Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Z 4, 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Mag. Arno D*****, Wolfgang K*****, Lukas R***** und Markus B***** sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bankfach und der Datenverarbeitung jeweils zum Beweis dafür, dass alle Transaktionen eines Kunden von der Bank geprüft wurden und bei der Durchführung der Order Bankstellen zwischengeschaltet waren, wurde „als unzulässiger Erkundungsbeweis" abgewiesen (S 161 f/V; vgl US 9 letzter Absatz). Die das Zwischenerkenntnis kritisierende Verfahrensrüge (Z 4) ist vorerst darauf zu verweisen, dass dem Schöffengericht zu diesem Beweisthema bereits Beweisergebnisse vorlagen. So waren drei der beantragten Zeugen schon vernommen worden.Die vom Angeklagten dagegen aus den Gründen der Ziffer 4, 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl. Der in der Hauptverhandlung vom Angeklagten gestellte Antrag auf Vernehmung der Zeugen Mag. Arno D*****, Wolfgang K*****, Lukas R***** und Markus B***** sowie auf Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Bankfach und der Datenverarbeitung jeweils zum Beweis dafür, dass alle Transaktionen eines Kunden von der Bank geprüft wurden und bei der Durchführung der Order Bankstellen zwischengeschaltet waren, wurde „als unzulässiger Erkundungsbeweis" abgewiesen (S 161 f/V; vergleiche US 9 letzter Absatz). Die das Zwischenerkenntnis kritisierende Verfahrensrüge (Ziffer 4,) ist vorerst darauf zu verweisen, dass dem Schöffengericht zu diesem Beweisthema bereits Beweisergebnisse vorlagen. So waren drei der beantragten Zeugen schon vernommen worden.
Mag. Arno D***** gab als informierter Bankenvertreter an, dass der Nichtigkeitswerber - in einem bestimmten Rahmen - selbständig, also ohne zusätzliche Genehmigung durch die Bank, Käufe und Verkäufe tätigte (S 71 ff/III). Die weiteren informierten Vertreter Wolfgang K***** (S 111 ff/V) und Lukas R***** (S 117 ff/V) deponierten ausdrücklich, dass die wesentliche Eigenheit des angebotenen Systems darin lag, dass die Kunden online an der Börse kaufen und verkaufen konnten, wobei die Onlineaufträge vor ihrer Durchführung nicht von der Bank kontrolliert wurden.
Auch der Angeklagte selbst hat stets davon gesprochen, unter Verwendung des Computerprogramms selbsttätig und ohne Zwischenschaltung einer natürlichen Person Aktien gekauft und verkauft zu haben (Kriminalabteilung: S 17/I; Untersuchungsrichter: S 83 ff/III; Hauptverhandlung: S 55 ff, 154 ff, jeweils V). Dem Vorbringen in Bezug auf in Kontoeröffnungsformularen enthaltene Bedingungen, denenzufolge sich die Bank die Durchführung von Aufträgen und die Belastung von Konten vorbehält, ist zu entgegnen, dass der Zeuge Mag. D***** ausführte, es habe für Kunden zwei Wege des Aktienerwerbs gegeben, nämlich direkt oder über die Bank (S 63/V). Im Übrigen schließt die Möglichkeit der Bank, die Transaktionen stichprobenartig zu überprüfen und auf die Geschäftsgebarung des an der Börse agierenden Kunden Einfluss zu nehmen (Zeuge K***** S 113/V), nicht aus, dass diese grundsätzlich ohne Zwischenschaltung Aktien kauften und verkauften. Dem Antrag gebrach es an einer bei einer derartigen Beweislage gebotenen Darlegung, weshalb durch die beantragten Beweise das behauptete Ergebnis hätte erzielt werden können (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Hinsichtlich des beantragten Sachverständigengutachtens wurde nicht erklärt, wieso für die Frage nach einer Zwischenschaltung bei dem vorliegenden System die Hilfe eines Sachverständigen von Nöten gewesen sein solle, ist diese Frage doch im Rahmen der Beweiswürdigung auch ohne Fachwissen zu lösen.Auch der Angeklagte selbst hat stets davon gesprochen, unter Verwendung des Computerprogramms selbsttätig und ohne Zwischenschaltung einer natürlichen Person Aktien gekauft und verkauft zu haben (Kriminalabteilung: S 17/I; Untersuchungsrichter: S 83 ff/III; Hauptverhandlung: S 55 ff, 154 ff, jeweils römisch fünf). Dem Vorbringen in Bezug auf in Kontoeröffnungsformularen enthaltene Bedingungen, denenzufolge sich die Bank die Durchführung von Aufträgen und die Belastung von Konten vorbehält, ist zu entgegnen, dass der Zeuge Mag. D***** ausführte, es habe für Kunden zwei Wege des Aktienerwerbs gegeben, nämlich direkt oder über die Bank (S 63/V). Im Übrigen schließt die Möglichkeit der Bank, die Transaktionen stichprobenartig zu überprüfen und auf die Geschäftsgebarung des an der Börse agierenden Kunden Einfluss zu nehmen (Zeuge K***** S 113/V), nicht aus, dass diese grundsätzlich ohne Zwischenschaltung Aktien kauften und verkauften. Dem Antrag gebrach es an einer bei einer derartigen Beweislage gebotenen Darlegung, weshalb durch die beantragten Beweise das behauptete Ergebnis hätte erzielt werden können (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Hinsichtlich des beantragten Sachverständigengutachtens wurde nicht erklärt, wieso für die Frage nach einer Zwischenschaltung bei dem vorliegenden System die Hilfe eines Sachverständigen von Nöten gewesen sein solle, ist diese Frage doch im Rahmen der Beweiswürdigung auch ohne Fachwissen zu lösen.
