Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Z 4, 5, 5 a, 9 lit a, 10 und 11 des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der den Strafausspruch zudem mit Berufung anficht.Gegen dieses Urteil richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 4, 5, 5, a, 9 Litera a,, 10 und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der den Strafausspruch zudem mit Berufung anficht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der erstbezeichnete Nichtigkeitsgrund (Z 4), mit dem der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages auf ergänzende Einvernahme des (in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften) Zeugen Klaus-Alwin W***** und dessen Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten N***** als Verfahrensmangel rügt, haftet dem Urteil nicht an. Von der Durchführung dieses Beweises, durch den nachgewiesen werden sollte, daß W***** sich am 25.Februar 1994 nicht in Innsbruck aufhielt und nicht jener "Bankbeamte" war, der den in Rede stehenden Geldbetrag an diesem Tag in der Tiroler Sparkasse in Innsbruck von N***** entgegennahm, konnte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten schon deshalb Abstand nehmen, weil hiedurch eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zugunsten des Angeklagten nicht erwartet werden konnte. Zum einen gehen die Tatrichter ohnehin davon aus, daß der Nachweis nicht erbracht werden könne, daß dieser "Bankbeamte", der nach ihrer Überzeugung der Komplize des Angeklagten war, mit W***** ident sei; zum anderen könnte sich ein gegenteiliges Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme auf Grund der im Urteil aufgezeigten Kontakte des Angeklagten mit W***** und dessen Bezug zu gleichartigen Delikten in der Schweiz nur zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Damit erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf die zu diesem Punkte zusätzlich vorgebrachte Beschwerdeargumentation.Der erstbezeichnete Nichtigkeitsgrund (Ziffer 4,), mit dem der Beschwerdeführer die Ablehnung des Antrages auf ergänzende Einvernahme des (in der Bundesrepublik Deutschland wohnhaften) Zeugen Klaus-Alwin W***** und dessen Gegenüberstellung mit dem Mitangeklagten N***** als Verfahrensmangel rügt, haftet dem Urteil nicht an. Von der Durchführung dieses Beweises, durch den nachgewiesen werden sollte, daß W***** sich am 25.Februar 1994 nicht in Innsbruck aufhielt und nicht jener "Bankbeamte" war, der den in Rede stehenden Geldbetrag an diesem Tag in der Tiroler Sparkasse in Innsbruck von N***** entgegennahm, konnte das Erstgericht ohne Verletzung von Verteidigungsrechten schon deshalb Abstand nehmen, weil hiedurch eine Erweiterung der Entscheidungsgrundlage zugunsten des Angeklagten nicht erwartet werden konnte. Zum einen gehen die Tatrichter ohnehin davon aus, daß der Nachweis nicht erbracht werden könne, daß dieser "Bankbeamte", der nach ihrer Überzeugung der Komplize des Angeklagten war, mit W***** ident sei; zum anderen könnte sich ein gegenteiliges Ergebnis der beantragten Beweisaufnahme auf Grund der im Urteil aufgezeigten Kontakte des Angeklagten mit W***** und dessen Bezug zu gleichartigen Delikten in der Schweiz nur zum Nachteil des Beschwerdeführers auswirken. Damit erübrigt sich jedes weitere Eingehen auf die zu diesem Punkte zusätzlich vorgebrachte Beschwerdeargumentation.
Fehl geht auch der nominell auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO, der Sache nach als Nichtigkeitsgrund nach Z 9 lit a relevierte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite. Mit der bemängelten FormulierungFehl geht auch der nominell auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, der Sache nach als Nichtigkeitsgrund nach Ziffer 9, Litera a, relevierte Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite. Mit der bemängelten Formulierung
"W***** und die mit ihm zusammenarbeitenden Leute hatten es von vornherein darauf angelegt, den Anleger bzw geschädigten Alois R***** durch die Vorspiegelung, ein Devisentauschgeschäft über 3 Mio DM abzuwickeln, welches 25 % Gewinn abwirft, einen Bargeldbetrag von 3 Mio DM herauszulocken. In Wirklichkeit dachten W***** und Co niemals an einen Devisenaustausch, sondern daran, sich diesen hohen Geldbetrag ohne jede Gegenleistung unter den Nagel zu reißen",
wird sogar eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß es der Angeklagte (mit seinen Mittätern) geradezu darauf abgesehen hatte, den in Rede stehenden Betrag ohne jede Gegenleistung und somit in vermögensschädigender Täuschungs- und Bereicherungs-Absicht herauszulocken.
