Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 54/01×

Entscheidung 14 Os 54/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os54/01

Entscheidungsdatum

22.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gregor O***** wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8. Feber 2001, GZ 2d römisch fünf r 2.536/00-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

Spruch

gefasst:

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die Strafe erhobene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gregor O***** des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (1) und des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB (2) schuldig erkannt.

Darnach hat er im Feber 2000 in Wien

1. an einer unmündigen Person, nämlich der am 6. August 1988 geborenene Verena O*****, außer dem Fall des Paragraph 206, StGB geschlechtliche Handlungen vorgenommen, indem er auf ihre entblößte Brust und auf ihre Scheide griff sowie indem er seinen nackten Körper auf ihren nackten Körper legte und masturbierte;

2. "sein minderjähriges Stiefkind" Verena O***** durch die in Punkt 1. genannten Handlungen zur Unzucht missbraucht.

Die vom Angeklagen dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Der von der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) zutreffend aufgezeigte Fehler des Urteilstenors, bei Verena O***** handle es sich (noch) um das Stiefkind des Angeklagten (dessen Ehe mit der Kindesmutter zum Tatzeitpunkt bereits geschieden war, weshalb die bezügliche Angehörigeneigenschaft nicht mehr bestand) schlägt nicht zu seinem Nachteil aus, wird doch in den Urteilsgründen verdeutlicht, dass das Schöffengericht ohnehin von der - rechtlich gleichwertigen (EvBl 1997/185) - zweiten Alternative des Paragraph 212, Absatz eins, (nur dieser wird als strafbare Handlung zitiert; US 3) ausging, indem es feststellte, das Kind habe sich zur Tat unter Aufsicht ihres (hier richtig) ehemaligen Stiefvaters befunden (US 6, 10), dieser habe mit dem Vorsatz gehandelt, an jener geschlechtliche Handlungen vorzunehmen, wobei er eine minderjährige Person, die seiner Aufsicht unterstellt war, - unter schamlosester Ausnützung nach bereits einschlägiger Delinquenz wieder gewonnenen Vertrauens (US 10) - zur Unzucht missbrauchte (US 7).

Rechtliche Beurteilung

Indem die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) die eben wiedergegebenen Urteilskonstatierungen negiert, verfehlt sie eine prozessordnungsgemäße Darstellung.

Die verspätete Anzeigeerstattung des Tatopfers wurde der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider logisch und empirisch einwandfrei damit erklärt, dass es sich aus Furcht vor neuerlicher Heimeinweisung erst dann seiner Mutter anvertraute, als ihr diese insistierend die schlechten schulischen Leistungen vorwarf (US 6).

Mit Blick auf das konstatierte Naheverhältnis zwischen elfeinhalbjährigem Kind und ehemaligem Stiefvater, das - nach einschlägigem Missbrauch - wieder Vertrauen zu diesem gefasst und ihn öfters im abgeschlossenen Bereich seiner Wohnung aufgesucht hatte, wobei es vorher von ihm abgeholt worden war (US 5), bedurfte das als "zweifellos" vorliegend erachtete (US 10) Aufsichtsverhältnis keiner näheren Begründung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Gleiches gilt für die angemeldete, im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene Berufung wegen Schuld.

Über jene wegen Strafe wird das Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E61996 14D00541

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0140OS00054.01.0522.000

Dokumentnummer

JJT_20010522_OGH0002_0140OS00054_0100000_000