Die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) nimmt Bezug auf den verlesenen Akt AZ 9 Cg 173/01b des Landesgerichts Feldkirch und die in diesem Verfahren als Blg ./M vorgelegten Kontoeröffnungsformulare (vgl S 63 in diesem Akt), in denen von Aufträgen die Rede ist, die der Bank erteilt werden können. Der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vertrag ist in Verstoß geraten (Zivilakt S 43, 71). Der Rüge zuwider hat das Erstgericht den genannten Zivilakt sehr wohl in die Beweiswürdigung einfließen lassen und ist aufgrund der Angaben des Angeklagten selbst und des im Zivilakt als Blg ./N erliegenden Prospekts („direkt") logisch und empirisch einwandfrei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer das System „Direkt Broking" in Anspruch genommen hat (US 7 f).Die Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) nimmt Bezug auf den verlesenen Akt AZ 9 Cg 173/01b des Landesgerichts Feldkirch und die in diesem Verfahren als Blg ./M vorgelegten Kontoeröffnungsformulare vergleiche S 63 in diesem Akt), in denen von Aufträgen die Rede ist, die der Bank erteilt werden können. Der mit dem Beschwerdeführer abgeschlossene Vertrag ist in Verstoß geraten (Zivilakt S 43, 71). Der Rüge zuwider hat das Erstgericht den genannten Zivilakt sehr wohl in die Beweiswürdigung einfließen lassen und ist aufgrund der Angaben des Angeklagten selbst und des im Zivilakt als Blg ./N erliegenden Prospekts („direkt") logisch und empirisch einwandfrei zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer das System „Direkt Broking" in Anspruch genommen hat (US 7 f).
Der Inhalt der relevierten Kontoeröffnungsformulare stellt keine entscheidende und damit eigens erörterungsbedürftige Tatsache dar, schließt die Möglichkeit einer Auftragserteilung an die Bank die Vereinbarung von „Direkt Broking" doch keineswegs aus. Schließlich erblickt die Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) einen inneren Widerspruch darin, dass das Schöffengericht einerseits ausführt, beim vorliegenden System könne der Kunde selbst eine Order „über die Bank mittels Internet platzieren" (US 4 zweiter Absatz), und andererseits feststellt, der Angeklagte habe Aktien „gekauft" (US 5 zweiter Absatz). Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch liegt jedoch nicht vor, weil die Tatrichter ersichtlich (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19) mit der Textpassage „über die Bank mittels Internet platzieren" die Durchführung von Wertpapiergeschäften wohl im Wege der Bank, aber voll automatisch ohne Zwischenschaltung eines Bankangestellten meinten (US 4 f).Der Inhalt der relevierten Kontoeröffnungsformulare stellt keine entscheidende und damit eigens erörterungsbedürftige Tatsache dar, schließt die Möglichkeit einer Auftragserteilung an die Bank die Vereinbarung von „Direkt Broking" doch keineswegs aus. Schließlich erblickt die Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) einen inneren Widerspruch darin, dass das Schöffengericht einerseits ausführt, beim vorliegenden System könne der Kunde selbst eine Order „über die Bank mittels Internet platzieren" (US 4 zweiter Absatz), und andererseits feststellt, der Angeklagte habe Aktien „gekauft" (US 5 zweiter Absatz). Ein nichtigkeitsrelevanter Widerspruch liegt jedoch nicht vor, weil die Tatrichter ersichtlich vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19) mit der Textpassage „über die Bank mittels Internet platzieren" die Durchführung von Wertpapiergeschäften wohl im Wege der Bank, aber voll automatisch ohne Zwischenschaltung eines Bankangestellten meinten (US 4 f).
