Gründe:
[1] Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis führte zu AZ 3 St 86/25i ein Ermittlungsverfahren gegen * K*, * D* und unbekannte Täter („richterliche Kollegen“) wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB zum Nachteil des * P*, dessen Bruder * S* als Anzeiger auftrat (ON 2.2). Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis führte zu AZ 3 St 86/25i ein Ermittlungsverfahren gegen * K*, * D* und unbekannte Täter („richterliche Kollegen“) wegen des Verdachts des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB zum Nachteil des * P*, dessen Bruder * S* als Anzeiger auftrat (ON 2.2).
[2] Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 17. November 2025 gemäß § 190 StPO eingestellt und P* hievon verständigt. Dem Genannten wurde unter Hinweis auf § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO auch mitgeteilt, aufgrund welcher Tatsachenannahmen und Erwägungen die Einstellung erfolgt sei und dass diese Verständigung die 14-tägige Frist für den Fortführungsantrag gemäß § 195 StPO auslöse (ON 1.10). Dieses Ermittlungsverfahren wurde am 17. November 2025 gemäß Paragraph 190, StPO eingestellt und P* hievon verständigt. Dem Genannten wurde unter Hinweis auf Paragraph 194, Absatz 2, zweiter Satz StPO auch mitgeteilt, aufgrund welcher Tatsachenannahmen und Erwägungen die Einstellung erfolgt sei und dass diese Verständigung die 14-tägige Frist für den Fortführungsantrag gemäß Paragraph 195, StPO auslöse (ON 1.10).
[3] Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 beantragte der Anzeiger S* im eigenen Namen eine Delegierung der Strafsache an eine andere Staatsanwaltschaft, weiters die Übermittlung einer „erweiterten“ Einstellungsbegründung sowie die Beigebung von Verfahrenshilfe zur Ausführung eines Fortführungsantrags (ON 9).
[4] Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis teilte dem Genannten mit Note vom 5. Dezember 2025 mit, dass dem Begründungserfordernis des § 194 Abs 2 zweiter Satz StPO bereits entsprochen und die Frist für den Antrag auf Fortführung ausgelöst worden sei und dem Anzeiger kein Antragsrecht betreffend eine Delegierung zukomme. Im Übrigen sei infolge der Einstellung auch kein Ermittlungsverfahren anhängig, das delegiert werden könne (ON 1.11). Die Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis teilte dem Genannten mit Note vom 5. Dezember 2025 mit, dass dem Begründungserfordernis des Paragraph 194, Absatz 2, zweiter Satz StPO bereits entsprochen und die Frist für den Antrag auf Fortführung ausgelöst worden sei und dem Anzeiger kein Antragsrecht betreffend eine Delegierung zukomme. Im Übrigen sei infolge der Einstellung auch kein Ermittlungsverfahren anhängig, das delegiert werden könne (ON 1.11).
[5] Den „Antrag auf Verfahrenshilfe“ übermittelte die Staatsanwaltschaft dem Landesgericht Ried im Innkreis (ON 1.11), welches das Begehren mit Beschluss vom 17. Dezember 2025, AZ 28 Bl 37/25m, mangels Antragslegitimation des S* als unzulässig zurückwies (ON 10).
[6] Am 12. Jänner 2026 brachte S* – nunmehr unter Anschluss einer schriftlichen Vertretungsvollmacht des P* vom 8. Jänner 2026 (ON 11.2) – (unter anderem) einen „(2) Wiedereinsetzungsantrag in Verbindung mit“ einem „(3) Verfahrenshilfeantrag für [einen] Fortsetzungsantrag“ ein. Danach habe − soweit hier von Relevanz − S* erst durch die Zustellung des Beschlusses vom 17. Dezember 2025, AZ 28 Bl 37/25m, erfahren, dass er selbst nicht antragslegitimiert sei, was ein Verschulden minderen Grades darstelle, welches nicht von ihm „zu verantworten“ sei (ON 11.1, 16).
[7] Mit (entgegen § 364 Abs 2 Z 3 StPO durch den Vorsitzenden des Senats von drei Richtern allein gefasstem) Beschluss vom 23. März 2026, AZ 28 Bl 3/26p, bewilligte das Landesgericht Ried im Innkreis „* P*, vertreten durch * S*, gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Fortführungsantrags bezüglich des eingestellten Ermittlungsverfahrens AZ 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1./). Den zugleich gestellten Antrag des P* auf „unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts“ für die Einbringung des Fortführungsantrags wies es hingegen ab (2./). Schließlich wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass gemäß „§§ 67 Abs 7 iVm 63 Abs 1 analog StPO“ mit dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an den Privatbeteiligten die 14-tägige Frist zur Einbringung eines Fortführungsantrags neu zu laufen beginne (BS 3). Mit (entgegen Paragraph 364, Absatz 2, Ziffer 3, StPO durch den Vorsitzenden des Senats von drei Richtern allein gefasstem) Beschluss vom 23. März 2026, AZ 28 Bl 3/26p, bewilligte das Landesgericht Ried im Innkreis „* P*, vertreten durch * S*, gegen die Versäumung der Frist zur Einbringung des Fortführungsantrags bezüglich des eingestellten Ermittlungsverfahrens AZ 3 St 86/25i der Staatsanwaltschaft Ried im Innkreis“ die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (1./). Den zugleich gestellten Antrag des P* auf „unentgeltliche Beigebung eines Rechtsanwalts“ für die Einbringung des Fortführungsantrags wies es hingegen ab (2./). Schließlich wurde in der Entscheidung darauf hingewiesen, dass gemäß „§§ 67 Absatz 7, in Verbindung mit 63 Absatz eins, analog StPO“ mit dem Zeitpunkt der Zustellung dieses Beschlusses an den Privatbeteiligten die 14-tägige Frist zur Einbringung eines Fortführungsantrags neu zu laufen beginne (BS 3).