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Entscheidung 14 Os 53/94×

Entscheidung 14 Os 53/94

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os53/94

Entscheidungsdatum

21.06.1994

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1994 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Würzburger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang H***** wegen des Verbrechens des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 12.Jänner 1994, GZ 29 römisch fünf r 1514/93-17, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang H***** der Verbrechen der teils vollendeten (A 1 a), teils versuchten (A 1 b) Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A 2) sowie der Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (A 3), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (A 4) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.

Darnach hat er in F*****

A)

1. seine am 29.August 1980 geborene unmündige Stieftochter Marina H***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht

a) mißbraucht, indem er sie in der Zeit von 1986 bis Herbst 1988 mehrfach an der Scheide streichelte, sie am Geschlechtsteil leckte und sie aufforderte, ihn mit der Hand und mit dem Mund zu befriedigen sowie

b) zu mißbrauchen versucht, indem er im Herbst 1992 versuchte, sie an der Brust zu streicheln;

2. im Herbst 1988 mit seiner unter 1. genannten unmündigen Stieftochter durch den Versuch, mit dem Penis in die Scheide des Mädchens einzudringen, wobei es zu einer Berührung der Geschlechtsteile gekommen ist, den außerehelichen Beischlaf unternommen;

3. durch die zu Punkt A 1. und A 2. angeführten Handlungen sein minderjähriges Stiefkind mißbraucht und

4. am 13.Dezember 1993 Marina H***** durch Versetzen eines Fußtrittes am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt (blutunterlaufene Stelle und leichte Schwellung im Bereich der linken Gesäßhälfte und des linken Oberschenkels);

B)

am 30.April 1993 Rosemarie K***** durch die Äußerung, er werde sie niederschlagen und mit dem Auto "an die Wand picken", gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Ihr kommt indes keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen vermag, aus denen sich (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben. Daß Marina H***** ihre ursprünglichen Angaben vor der Gendarmerie späterhin in einer Detailfrage korrigierte, gibt - aus den vom Erstgericht angeführten Gründen - zu solchen Bedenken ebensowenig Anlaß wie die tatrichterliche Schlußfolgerung aus dem Umstand, daß der Angeklagte gegenüber der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos zu keiner Aussage bereit war. Nicht entscheidend ist auch, ob die Überlegungen des Erstgerichtes darüber, weshalb sich der Angeklagte bis zum Herbst 1992 weiterer Unzuchtshandlungen enthalten hat, überzeugend sind, wie es auch unbeachtlich ist, ob sich der Angeklagte wegen der drohenden Äußerungen gegenüber seiner Schwiegermutter entschuldigt hat oder nicht. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestattet nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten folgt aus Paragraph 390, a StPO.

Anmerkung

E36020

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:0140OS00053.9407.0621.0

Dokumentnummer

JJT_19940621_OGH0002_0140OS00053_9400007_000