In Ansehung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG wendet der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Z 5) ein, das Schöffengericht habe den bezüglichen Schuldspruch zwar im wesentlichen auf seine Angaben gestützt, dabei jedoch seine Verantwortung unerörtert gelassen, wonach er das Kokain etwa eine Woche vor der Abreise (von Florida) gekauft und während dieser Zeit täglich ca. 2 bis 3 Gramm selbst verbraucht habe; bei der vom Erstgericht angenommenen Qualität des verfahrensgegenständlichen Kokains - entsprechend einem Anteil von 85 % Reinsubstanz - handle es sich überhaupt um eine willkürliche Annahme.In Ansehung des Schuldspruchs wegen des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG wendet der Beschwerdeführer in der Mängelrüge (Ziffer 5,) ein, das Schöffengericht habe den bezüglichen Schuldspruch zwar im wesentlichen auf seine Angaben gestützt, dabei jedoch seine Verantwortung unerörtert gelassen, wonach er das Kokain etwa eine Woche vor der Abreise (von Florida) gekauft und während dieser Zeit täglich ca. 2 bis 3 Gramm selbst verbraucht habe; bei der vom Erstgericht angenommenen Qualität des verfahrensgegenständlichen Kokains - entsprechend einem Anteil von 85 % Reinsubstanz - handle es sich überhaupt um eine willkürliche Annahme.
Tatsächlich hat sich der Angeklagte (wiederholt) dahin verantwortet, daß er etwa eine Woche vor der Heimfahrt nach Österreich ca. 20 bis 30 Gramm Kokain um
1.200 US-Dollar - entsprechend einem Grammpreis von 40 US-Dollar - gekauft und (als damals schwer Süchtiger) bis zur Abreise täglich 2 bis 3 Gramm Kokain konsumiert habe (S 7, 80 ff, 87 f, 180, 181). Demzufolge hätte sich der Schöffensenat mangels konkreter gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht mit der Formulierung begnügen dürfen, daß der Angeklagte,nachdem er "einige Gramm dieses Suchtgiftes konsumiert hatte, zumindest 20 Gramm Kokainzubereitung" nach Österreich eingeführt hat (US 5, 9 f). Das Erstgericht hätte vielmehr angesichts des Umstandes, daß sich schon aus dem vom Angeklagten behaupteten (Mindest-)Eigenverbrauch von 2 Gramm Kokain täglich - selbst bei Annahme von reinem Kokain - bezogen auf den Zeitpunkt der Einfuhr, ein Wert im Bereich der (für Kokain aktuellen) "Grenzmenge" von 15 Gramm Reinsubstanz ergibt, begründen müssen, weshalb es dennoch zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte insoweit eine "große Menge" des in Rede stehenden Suchtgiftes zu verantworten hat. Dies umsomehr, als das Ersturteil - von der Beschwerde gleichfalls zu Recht gerügt - eine tragfähige Begründung für die Urteilsannahme, wonach der Reinheitsgrad des vorliegenden Kokains jedenfalls 85 % betragen hat, vermissen läßt. Der Hinweis, daß das einem anderen Verfahren (gegen Peter K***** zum AZ 12 Vr 961/88 des Kreisgerichtes Wels) zugrundeliegende (aus Südamerika stammende) Kokain 97,2 % Reinsubstanz enthalten habe (US 10), vermag daran nichts zu ändern. Hinzu kommt, daß der Angeklagte, der den Anteil an Reinsubstanz des von ihm eingeführten Kokains mit 50 bis 60 % angegeben hat, zwar (auch) zum Ausdruck brachte, daß es sich nach den Angaben von Mitkonsumenten des gegenständlichen Suchtgiftes um "ein gutes Zeug" gehandelt habe (S 7), anderseits aber darauf hinwies, daß die (zudem stets subjektive) Qualitätsbeurteilung, gemessen an den spezifischen Verhältnissen in Österreich und in den USA, unterschiedlich sei. Der Schöffensenat hätte demnach beachten müssen, daß ausgehend von der im Ersturteil zum Schuldspruchfaktum I festgestellten Menge von 20 Gramm Kokain schon bei Annahme einer (darin enthaltenen) Reinsubstanz von 75 % oder weniger die für den Tatbestand des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 SGG erforderliche "große Menge" (von 15 Gramm reinem Kokain) in Frage steht.1.200 US-Dollar - entsprechend einem Grammpreis von 40 US-Dollar - gekauft und (als damals schwer Süchtiger) bis zur Abreise täglich 2 bis 3 Gramm Kokain konsumiert habe (S 7, 80 ff, 87 f, 180, 181). Demzufolge hätte sich der Schöffensenat mangels konkreter gegenteiliger Verfahrensergebnisse nicht mit der Formulierung begnügen dürfen, daß der Angeklagte,nachdem er "einige Gramm dieses Suchtgiftes konsumiert hatte, zumindest 20 Gramm Kokainzubereitung" nach Österreich eingeführt hat (US 5, 9 f). Das Erstgericht hätte vielmehr angesichts des Umstandes, daß sich schon aus dem vom Angeklagten behaupteten (Mindest-)Eigenverbrauch von 2 Gramm Kokain täglich - selbst bei Annahme von reinem Kokain - bezogen auf den Zeitpunkt der Einfuhr, ein Wert im Bereich der (für Kokain aktuellen) "Grenzmenge" von 15 Gramm Reinsubstanz ergibt, begründen müssen, weshalb es dennoch zur Überzeugung gelangte, daß der Angeklagte insoweit eine "große Menge" des in Rede stehenden Suchtgiftes zu verantworten hat. Dies umsomehr, als das Ersturteil - von der Beschwerde gleichfalls zu Recht gerügt - eine tragfähige Begründung für die Urteilsannahme, wonach der Reinheitsgrad des vorliegenden Kokains jedenfalls 85 % betragen hat, vermissen läßt. Der Hinweis, daß das einem anderen Verfahren (gegen Peter K***** zum AZ 12 römisch fünf r 961/88 des Kreisgerichtes Wels) zugrundeliegende (aus Südamerika stammende) Kokain 97,2 % Reinsubstanz enthalten habe (US 10), vermag daran nichts zu ändern. Hinzu kommt, daß der Angeklagte, der den Anteil an Reinsubstanz des von ihm eingeführten Kokains mit 50 bis 60 % angegeben hat, zwar (auch) zum Ausdruck brachte, daß es sich nach den Angaben von Mitkonsumenten des gegenständlichen Suchtgiftes um "ein gutes Zeug" gehandelt habe (S 7), anderseits aber darauf hinwies, daß die (zudem stets subjektive) Qualitätsbeurteilung, gemessen an den spezifischen Verhältnissen in Österreich und in den USA, unterschiedlich sei. Der Schöffensenat hätte demnach beachten müssen, daß ausgehend von der im Ersturteil zum Schuldspruchfaktum römisch eins festgestellten Menge von 20 Gramm Kokain schon bei Annahme einer (darin enthaltenen) Reinsubstanz von 75 % oder weniger die für den Tatbestand des Verbrechens nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG erforderliche "große Menge" (von 15 Gramm reinem Kokain) in Frage steht.
Insoweit durfte daher das Erstgericht nicht so wie das letztlich geschah - unter faktisch willkürlicher Ergänzung der Verfahrensergebnisse zum Nachteil des Angeklagten und damit in Überschreitung der Grenzen des Rechtes der freien Beweiswürdigung (vgl. SSt. 27/47 ua) - ohne eingehende Begründung aus den konkreten Umständen des Falles nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände einfach zum Nachteil des Angeklagten ergänzen (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 135 zu § 281 Z 5).Insoweit durfte daher das Erstgericht nicht so wie das letztlich geschah - unter faktisch willkürlicher Ergänzung der Verfahrensergebnisse zum Nachteil des Angeklagten und damit in Überschreitung der Grenzen des Rechtes der freien Beweiswürdigung vergleiche SSt. 27/47 ua) - ohne eingehende Begründung aus den konkreten Umständen des Falles nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ungeklärt gebliebene Umstände einfach zum Nachteil des Angeklagten ergänzen (Mayerhofer-Rieder StPO3 ENr. 135 zu Paragraph 281, Ziffer 5,).
In Ansehung des Schuldspruchfaktums laut Punkt II des Urteilssatzes hinwieder erachtete das Schöffengericht die Verantwortung des - seinen Angaben zufolge seit November 1989 nicht mehr süchtigen (S 7, 83) - Angeklagten, der ebenso wie der Zeuge Erich SCH***** (mit Beziehung auf den Angeklagten) die Übernahme und das Inverkehrsetzen von Kokain im Jänner 1990 in Abrede stellte (vgl. S 187, 189), insbesondere auf Grund des Umstandes für widerlegt, daß der Zeuge Alfred T***** bei der Übergabe von (30 Gramm) Kokain an den Zeugen Peter M***** im Jahre 1989 besonderen Wert darauf gelegt habe, daß von diesem Suchtgift nichts an den Angeklagten verkauft werde, M*****, der davon etwa 25 Gramm an Erich SCH***** weitergegeben hat, jedoch in der Folge mit dem Hinweis Vorwürfe machte, er habe erfahren, daß der Angeklagte das von ihm (T*****) nach Österreich eingeführte Kokain in stark aufgestrecktem Zustand in Sattledt im Lokal "K*****" verkauft habe.In Ansehung des Schuldspruchfaktums laut Punkt römisch zwei des Urteilssatzes hinwieder erachtete das Schöffengericht die Verantwortung des - seinen Angaben zufolge seit November 1989 nicht mehr süchtigen (S 7, 83) - Angeklagten, der ebenso wie der Zeuge Erich SCH***** (mit Beziehung auf den Angeklagten) die Übernahme und das Inverkehrsetzen von Kokain im Jänner 1990 in Abrede stellte vergleiche S 187, 189), insbesondere auf Grund des Umstandes für widerlegt, daß der Zeuge Alfred T***** bei der Übergabe von (30 Gramm) Kokain an den Zeugen Peter M***** im Jahre 1989 besonderen Wert darauf gelegt habe, daß von diesem Suchtgift nichts an den Angeklagten verkauft werde, M*****, der davon etwa 25 Gramm an Erich SCH***** weitergegeben hat, jedoch in der Folge mit dem Hinweis Vorwürfe machte, er habe erfahren, daß der Angeklagte das von ihm (T*****) nach Österreich eingeführte Kokain in stark aufgestrecktem Zustand in Sattledt im Lokal "K*****" verkauft habe.
