Gründe:
Nach dem angefochtenen Urteil hat Alfred T***** das teils versuchte, teils vollendete Verbrechen nach (richtig:) § 28 Abs 2 zweiter Fall SMG, § 15 StGB als Beteiligter nach § 12 zweiter Fall StGB (1) und das Verbrechen nach § 28 Abs 2 vierter Fall SMG als Beteiligter nach § 12 dritter Fall StGB (2) dadurch begangen, dass er in Braunau am Inn und andernortsNach dem angefochtenen Urteil hat Alfred T***** das teils versuchte, teils vollendete Verbrechen nach (richtig:) Paragraph 28, Absatz 2, zweiter Fall SMG, Paragraph 15, StGB als Beteiligter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (1) und das Verbrechen nach Paragraph 28, Absatz 2, vierter Fall SMG als Beteiligter nach Paragraph 12, dritter Fall StGB (2) dadurch begangen, dass er in Braunau am Inn und andernorts
1. von Dezember 1998 bis Mitte Mai 1999 den gesondert verfolgten Josef P*****-O***** in zahlreichen Angriffen dazu bestimmt hat, den bestehenden Vorschriften zuwider insgesamt ca 280 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 85 %, sohin ca 238 Gramm Reinsubstanz, mithin ein Suchtgift in einer großen Menge nach Österreich einzuführen, dass dieser das Suchtgift in mehreren Angriffen von Deutschland nach Braunau am Inn verbrachte (bzw zu verbringen trachtete), und zwar
a) zwischen Ende Feber 1999 und Anfang März 1999 insgesamt 20 Gramm Kokain,
b) im April 1999 insgesamt 60 Gramm Kokain,
c) Mitte Mai 1999 insgesamt ca. 200 Gramm Kokain, wobei es in diesem Fall beim Versuch geblieben ist,
indem er ihm anbot, von ihm Kokain zu kaufen, dies auch tat und wiederholt bei ihm Kokain bestellte;
2. Mitte April 1999 dazu beitrug, dass Suchtgift in einer großen Menge den bestehenden Vorschriften zuwider in Verkehr gesetzt wird, indem er den Verkauf von zumindest 25 Gramm Kokain aus der unter 1/b angeführten Menge vom gesondert verfolgten Josef P*****-O***** an die gesondert verfolgten Christian M***** und Günter K***** vermittelte und für einen Teil des Kaufpreises ein Pfand bestellte.
Der dagegen aus den Gründen der Z 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus den Gründen der Ziffer 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.