Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO, der keine Berechtigung zukommt.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der keine Berechtigung zukommt.
Die Begründung des Schuldspruchs wegen der Diebstähle zum Nachteil des Domenikus H***** (A/I/1/a), des Norbert H***** (A/I/1/b/aa), der Helene D***** (A/I/1/b/bb), der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (B/I/1/a), der Waltraud E***** (B/I/1/b) und der Gerlinde Sch***** (B/I/2) ist durchaus nicht mangelhaft (Z 5).Die Begründung des Schuldspruchs wegen der Diebstähle zum Nachteil des Domenikus H***** (A/I/1/a), des Norbert H***** (A/I/1/b/aa), der Helene D***** (A/I/1/b/bb), der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (B/I/1/a), der Waltraud E***** (B/I/1/b) und der Gerlinde Sch***** (B/I/2) ist durchaus nicht mangelhaft (Ziffer 5,).
Das Schöffengericht gründete seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten auf die Aussage der Zeugin Helga G*****, die ihn als Lenker des gestohlenen Personenkraftwagens (A/II/2) erkannt hatte. Aus der auffallenden zeitlichen und örtlichen Nähe des PKW-Diebstahls zu den (gleichfalls in Frohnleiten verübten) Einbrüchen bei Norbert H*****, Helene D***** (A/I/1/b/aa bzw bb) und Waltraud E***** (B/I/1/b) sowie aus der Verwendung des beim letzten Angriff am Tatort zurückgelassenen, nach dem Vergleich der Einbruchsspuren auch bei den Einbrüchen in die Tischlerei H***** (A/I/1/a) und die Räumlichkeiten der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (B/I/1/a) verwendeten Holzkeiles, konnte es ohne Verstoß gegen die Denkgesetze und die Lebenserfahrung darauf schließen, daß der Angeklagte auch diese Straftaten verübt hat (US 15 f).
Der festgestellte Bereicherungsvorsatz bedurfte angesichts der Art und Vielzahl der Angriffe keiner besonderen Begründung. Bei der Annahme, Martin H***** habe im Gasthaus der Gerlinde Sch***** kein ihm geeignet erscheinendes Diebsgut gefunden (US 12), haben die Tatrichter ersichtlich mitberücksichtigt, daß sich wohl andere Gebrauchsgüter (Getränke) am Tatort befunden haben.
Aus der Tatsache, daß der Angeklagte mit dem in Frohnleiten gestohlenen Personenkraftwagen nach Wagna gefahren war und dort bei der Kontrolle durch den Gendarmeriebeamten G***** kein Fahrrad bei sich hatte, konnte das Schöffengericht zulässigerweise auf den nachfolgenden Diebstahl des bei ihm sichergestellten Fahrrades eines Unbekannten (A/II/3) schließen (US 17).
Mit dem dagegen erhobenen Einwand, es lägen keinerlei Beweisergebnisse dafür vor, daß der Angeklagte bei der erwähnten Kontrolle kein Fahrrad bei sich hatte, übergeht er die Angaben dieses Zeugen über die näheren Umstände dieser Kontrolle (S 447 iVm S 316 und 277 bis 281).Mit dem dagegen erhobenen Einwand, es lägen keinerlei Beweisergebnisse dafür vor, daß der Angeklagte bei der erwähnten Kontrolle kein Fahrrad bei sich hatte, übergeht er die Angaben dieses Zeugen über die näheren Umstände dieser Kontrolle (S 447 in Verbindung mit S 316 und 277 bis 281).
Bei Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Z 5 a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch (A/II/3) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.Bei Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens (Ziffer 5, a) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der diesem Schuldspruch (A/II/3) zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
In seiner Rechtsrüge (Z 9 lit a) bestreitet der Angeklagte den festgestellten Bereicherungsvorsatz (US 3, 8, 17), verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.In seiner Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) bestreitet der Angeklagte den festgestellten Bereicherungsvorsatz (US 3, 8, 17), verfehlt solcherart den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und somit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes.
Schließlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Z 11). Da Gewerbsmäßigkeit schon bei einmaliger Tatbegehung vorliegen kann, war die Mehrzahl der Angriffe als erschwerend zu berücksichtigen. Des weiteren hat der Angeklagte bei der unter A/I/1/a bezeichneten Tat die Qualifikation nach § 129 Z 1 StGB zweifach, nämlich durch Einbrechen und Einsteigen verwirklicht. Die Annahme der Erschwerungsgründe der "verstärkten Tatbildmäßigkeit" und der "zahlreichen Tatwiederholungen" verstößt somit nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.Schließlich versagt auch die Strafzumessungsrüge (Ziffer 11,). Da Gewerbsmäßigkeit schon bei einmaliger Tatbegehung vorliegen kann, war die Mehrzahl der Angriffe als erschwerend zu berücksichtigen. Des weiteren hat der Angeklagte bei der unter A/I/1/a bezeichneten Tat die Qualifikation nach Paragraph 129, Ziffer eins, StGB zweifach, nämlich durch Einbrechen und Einsteigen verwirklicht. Die Annahme der Erschwerungsgründe der "verstärkten Tatbildmäßigkeit" und der "zahlreichen Tatwiederholungen" verstößt somit nicht gegen das Doppelverwertungsverbot.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Oberlandesgerichts Graz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.