Ausgehend von einem Passus in den besonderen Bedingungen für Direkt-Broker, demzufolge die Bank berechtigt war, Verfügungen über Internet auch bei mangelndem Guthaben im Rahmen der AGB auszuführen und das Konto zu belasten, stellt die Tatsachenrüge (Z 5a) die These auf, der Nichtigkeitswerber habe bei Überschreitung des Belehnungslimits von einer Akzeptanz durch die Bank ausgehen dürfen. Damit vermag sie jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Denn der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass ihm die Belehnungsgrenze von 50 % des eigenen Kapitals bekannt war und er ganz bewusst das Versagen des Sicherheitssystems ausnützte (S 17/I, S 85/III, AZ 9 Cg 173/01b des Landesgerichts Feldkirch, S 67). Schon aus dem Wissen um die Existenz einer Sicherheitsschranke konnten die Tatrichter darauf schließen, dass der Angeklagte bei seinen das Pouvoir exorbitant überschreitenden Transaktionen keineswegs eine nachträgliche Zustimmung der Bank erwartete, liegt doch der Sinn eines Sicherheitssystems gerade in der Verhinderung einer Überschreitung des gewährten Handlungsspielraums.Ausgehend von einem Passus in den besonderen Bedingungen für Direkt-Broker, demzufolge die Bank berechtigt war, Verfügungen über Internet auch bei mangelndem Guthaben im Rahmen der AGB auszuführen und das Konto zu belasten, stellt die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) die These auf, der Nichtigkeitswerber habe bei Überschreitung des Belehnungslimits von einer Akzeptanz durch die Bank ausgehen dürfen. Damit vermag sie jedoch keine sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken an der Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrundeliegenden entscheidenden Tatsachen zu wecken. Denn der Beschwerdeführer hat selbst erklärt, dass ihm die Belehnungsgrenze von 50 % des eigenen Kapitals bekannt war und er ganz bewusst das Versagen des Sicherheitssystems ausnützte (S 17/I, S 85/III, AZ 9 Cg 173/01b des Landesgerichts Feldkirch, S 67). Schon aus dem Wissen um die Existenz einer Sicherheitsschranke konnten die Tatrichter darauf schließen, dass der Angeklagte bei seinen das Pouvoir exorbitant überschreitenden Transaktionen keineswegs eine nachträgliche Zustimmung der Bank erwartete, liegt doch der Sinn eines Sicherheitssystems gerade in der Verhinderung einer Überschreitung des gewährten Handlungsspielraums.
Auch mit der weiteren Überlegung, es habe doch eine Zwischenschaltung gegeben, stellt die Rüge in unzulässiger Weise eine eigenständige Beweiswürdigung an (vgl hinsichtlich des selbständigen Agierens des Kunden beim „Direkt-Broking": Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. März 2003, GZ 9 Cg 173/01b-20, S 9, 16; Prospekt Blg ./N in diesem Akt, Zeuge Mag. D***** S 71 ff ebendort).Auch mit der weiteren Überlegung, es habe doch eine Zwischenschaltung gegeben, stellt die Rüge in unzulässiger Weise eine eigenständige Beweiswürdigung an vergleiche hinsichtlich des selbständigen Agierens des Kunden beim „Direkt-Broking": Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 25. März 2003, GZ 9 Cg 173/01b-20, S 9, 16; Prospekt Blg ./N in diesem Akt, Zeuge Mag. D***** S 71 ff ebendort).
Mit ihrer Behauptung, dem Angeklagten sei keine Verfügungsmacht eingeräumt worden, ignoriert die Rechtsrüge (Z 9 lit a) die Urteilstatsache der dem Beschwerdeführer eingeräumten Befugnis, selbständig Wertpapierankäufe durchzuführen und die Bank zu belasten (US 4 f). Weshalb die Konstatierung, wonach der Angeklagte wusste, dass der das Belehnungslimit um ein Vielfaches überschritt (US 5 letzter Absatz), „den Schuldspruch nicht zu tragen vermag", legt die Beschwerde nicht dar.Mit ihrer Behauptung, dem Angeklagten sei keine Verfügungsmacht eingeräumt worden, ignoriert die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) die Urteilstatsache der dem Beschwerdeführer eingeräumten Befugnis, selbständig Wertpapierankäufe durchzuführen und die Bank zu belasten (US 4 f). Weshalb die Konstatierung, wonach der Angeklagte wusste, dass der das Belehnungslimit um ein Vielfaches überschritt (US 5 letzter Absatz), „den Schuldspruch nicht zu tragen vermag", legt die Beschwerde nicht dar.
Der Einwand, die Wollenskomponente beim Schädigungsvorsatz sei nicht vorgelegen, orientiert sich nicht an der festgestellten Tatsache des Abfindens mit einem ernstlich für möglich gehaltenen 50.000 EUR übersteigenden Schaden (US 7 zweiter Absatz).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer hiezu erstatteten Äußerung des Angeklagten - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (§ 285i StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur, jedoch entgegen einer hiezu erstatteten Äußerung des Angeklagten - bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts Innsbruck zur Entscheidung über die Berufung der Staatsanwaltschaft folgt (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.