Zu Recht wendet der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit ein, das Schöffengericht hätte sich angesichts des Umstandes, daß der - in der Hauptverhandlung nicht einvernommene - Zeuge Alfred T***** (im Vorverfahren) die Frage unbeantwortet ließ, von wem er die Mitteilung erhalten habe, der Angeklagte verkaufe in dem bezeichneten Lokal in Sattledt "sein Kokain", mit den Aussagen der Zeugen Peter M***** und Erich SCH***** auseinandersetzen müssen, denenzufolge T***** offensichtlich auch hinsichtlich anderer Personen falsche Vorwürfe (im Zusammenhang mit Suchtgift) erhoben habe; ist doch den Aussagen der beiden genannten Zeugen tatsächlich zu entnehmen, daß Alfred T***** allgemein "viel behauptet, ohne etwas konkret zu wissen", wiederholt Angaben gemacht habe, die "nicht real" gewesen seien, nur "um seinen Kopf zu retten" und auch andere Personen bezichtigt bzw. "angeschwärzt" habe (vgl. S 92, 93, 94, 190, 192). Bei dieser Sachlage bieten die vom Erstgericht insoweit verwerteten Zeugenaussagen in ihrer Gesamtheit keine überzeugend tragfähige Grundlage für die dem Schuldspruch laut Punkt II des Urteilssatzes zugrundeliegenden Feststellungen. Die insoweit im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen Alfred T***** - der zur Hauptverhandlung am 14.Dezember 1990 nicht erschienen ist, nach den Angaben seiner Mutter Margarete E***** gegenüber der Gendarmerie jedoch gelegentlich die elterliche Wohnung in Reichersberg aufsucht (ON 17) - gestützte Argumentation des Erstgerichtes erweckt sohin außerdem schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach § 16 SGG zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (§ 281 Abs. 1 Z 5 a StPO).Zu Recht wendet der Beschwerdeführer zunächst im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) unter dem Gesichtspunkt einer Unvollständigkeit ein, das Schöffengericht hätte sich angesichts des Umstandes, daß der - in der Hauptverhandlung nicht einvernommene - Zeuge Alfred T***** (im Vorverfahren) die Frage unbeantwortet ließ, von wem er die Mitteilung erhalten habe, der Angeklagte verkaufe in dem bezeichneten Lokal in Sattledt "sein Kokain", mit den Aussagen der Zeugen Peter M***** und Erich SCH***** auseinandersetzen müssen, denenzufolge T***** offensichtlich auch hinsichtlich anderer Personen falsche Vorwürfe (im Zusammenhang mit Suchtgift) erhoben habe; ist doch den Aussagen der beiden genannten Zeugen tatsächlich zu entnehmen, daß Alfred T***** allgemein "viel behauptet, ohne etwas konkret zu wissen", wiederholt Angaben gemacht habe, die "nicht real" gewesen seien, nur "um seinen Kopf zu retten" und auch andere Personen bezichtigt bzw. "angeschwärzt" habe vergleiche S 92, 93, 94, 190, 192). Bei dieser Sachlage bieten die vom Erstgericht insoweit verwerteten Zeugenaussagen in ihrer Gesamtheit keine überzeugend tragfähige Grundlage für die dem Schuldspruch laut Punkt römisch zwei des Urteilssatzes zugrundeliegenden Feststellungen. Die insoweit im wesentlichen auf die Angaben des Zeugen Alfred T***** - der zur Hauptverhandlung am 14.Dezember 1990 nicht erschienen ist, nach den Angaben seiner Mutter Margarete E***** gegenüber der Gendarmerie jedoch gelegentlich die elterliche Wohnung in Reichersberg aufsucht (ON 17) - gestützte Argumentation des Erstgerichtes erweckt sohin außerdem schwerwiegende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch des Beschwerdeführers wegen des Vergehens nach Paragraph 16, SGG zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a StPO).
Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß § 285 e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.Da sich somit zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - über die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß Paragraph 285, e StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.
Mit seiner durch die Kassierung auch des Strafausspruchs gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf die getroffene Entscheidung zu verweisen.