Es versagt aber auch der Vorwurf der mangelhaften Begründung (Z 5) der Urteilsannahme, daß der Angeklagte mit dem "ominösen Mann im Sitzungszimmer" zusammengearbeitet habe, übergeht der Beschwerdeführer hiebei doch die dazu angestellten und ausführlich dargelegten Urteilserwägungen (US 14 bis 18).Es versagt aber auch der Vorwurf der mangelhaften Begründung (Ziffer 5,) der Urteilsannahme, daß der Angeklagte mit dem "ominösen Mann im Sitzungszimmer" zusammengearbeitet habe, übergeht der Beschwerdeführer hiebei doch die dazu angestellten und ausführlich dargelegten Urteilserwägungen (US 14 bis 18).
Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheiden Tatsachen ergaben sich bei Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Z 5 a), sodaß auch dieser Einwand versagt.Keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheiden Tatsachen ergaben sich bei Prüfung der Akten anhand des Beschwerdevorbringens zur Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), sodaß auch dieser Einwand versagt.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt, soweit sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite moniert, ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, wobei es genügt, auf die Beschwerdeerledigung zur Mängelrüge (Z 5) zu verweisen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt, soweit sie einen Feststellungsmangel zur subjektiven Tatseite moniert, ihre prozeßordnungsgemäße Darstellung, wobei es genügt, auf die Beschwerdeerledigung zur Mängelrüge (Ziffer 5,) zu verweisen.
Aber auch mit der Behauptung eines weiteren Feststellungsmangels hinsichtlich einer vom Angeklagten bewirkten Täuschung des Tatopfers entfernt sie sich vom festgestellten Urteilssachverhalt. Nach den insoweit eindeutigen Konstatierungen umfaßte der vom Angeklagten entwickelte Tatplan nämlich auch die vermögensschädigende Irreführung des Tatopfers durch Dritte, wobei der Angeklagte zudem in der entscheidenden Phase durch die (auch) R***** gegenüber geäußerte Erklärung, "daß er mit den Bankbeamten in der Tiroler Sparkasse einen Termin für 9,30 Uhr vereinbart habe" (US 13), an der Täuschung R*****s unmittelbar mitgewirkt hat.
Das weitere unter dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 9 lit a bzw 10 StPO erstattete Vorbringen entzieht sich einer sachlichen Erwiderung, weil nicht zu ersehen ist, worin in der Unterlassung von (nicht entscheidungswesentlichen) Feststellungen über die Identität von Mittätern oder über den Verbleib des ertrogenen Geldbetrages dem Erstgericht ein Irrtum in der rechtlichen Beurteilung des Tatsachensubstrates unterlaufen sein soll.Das weitere unter dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, bzw 10 StPO erstattete Vorbringen entzieht sich einer sachlichen Erwiderung, weil nicht zu ersehen ist, worin in der Unterlassung von (nicht entscheidungswesentlichen) Feststellungen über die Identität von Mittätern oder über den Verbleib des ertrogenen Geldbetrages dem Erstgericht ein Irrtum in der rechtlichen Beurteilung des Tatsachensubstrates unterlaufen sein soll.
Der Beschwerdeeinwand der Unverhältnismäßkeit der Strafe (Z 11) schließlich zeigt keinen der mit diesem Nichtigkeitsgrund bekämpfbaren Anfechtungsgründe auf, sondern macht lediglich einen Berufungsgrund geltend, dessen Beurteilung dem Beschwerdeverfahren entzogen ist.Der Beschwerdeeinwand der Unverhältnismäßkeit der Strafe (Ziffer 11,) schließlich zeigt keinen der mit diesem Nichtigkeitsgrund bekämpfbaren Anfechtungsgründe auf, sondern macht lediglich einen Berufungsgrund geltend, dessen Beurteilung dem Beschwerdeverfahren entzogen ist.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck für die Entscheidung über die Berufung ergibt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit teils als unbegründet, teils als nicht prozeßordnungsgemäß dargestellt schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, Absatz eins, Ziffer eins und 2, 285 a Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Innsbruck für die Entscheidung über die Berufung ergibt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390, a StPO.