Die dagegen erhobene, auf § 281 Abs. 1 Z 5 und 9 lit a StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gegründete Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Das Erstgericht stellte fest, die Angeklagte habe die gestohlenen Gegenstände unter ihrer Kleidung versteckt (US 5). Die mit der Mängelrüge (Z 5) als unbegründet bekämpfte zusätzliche Feststellung, dies wäre in der Strumpfhose geschehen, ist ein für die Schuldentscheidung unwesentlicher Nebenumstand. Das Verstecken unter der Kleidung konnten die Tatrichter jedoch auf die Anzeige (AS 18), die Aussage des Kaufhausdetektivs vor den Sicherheitsorganen (AS 23) sowie in der Hauptverhandlung als Zeuge (AS 50), bei der er sich ausdrücklich auf seine Angaben vor der Polizei berief, und schließlich auf das Geständnis der Angeklagten vor der Polizei (AS 27) und eingangs der Hauptverhandlung (AS 49) gründen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Tatgericht auch die Verantwortung der Angeklagten erörtert (US 6), ist jedoch aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu einer anderen Tatversion gelangt. Ein formaler Begründungsmangel haftet der angefochtenen Entscheidung somit nicht an.Das Erstgericht stellte fest, die Angeklagte habe die gestohlenen Gegenstände unter ihrer Kleidung versteckt (US 5). Die mit der Mängelrüge (Ziffer 5,) als unbegründet bekämpfte zusätzliche Feststellung, dies wäre in der Strumpfhose geschehen, ist ein für die Schuldentscheidung unwesentlicher Nebenumstand. Das Verstecken unter der Kleidung konnten die Tatrichter jedoch auf die Anzeige (AS 18), die Aussage des Kaufhausdetektivs vor den Sicherheitsorganen (AS 23) sowie in der Hauptverhandlung als Zeuge (AS 50), bei der er sich ausdrücklich auf seine Angaben vor der Polizei berief, und schließlich auf das Geständnis der Angeklagten vor der Polizei (AS 27) und eingangs der Hauptverhandlung (AS 49) gründen. Dem Beschwerdevorbringen zuwider hat das Tatgericht auch die Verantwortung der Angeklagten erörtert (US 6), ist jedoch aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens zu einer anderen Tatversion gelangt. Ein formaler Begründungsmangel haftet der angefochtenen Entscheidung somit nicht an.
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a) werden Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, insbesondere zur Wissens- und Willenskompomente, releviert. Sie läßt damit jedoch die unzweifelhaften Urteilsannahmen außer Acht, wonach die Angeklagte mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Waren der bestohlenen Firma an sich nahm und in der Absicht, sich unter allen Umständen im Besitz der gestohlenen Gegenstände halten, auf frischer Tat Gewalt gegen andere Personen, nämlich den sie stellenden Kaufhausdetektiv, anwandte (US 5, 6). Da der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund das Festhalten am erstrichterlichen Sachverhalt erfordert, geht auch die Rechtsrüge ins Leere.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) werden Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, insbesondere zur Wissens- und Willenskompomente, releviert. Sie läßt damit jedoch die unzweifelhaften Urteilsannahmen außer Acht, wonach die Angeklagte mit unrechtmäßigem Bereicherungsvorsatz Waren der bestohlenen Firma an sich nahm und in der Absicht, sich unter allen Umständen im Besitz der gestohlenen Gegenstände halten, auf frischer Tat Gewalt gegen andere Personen, nämlich den sie stellenden Kaufhausdetektiv, anwandte (US 5, 6). Da der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund das Festhalten am erstrichterlichen Sachverhalt erfordert, geht auch die Rechtsrüge ins Leere.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (§ 285 d Abs. 1 Z 2 StPO), im übrigen jedoch als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (§ 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO) sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten und deren Beschwerde gegen den Beschluß der bedingten Strafnachsicht der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (§§ 285 i; 494 a Abs. 5 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zum Teil als offenbar unbegründet (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO), im übrigen jedoch als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO) sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufung der Angeklagten und deren Beschwerde gegen den Beschluß der bedingten Strafnachsicht der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen ist (Paragraphen 285, i; 494 a Absatz 5, StPO).