Vertrag angeführten Laufzeit des Darlehens argumentiert, wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft.Der Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zuwider blieb die Verantwortung des Angeklagten, der Abschluss des (inhaltlich unrichtigen) Darlehensvertrags sei nicht von ihm in Auftrag gegeben, sondern zu seiner Absicherung von seinem Rechtsvertreter vorgeschlagen worden, nicht unberücksichtigt, sondern wurde – entgegen dem weiteren Vorbringen (Ziffer 5, vierter Fall) – nach eingehender Erörterung mit mängelfreier Begründung als unglaubwürdig verworfen (US 8 f, 10). Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang die getroffenen Feststellungen als lebensfremd kritisiert und mit der im Vertrag angeführten Laufzeit des Darlehens argumentiert, wird kein Nichtigkeitsgrund zur Darstellung gebracht, sondern in unzulässiger Form die Beweiswürdigung des Schöffengerichts bekämpft.
Warum aus dem Wissen des Opfers über den Abschluss eines Darlehensvertrags über 150.000 Euro Schlüsse auf den Vorsatz des Angeklagten (insbesondere die Kenntnis desselben über „die Tragweite und Sinnhaftigkeit“ des Darlehensvertrags) gezogen werden könnten, bleibt unklar.
Mit der Behauptung, der Abschluss des Darlehensvertrags habe bloß der Absicherung des intendierten Wohnungserwerbs gedient und es habe gar keine Möglichkeit unrechtmäßiger Bereicherung des Angeklagten bestanden, sodass dessen darauf bezogener Vorsatz zu verneinen sei, orientiert sich die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nicht an den gegenteiligen Feststellungen (US 5 f; RIS-Justiz RS0099810).Mit der Behauptung, der Abschluss des Darlehensvertrags habe bloß der Absicherung des intendierten Wohnungserwerbs gedient und es habe gar keine Möglichkeit unrechtmäßiger Bereicherung des Angeklagten bestanden, sodass dessen darauf bezogener Vorsatz zu verneinen sei, orientiert sich die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) nicht an den gegenteiligen Feststellungen (US 5 f; RIS-Justiz RS0099810).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.