Gegen diesen Beschluss (sowie - unzulässig - gegen den ihm zugrundeliegenden Beschluss der Untersuchungsrichterin) richtet sich eine Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Vorweg ist darauf hinzuweisen, dass im Verfahren über Grundrechtsbeschwerden die behauptete Grundrechtsverletzung grundsätzlich auf Basis des zum Zeitpunkt des Ergehens der angefochtenen Entscheidung gegebenen Sachverhalts zu beurteilen ist (Mayrhofer/Steininger GRBG Vorbem Rz 12 ff).
Den dringenden Verdacht gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens einer übergroßen Menge an Cannabis hat das Oberlandesgericht logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben Rene H*****s gestützt, denen zufolge er in den letzten beiden Jahren vom Beschuldigten ca 10 bis 40 kg Cannabisharz bezogen hat (S 7; 79/I). Zu Recht hebt die Beschwerde jedoch hervor, dass die derzeitige Verdachtslage in Bezug auf die in der vom Beschuldigten angemieteten Garage sichergestellte Suchtgiftmenge von 59 kg Cannabisharz mangels konkreter Anhaltspunkte für ein unmittelbar bevorstehendes Inverkehrsetzen lediglich in Richtung des Vergehen nach § 28 Abs 1 SMG weist.Den dringenden Verdacht gewerbsmäßigen Inverkehrsetzens einer übergroßen Menge an Cannabis hat das Oberlandesgericht logisch und empirisch einwandfrei auf die belastenden Angaben Rene H*****s gestützt, denen zufolge er in den letzten beiden Jahren vom Beschuldigten ca 10 bis 40 kg Cannabisharz bezogen hat (S 7; 79/I). Zu Recht hebt die Beschwerde jedoch hervor, dass die derzeitige Verdachtslage in Bezug auf die in der vom Beschuldigten angemieteten Garage sichergestellte Suchtgiftmenge von 59 kg Cannabisharz mangels konkreter Anhaltspunkte für ein unmittelbar bevorstehendes Inverkehrsetzen lediglich in Richtung des Vergehen nach Paragraph 28, Absatz eins, SMG weist.
Mit dem Hinweis auf mengenmäßige Divergenzen in den Angaben des abgesondert verfolgten Rene H*****, die sich auf die Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 3 SMG nicht auswirken, und der Hypothese, es könne auch ein unbekannter Dritter das Suchtgift in der vom Beschuldigten angemieteten Garage "gebunkert" haben, vermag die Beschwerde weder eine unzureichende Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes noch erhebliche Bedenken gegen dessen Tatsachenannahmen aufzuzeigen (§ 10 GRGB iVm § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO).Mit dem Hinweis auf mengenmäßige Divergenzen in den Angaben des abgesondert verfolgten Rene H*****, die sich auf die Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht auswirken, und der Hypothese, es könne auch ein unbekannter Dritter das Suchtgift in der vom Beschuldigten angemieteten Garage "gebunkert" haben, vermag die Beschwerde weder eine unzureichende Begründung der Entscheidung des Oberlandesgerichtes noch erhebliche Bedenken gegen dessen Tatsachenannahmen aufzuzeigen (Paragraph 10, GRGB in Verbindung mit Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 5 a StPO).
Mit Blick auf die dringende Verdachtslage in Richtung mehrjährigen gewerbsmäßigen Verkaufs einer übergroßen Menge Cannabisharz und das Bereithalten von weiteren 59 kg derartiger Suchtmittel zum Verkauf besteht unbeschadet des Umstandes, dass dieses Suchtgiftquantum sichergestellt wurde, der Beschuldigte bislang noch nicht gerichtlich vorbestraft ist und er nun den Verfolgungsbehörden bekannt ist, die Gefahr, er werde auf freiem Fuße ungeachtet des gegen ihn geführten Strafverfahrens neuerlich derartige strafbare Handlungen mit schweren Folgen begehen, um - sei es auch nur zur Befriedigung seiner Spielsucht - auf Kosten von Leib oder Leben der Suchtgiftabnehmer hohe Gewinne zu lukrieren.
Da Armin M***** durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRGB) abzuweisen.Da Armin M***** durch den angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichtes sohin in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war die Grundrechtsbeschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRGB) abzuweisen.
Soweit sie sich jedoch auch gegen den Fortsetzungsbeschluss der Untersuchungsrichterin richtete, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde nur die Entscheidung der funktionell letzten Instanz ist (Mayrhofer/Steininger aaO § 1 Rz 46).Soweit sie sich jedoch auch gegen den Fortsetzungsbeschluss der Untersuchungsrichterin richtete, war sie zurückzuweisen, weil Gegenstand der Grundrechtsbeschwerde nur die Entscheidung der funktionell letzten Instanz ist (Mayrhofer/Steininger aaO Paragraph eins, Rz 46).