Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus den Gründen der Z 5 und 5 a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.Gegen diesen Schuldspruch richtet sich die aus den Gründen der Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der auch den Strafausspruch mit Berufung bekämpft.
Das Schöffengericht stützte den inhaltlich allein angefochtenen Schuldspruch nach § 12 Abs 1 SGG im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Ingrid H*****, welcher es aus den im Urteil dargelegten Gründen - der Verantwortung des leugnenden Beschwerdeführers zuwider - Glauben schenkte.Das Schöffengericht stützte den inhaltlich allein angefochtenen Schuldspruch nach Paragraph 12, Absatz eins, SGG im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin Ingrid H*****, welcher es aus den im Urteil dargelegten Gründen - der Verantwortung des leugnenden Beschwerdeführers zuwider - Glauben schenkte.
Mit den von Eduard D***** dagegen erhobenen Einwänden werden keine formellen Begründungsmängel (Z 5) dargetan. Der Angeklagte kritisiert lediglich nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter:Mit den von Eduard D***** dagegen erhobenen Einwänden werden keine formellen Begründungsmängel (Ziffer 5,) dargetan. Der Angeklagte kritisiert lediglich nach Art einer Schuldberufung unzulässigerweise die Beweiswürdigung der Tatrichter:
Die behauptete Undeutlichkeit bezieht sich lediglich auf die Begründung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin, nicht aber auf Feststellungen über entscheidende Tatsachen; nur dann aber ist der Ausspruch des Gerichtes undeutlich im Sinne des § 281 Abs 1 Z 5 StPO, wenn aus den Konstatierungen nicht klar zu erkennen ist, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auf der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah (Foregger-Kodek, StPO6 § 281, S 396). Begründungsmängel dieser Art wurden vom Beschwerdeführer indes nicht geltend gemacht.Die behauptete Undeutlichkeit bezieht sich lediglich auf die Begründung der Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin, nicht aber auf Feststellungen über entscheidende Tatsachen; nur dann aber ist der Ausspruch des Gerichtes undeutlich im Sinne des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO, wenn aus den Konstatierungen nicht klar zu erkennen ist, welche entscheidenden Tatsachen sowohl auf der objektiven wie auf der subjektiven Tatseite das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah (Foregger-Kodek, StPO6 Paragraph 281,, S 396). Begründungsmängel dieser Art wurden vom Beschwerdeführer indes nicht geltend gemacht.
Daß das inkriminierte Suchtgift zumindest von durchschnittlicher Qualität war, vermochte das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - nach Lage des Falles formell mängelfrei aus dem Weiterverkauf ableiten; eine unzureichende Begründung iSd Z 5 läge nur dann vor, wenn die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes aus den von ihm herangezogenen Prämissen nicht deduzierbar wären, ohne gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung zu verstoßen. Davon kann vorliegendenfalls aber nicht gesprochen werden, zumal der Angeklagte selbst eine unterdurchschnittliche Qualität des Suchtgiftes in erster Instanz nicht behauptet hat.Daß das inkriminierte Suchtgift zumindest von durchschnittlicher Qualität war, vermochte das Schöffengericht - der Beschwerde zuwider - nach Lage des Falles formell mängelfrei aus dem Weiterverkauf ableiten; eine unzureichende Begründung iSd Ziffer 5, läge nur dann vor, wenn die Schlußfolgerungen des Erstgerichtes aus den von ihm herangezogenen Prämissen nicht deduzierbar wären, ohne gegen Denkgesetze oder gegen die Lebenserfahrung zu verstoßen. Davon kann vorliegendenfalls aber nicht gesprochen werden, zumal der Angeklagte selbst eine unterdurchschnittliche Qualität des Suchtgiftes in erster Instanz nicht behauptet hat.
Der gerügte Feststellungsmangel hinsichtlich Zeit, Ort und Menge des Suchtgiftweiterverkaufs betrifft schon deshalb keine entscheidende Tatsache, weil dem Schuldspruch (zu 1) nur der hiefür auch genügende Verkauf von rund 2,5 kg Haschisch an Ingrid H***** zugrundeliegt. Mit der Feststellung, daß der Angeklagte hiebei auch die (Gesamt)menge des Suchtgiftes in seinen Tatplan miteinbezogen habe, brachte das Schöffengericht hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß der Tatvorsatz den an die bewußt kontinuierliche Begehung einzelner Tathandlungen geknüpften Additionseffekt mitumfaßte.
Aber auch die relevierte Unvollständigkeit durch stillschweigendes Übergehen von entlastenden Verfahrensergebnissen haftet dem Urteil nicht an. Daß die Zeugin aufgrund von Angaben eines Dritten in Haft genommen wurde, nachdem in ihrem Lokal im Zuge einer Hausdurchsuchung mehr als zwei Kilogramm Haschisch aufgefunden wurden, steht der Annahme, sie habe sich in der Folge selbst belastet, nicht entgegen, weshalb sich die Tatrichter damit auch nicht auseinandersetzen mußten. Dies gilt auch für die im Vorverfahren deponierten Angaben, wonach sie vom Angeklagten fünf Kilogramm erworben habe, ging das Erstgericht doch ohnedies nur von jener geringeren Suchtgiftmenge aus, die die Zeugin in der Hauptverhandlung angegeben hatte. Weshalb die vom Beschwerdeführer ebensowenig beantragte Beischaffung des Strafaktes gegen Ingrid H***** wie jene auf (unmittelbare) Einvernahme der Zeugen H***** und F***** eine für den Angeklagten günstigere Entscheidungsgrundlage hätten schaffen können, läßt sich, abgesehen davon, daß die Aussagen der genannten Zeugen in der Hauptverhandlung verlesen wurden (S 195), dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen.
Nicht nachvollziehbar sind weiters die einen inneren Widerspruch behauptenden Beschwerdeausführungen über den Ankauf, Verkauf und (angeblichen) Rückkauf des Suchtgiftes durch den Angeklagten. Letzteres wurde vom Erstgericht weder explizit noch implizit festgestellt, sodaß diese Einwendungen einer sachdienlichen Erörterung nicht zugänglich sind.
Der Beschwerdeauffassung zuwider blieb auch der auf das Inverkehrsetzen einer großen Menge abzielende Tatvorsatz keineswegs unbegründet, verwies das Schöffengericht diesbezüglich doch denkfolgerichtig auf die Suchtgifterfahrenheit des Angeklagten.
Die Mängelrüge erweist sich demnach als nicht stichhältig.
Die vorgebrachten Argumente vermögen auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, weshalb auch die Tatsachenrüge (Z 5 a) ins Leere geht.Die vorgebrachten Argumente vermögen auch keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen hervorzurufen, weshalb auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) ins Leere geht.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390, a StPO begründet.