Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gregor O***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB (2) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gregor O***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.
Darnach hat er im Feber 2000 in Wien
1. an einer unmündigen Person, nämlich der am 6. August 1988 geborenene Verena O*****, außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er auf ihre entblößte Brust und auf ihre Scheide griff sowie indem er seinen nackten Körper auf ihren nackten Körper legte und masturbierte;1. an einer unmündigen Person, nämlich der am 6. August 1988 geborenene Verena O*****, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er auf ihre entblößte Brust und auf ihre Scheide griff sowie indem er seinen nackten Körper auf ihren nackten Körper legte und masturbierte;
2. "sein minderjähriges Stiefkind" Verena O***** durch die in Punkt 1. genannten Handlungen zur Unzucht missbraucht.
Die vom Angeklagen dagegen aus § 281 Abs 1 Z 3, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.Die vom Angeklagen dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Der von der Verfahrensrüge (Z 3) zutreffend aufgezeigte Fehler des Urteilstenors, bei Verena O***** handle es sich (noch) um das Stiefkind des Angeklagten (dessen Ehe mit der Kindesmutter zum Tatzeitpunkt bereits geschieden war, weshalb die bezügliche Angehörigeneigenschaft nicht mehr bestand) schlägt nicht zu seinem Nachteil aus, wird doch in den Urteilsgründen verdeutlicht, dass das Schöffengericht ohnehin von der - rechtlich gleichwertigen (EvBl 1997/185) - zweiten Alternative des § 212 Abs 1 (nur dieser wird als strafbare Handlung zitiert; US 3) ausging, indem es feststellte, das Kind habe sich zur Tat unter Aufsicht ihres (hier richtig) ehemaligen Stiefvaters befunden (US 6, 10), dieser habe mit dem Vorsatz gehandelt, an jener geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, wobei er eine minderjährige Person, die seiner Aufsicht unterstellt war, - unter schamlosester Ausnützung nach bereits einschlägiger Delinquenz wieder gewonnenen Vertrauens (US 10) - zur Unzucht missbrauchte (US 7).Der von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zutreffend aufgezeigte Fehler des Urteilstenors, bei Verena O***** handle es sich (noch) um das Stiefkind des Angeklagten (dessen Ehe mit der Kindesmutter zum Tatzeitpunkt bereits geschieden war, weshalb die bezügliche Angehörigeneigenschaft nicht mehr bestand) schlägt nicht zu seinem Nachteil aus, wird doch in den Urteilsgründen verdeutlicht, dass das Schöffengericht ohnehin von der - rechtlich gleichwertigen (EvBl 1997/185) - zweiten Alternative des Paragraph 212, Absatz eins, (nur dieser wird als strafbare Handlung zitiert; US 3) ausging, indem es feststellte, das Kind habe sich zur Tat unter Aufsicht ihres (hier richtig) ehemaligen Stiefvaters befunden (US 6, 10), dieser habe mit dem Vorsatz gehandelt, an jener geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, wobei er eine minderjährige Person, die seiner Aufsicht unterstellt war, - unter schamlosester Ausnützung nach bereits einschlägiger Delinquenz wieder gewonnenen Vertrauens (US 10) - zur Unzucht missbrauchte (US 7).