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Entscheidung 14 Os 54/00×

Entscheidung 14 Os 54/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os54/00

Entscheidungsdatum

20.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Alfred T***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG und Paragraph 15, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 15. März 2000, GZ 8 römisch fünf r 420/99-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Nach dem angefochtenen Urteil hat Alfred T***** das teils versuchte, teils vollendete Verbrechen nach (richtig:) Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (1) und das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (2) dadurch begangen, dass er in Braunau am Inn und andernorts

1. von Dezember 1998 bis Mitte Mai 1999 den gesondert verfolgten Josef P*****-O***** in zahlreichen Angriffen dazu bestimmt hat, den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt ca 280 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 85 %, sohin ca 238 Gramm Reinsubstanz, mithin ein Suchtgift in einer großen Menge nach Österreich einzuführen, dass dieser das Suchtgift in mehreren Angriffen von Deutschland nach Braunau am Inn verbrachte (bzw zu verbringen trachtete), und zwar

a) zwischen Ende Feber 1999 und Anfang März 1999 insgesamt 20 Gramm Kokain,

b) im April 1999 insgesamt 60 Gramm Kokain,

c) Mitte Mai 1999 insgesamt ca. 200 Gramm Kokain, wobei es in diesem Fall beim Versuch geblieben ist,

indem er ihm anbot, von ihm Kokain zu kaufen, dies auch tat und wiederholt bei ihm Kokain bestellte;

2. Mitte April 1999 dazu beitrug, dass Suchtgift in einer großen Menge den bestehenden Vorschriften zuwider in Verkehr gesetzt wird, indem er den Verkauf von zumindest 25 Gramm Kokain aus der unter 1/b angeführten Menge vom gesondert verfolgten Josef P*****-O***** an die gesondert verfolgten Christian M***** und Günter K***** vermittelte und für einen Teil des Kaufpreises ein Pfand bestellte.

Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.

Rechtliche Beurteilung

Nach Prüfung der Akten anhand des Vorbringens der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ergeben sich für den Obersten Gerichtshof keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der den Schuldspruch tragenden Tatsachenfeststellungen.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) setzt sich über die konstatierten Bestimmungshandlungen sowie über die Urteilsannahmen zur subjektiven Tatseite (US 4, 11) hinweg und zweifelt weiters den mit 85 % festgestellten Reinheitsgehalt des Kokains an. Solcherart verfehlt sie den notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des materiellen Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58377 14D00540

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00054..0620.000

Dokumentnummer

JJT_20000620_OGH0002_0140OS00054_0000000_000