Das Vorgehen des Bezirksgerichtes Salzburg verletzt, wie der Generalprokurator in seiner deswegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend ausführt, das Gesetz in mehrfacher Hinsicht:
1. Gemäß § 271 Abs 6 letzter Satz StPO idF der Strafprozessnovelle 2005 ist eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen (Danek, WK-StPO § 271 Rz 40). Indem das Bezirksgericht Salzburg der Angeklagten jeweils bloß die Urteile mit Rechtsmittelbelehrung zustellte, kam es dieser Verpflichtung nicht nach.1. Gemäß Paragraph 271, Absatz 6, letzter Satz StPO in der Fassung der Strafprozessnovelle 2005 ist eine Ausfertigung des Protokolls über die Hauptverhandlung den Parteien, soweit sie nicht darauf verzichtet haben, ehestmöglich, spätestens aber zugleich mit der Urteilsausfertigung zuzustellen (Danek, WK-StPO Paragraph 271, Rz 40). Indem das Bezirksgericht Salzburg der Angeklagten jeweils bloß die Urteile mit Rechtsmittelbelehrung zustellte, kam es dieser Verpflichtung nicht nach.
2. Vor der Entscheidung über den Einspruch hat das Bezirksgericht gemäß § 478 Abs 2 erster Satz StPO dem Ankläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil vom 2. Oktober 2006 wurde jedoch gesetzwidrig ohne vorherige Vernehmung des Bezirksanwaltes erkannt.2. Vor der Entscheidung über den Einspruch hat das Bezirksgericht gemäß Paragraph 478, Absatz 2, erster Satz StPO dem Ankläger Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Über den Einspruch gegen das Abwesenheitsurteil vom 2. Oktober 2006 wurde jedoch gesetzwidrig ohne vorherige Vernehmung des Bezirksanwaltes erkannt.
3. Nach der gemäß § 458 Abs 5 StPO auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht geltenden Regelung des § 252 Abs 1 StPO dürfen (ua) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (§ 252 Abs 1 Z 1 bis 4 StPO) verlesen werden. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung des Protokolls über die sicherheitsbehördliche Vernehmung des Zeugen Günther L***** in der Hauptverhandlung am 20. November 2006 unzulässig. Insbesondere kann aus dem Nichterscheinen der Beschuldigten zur Hauptverhandlung nicht deren Einverständnis im Sinn des § 252 Abs 1 Z 4 StPO abgeleitet werden (Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 103; RIS-Justiz RS0117012). Die unzulässige Verlesung war nach der Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes Grundlage des Schuldspruchs, sodass die Formverletzung der Angeklagten auch zum Nachteil gereichte.3. Nach der gemäß Paragraph 458, Absatz 5, StPO auch im Verfahren vor dem Bezirksgericht geltenden Regelung des Paragraph 252, Absatz eins, StPO dürfen (ua) gerichtliche und sonstige amtliche Protokolle über die Vernehmung von Zeugen bei sonstiger Nichtigkeit nur in den im Gesetz genannten Fällen (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer eins bis 4 StPO) verlesen werden. Da im vorliegenden Fall nach der Aktenlage keiner dieser Ausnahmetatbestände vorlag, war die Verlesung des Protokolls über die sicherheitsbehördliche Vernehmung des Zeugen Günther L***** in der Hauptverhandlung am 20. November 2006 unzulässig. Insbesondere kann aus dem Nichterscheinen der Beschuldigten zur Hauptverhandlung nicht deren Einverständnis im Sinn des Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO abgeleitet werden (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 252, Rz 103; RIS-Justiz RS0117012). Die unzulässige Verlesung war nach der Beweiswürdigung des Bezirksgerichtes Grundlage des Schuldspruchs, sodass die Formverletzung der Angeklagten auch zum Nachteil gereichte.
4. Ebenso wenig war es zulässig, dem Privatbeteiligten den von ihm erst in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2006 begehrten Betrag in Abwesenheit der Beschuldigten - somit ohne deren Anhörung - zuzusprechen. Bei der Vorschrift des zweiten Satzes des § 365 Abs 2 StPO, wonach der Beschuldigte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen ist, handelt es um ein zwingendes Gebot, das dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung trägt (Spenling, WK-StPO § 365 Rz 28).4. Ebenso wenig war es zulässig, dem Privatbeteiligten den von ihm erst in der Hauptverhandlung vom 2. Oktober 2006 begehrten Betrag in Abwesenheit der Beschuldigten - somit ohne deren Anhörung - zuzusprechen. Bei der Vorschrift des zweiten Satzes des Paragraph 365, Absatz 2, StPO, wonach der Beschuldigte über die gegen ihn erhobenen privatrechtlichen Ansprüche zu vernehmen ist, handelt es um ein zwingendes Gebot, das dem Grundsatz des beiderseitigen Gehörs Rechnung trägt (Spenling, WK-StPO Paragraph 365, Rz 28).