Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang H***** der Verbrechen der teils vollendeten (A 1 a), teils versuchten (A 1 b) Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 iVm § 15 StGB und des Beischlafes mit Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A 2) sowie der Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (A 3), der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (A 4) und der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang H***** der Verbrechen der teils vollendeten (A 1 a), teils versuchten (A 1 b) Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB und des Beischlafes mit Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB (A 2) sowie der Vergehen des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (A 3), der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (A 4) und der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt und zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.
Darnach hat er in F*****
A)
1. seine am 29.August 1980 geborene unmündige Stieftochter Marina H***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht
a) mißbraucht, indem er sie in der Zeit von 1986 bis Herbst 1988 mehrfach an der Scheide streichelte, sie am Geschlechtsteil leckte und sie aufforderte, ihn mit der Hand und mit dem Mund zu befriedigen sowie
b) zu mißbrauchen versucht, indem er im Herbst 1992 versuchte, sie an der Brust zu streicheln;
2. im Herbst 1988 mit seiner unter 1. genannten unmündigen Stieftochter durch den Versuch, mit dem Penis in die Scheide des Mädchens einzudringen, wobei es zu einer Berührung der Geschlechtsteile gekommen ist, den außerehelichen Beischlaf unternommen;
3. durch die zu Punkt A 1. und A 2. angeführten Handlungen sein minderjähriges Stiefkind mißbraucht und
4. am 13.Dezember 1993 Marina H***** durch Versetzen eines Fußtrittes am Körper mißhandelt und dadurch fahrlässig verletzt (blutunterlaufene Stelle und leichte Schwellung im Bereich der linken Gesäßhälfte und des linken Oberschenkels);
B)
am 30.April 1993 Rosemarie K***** durch die Äußerung, er werde sie niederschlagen und mit dem Auto "an die Wand picken", gefährlich bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf den Grund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer allein auf den Grund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Ihr kommt indes keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen vermag, aus denen sich (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben. Daß Marina H***** ihre ursprünglichen Angaben vor der Gendarmerie späterhin in einer Detailfrage korrigierte, gibt - aus den vom Erstgericht angeführten Gründen - zu solchen Bedenken ebensowenig Anlaß wie die tatrichterliche Schlußfolgerung aus dem Umstand, daß der Angeklagte gegenüber der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos zu keiner Aussage bereit war. Nicht entscheidend ist auch, ob die Überlegungen des Erstgerichtes darüber, weshalb sich der Angeklagte bis zum Herbst 1992 weiterer Unzuchtshandlungen enthalten hat, überzeugend sind, wie es auch unbeachtlich ist, ob sich der Angeklagte wegen der drohenden Äußerungen gegenüber seiner Schwiegermutter entschuldigt hat oder nicht. Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 a StPO gestattet nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.Ihr kommt indes keine Berechtigung zu, weil der Beschwerdeführer keine aktenkundigen Umstände aufzuzeigen vermag, aus denen sich (erhebliche) Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Tatsachen ergeben. Daß Marina H***** ihre ursprünglichen Angaben vor der Gendarmerie späterhin in einer Detailfrage korrigierte, gibt - aus den vom Erstgericht angeführten Gründen - zu solchen Bedenken ebensowenig Anlaß wie die tatrichterliche Schlußfolgerung aus dem Umstand, daß der Angeklagte gegenüber der Kriminalabteilung des Landesgendarmeriekommandos zu keiner Aussage bereit war. Nicht entscheidend ist auch, ob die Überlegungen des Erstgerichtes darüber, weshalb sich der Angeklagte bis zum Herbst 1992 weiterer Unzuchtshandlungen enthalten hat, überzeugend sind, wie es auch unbeachtlich ist, ob sich der Angeklagte wegen der drohenden Äußerungen gegenüber seiner Schwiegermutter entschuldigt hat oder nicht. Der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO gestattet nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung als offenbar unbegründet sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten folgt aus § 390 a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten folgt aus Paragraph 390, a StPO.