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Entscheidung 14 Os 54/98

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os54/98

Entscheidungsdatum

12.05.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Holzweber, Dr.Ratz und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Rassi als Schriftführer, in der Medienrechtssache des Antragstellers Gernot L*****, AZ 11 E römisch fünf r 887/96 des Landesgerichtes Korneuburg, über die als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichnete Eingabe des Genannten nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die "Dienstaufsichtsbeschwerde" wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

In seiner als "Dienstaufsichtsbeschwerde" bezeichneten Eingabe an das Oberlandesgericht Wien unterstellt Gernot L***** in der oben genannten Medienrechtssache dem Landesgericht Korneuburg und dem Oberlandesgericht Wien ohne nachvollziehbare Substantiierung Parteilichkeit, wirft ihnen Einseitigkeit und Verstöße gegen "diverse Rechte", ohne diese näher zu konkretisieren, vor und ersucht um Prüfung durch den Obersten Gerichtshof.

Rechtliche Beurteilung

Die Eingabe war zurückzuweisen, weil ihr keine Geltendmachung gesetzlich gedeckter Beschwerderechte an den Obersten Gerichtshof entnommen werden kann.

Anmerkung

E50372 14D00548

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:0140OS00054.98.0512.000

Dokumentnummer

JJT_19980512_OGH0002_0140OS00054_9800000_000