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Entscheidung 14 Os 54/08k×

Entscheidung 14 Os 54/08k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os54/08k

Entscheidungsdatum

10.06.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. Juni 2008 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Holzweber als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Philipp und Hon.-Prof. Dr. Schroll sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger und Mag. Fuchs in Gegenwart des Rechtspraktikanten Mag. Wannenmacher als Schriftführer in der Strafsache gegen Gerd G***** wegen des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. Februar 2008, GZ 22 Hv 101/06p-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Gerd G***** des Verbrechens der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Demnach hat er in Hard und anderen Orten in der Zeit vom 22. März 2000 bis 23. März 2000 die ihm in seiner Eigenschaft als Online-Kunde der v***** AG durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, dadurch wissentlich missbraucht und dem Vollmachtgeber v***** AG bzw deren Rechtsnachfolgerin V***** reg GenmbH einen 50.000 EUR übersteigenden Vermögensnachteil zugefügt, indem er in Überschreitung der ihm bezüglich des Verrechnungskontos mit der Nummer ***** und dem dazugehörigen Depot mit der Nummer ***** eingeräumten Belehnungsgrenze von 50 % des Depotwerts Aktienkäufe in beinahe 10facher Höhe des Depotwerts über das Internet durchführte.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Mag. Arno D*****, Wolfgang K*****, Lukas R***** und Markus B***** sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bankfach und der Datenverarbeitung jeweils zum Beweis dafür, dass alle Transaktionen eines Kunden von der Bank geprüft wurden und bei der Durchführung der Order Bankstellen zwischengeschaltet waren, wurde „als unzulässiger Erkundungsbeweis" abgewiesen (S 161 f/V; vergleiche US 9 letzter Absatz). Die das Zwischenerkenntnis kritisierende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist vorerst darauf zu verweisen, dass dem Schöffengericht zu diesem Beweisthema bereits Beweisergebnisse vorlagen. So waren drei der beantragten Zeugen schon vernommen worden.

Mag. Arno D***** gab als informierter Bankenvertreter an, dass der Nichtigkeitswerber - in einem bestimmten Rahmen - selbständig, also ohne zusätzliche Genehmigung durch die Bank, Käufe und Verkäufe tätigte (S 71 ff/III). Die weiteren informierten Vertreter Wolfgang K***** (S 111 ff/V) und Lukas R***** (S 117 ff/V) deponierten ausdrücklich, dass die wesentliche Eigenheit des angebotenen Systems darin lag, dass die Kunden online an der Börse kaufen und verkaufen konnten, wobei die Onlineaufträge vor ihrer Durchführung nicht von der Bank kontrolliert wurden.

Auch der Angeklagte selbst hat stets davon gesprochen, unter Verwendung des Computerprogramms selbsttätig und ohne Zwischenschaltung einer natürlichen Person Aktien gekauft und verkauft zu haben (Kriminalabteilung: S 17/I; Untersuchungsrichter: S 83 ff/III; Hauptverhandlung: S 55 ff, 154 ff, jeweils römisch fünf). Dem Vorbringen in Bezug auf in Kontoeröffnungsformularen enthaltene Bedingungen, denenzufolge sich die Bank die Durchführung von Aufträgen und die Belastung von Konten vorbehält, ist zu entgegnen, dass der Zeuge Mag. D***** ausführte, es habe für Kunden zwei Wege des Aktienerwerbs gegeben, nämlich direkt oder über die Bank (S 63/V). Im Übrigen schließt die Möglichkeit der Bank, die Transaktionen stichprobenartig zu überprüfen und auf die Geschäftsgebarung des an der Börse agierenden Kunden Einfluss zu nehmen (Zeuge K***** S 113/V), nicht aus, dass diese grundsätzlich ohne Zwischenschaltung Aktien kauften und verkauften. Dem Antrag gebrach es an einer bei einer derartigen Beweislage gebotenen Darlegung, weshalb durch die beantragten Beweise das behauptete Ergebnis hätte erzielt werden können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Hinsichtlich des beantragten Sachverständigengutachtens wurde nicht erklärt, wieso für die Frage nach einer Zwischenschaltung bei dem vorliegenden System die Hilfe eines Sachverständigen von Nöten gewesen sein solle, ist diese Frage doch im Rahmen der Beweiswürdigung auch ohne Fachwissen zu lösen.

Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nimmt Bezug auf den verlesenen Akt AZ 9 Cg 173/01b des Landesgerichts Feldkirch und die in diesem Verfahren als Blg ./M vorgelegten Kontoeröffnungsformulare vergleiche S 63 in diesem Akt), in denen von Aufträgen die Rede ist, die der Bank erteilt werden können. Der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vertrag ist in Verstoß geraten (Zivilakt S 43, 71). Der Rüge zuwider hat das Erstgericht den genannten Zivilakt sehr wohl in die Beweiswürdigung einfließen lassen und ist aufgrund der Angaben des Angeklagten selbst und des im Zivilakt als Blg ./N erliegenden Prospekts („direkt") logisch und empirisch einwandfrei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer das System „Direkt Broking" in Anspruch genommen hat (US 7 f).

Der Inhalt der relevierten Kontoeröffnungsformulare stellt keine entscheidende und damit eigens erörterungsbedürftige Tatsache dar, schließt die Möglichkeit einer Auftragserteilung an die Bank die Vereinbarung von „Direkt Broking" doch keineswegs aus. Schließlich erblickt die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) einen inneren Widerspruch darin, dass das Schöffengericht einerseits ausführt, beim vorliegenden System könne der Kunde selbst eine Order „über die Bank mittels Internet platzieren" (US 4 zweiter Absatz), und andererseits feststellt, der Angeklagte habe Aktien „gekauft" (US 5 zweiter Absatz). Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch liegt jedoch nicht vor, weil die Tatrichter ersichtlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) mit der Textpassage „über die Bank mittels Internet platzieren" die Durchführung von Wertpapiergeschäften wohl im Wege der Bank, aber voll automatisch ohne Zwischenschaltung eines Bankangestellten meinten (US 4 f).

Ausgehend von einem Passus in den besonderen Bedingungen für Direkt-Broker, demzufolge die Bank berechtigt war, Verfügungen über Internet auch bei mangelndem Guthaben im Rahmen der AGB auszuführen und das Konto zu belasten, stellt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die These auf, der Nichtigkeitswerber habe bei Überschreitung des Belehnungslimits von einer Akzeptanz durch die Bank ausgehen dürfen. Damit vermag sie jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Denn der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass ihm die Belehnungsgrenze von 50 % des eigenen Kapitals bekannt war und er ganz bewusst das Versagen des Sicherheitssystems ausnützte (S 17/I, S 85/III, AZ 9 Cg 173/01b des Landesgerichts Feldkirch, S 67). Schon aus dem Wissen um die Existenz einer Sicherheitsschranke konnten die Tatrichter darauf schließen, dass der Angeklagte bei seinen das Pouvoir exorbitant überschreitenden Transaktionen keineswegs eine nachträgliche Zustimmung der Bank erwartete, liegt doch der Sinn eines Sicherheitssystems gerade in der Verhinderung einer Überschreitung des gewährten Handlungsspielraums.

Auch mit der weiteren Überlegung, es habe doch eine Zwischenschaltung gegeben, stellt die Rüge in unzulässiger Weise eine eigenständige Beweiswürdigung an vergleiche hinsichtlich des selbständigen Agierens des Kunden beim „Direkt-Broking": Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. März 2003, GZ 9 Cg 173/01b-20, S 9, 16; Prospekt Blg ./N in diesem Akt, Zeuge Mag. D***** S 71 ff ebendort).

Mit ihrer Behauptung, dem Angeklagten sei keine Verfügungsmacht eingeräumt worden, ignoriert die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Urteilstatsache der dem Beschwerdeführer eingeräumten Befugnis, selbständig Wertpapierankäufe durchzuführen und die Bank zu belasten (US 4 f). Weshalb die Konstatierung, wonach der Angeklagte wusste, dass der das Belehnungslimit um ein Vielfaches überschritt (US 5 letzter Absatz), „den Schuldspruch nicht zu tragen vermag", legt die Beschwerde nicht dar.

Der Einwand, die Wollenskomponente beim Schädigungsvorsatz sei nicht vorgelegen, orientiert sich nicht an der festgestellten Tatsache des Abfindens mit einem ernstlich für möglich gehaltenen 50.000 EUR übersteigenden Schaden (US 7 zweiter Absatz).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer hiezu erstatteten Äußerung des Angeklagten - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E87837 14Os54.08k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:0140OS00054.08K.0610.000

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2008

Dokumentnummer

JJT_20080610_OGH0002_0140OS00054_08K0000_000