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Entscheidung 14 Os 54/99×

Entscheidung 14 Os 54/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os54/99

Entscheidungsdatum

08.06.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Juni 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Wolfgang Z***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 28. Jänner 1999, GZ 25 römisch fünf r 1.068/98-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang Z***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 5. September 1998 in Karlstetten außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB mit Gewalt die Patrizia N***** zur Duldung des Beischlafes genötigt, indem er sie gewaltsam festhielt, ihr gegen ihren Willen einen Finger in die Scheide einführte, weiters, nachdem sie vergeblich versucht hatte, ihn wegzudrängen und zu fliehen, mit der Zunge versuchte, in ihre Scheide einzudringen, sie schließlich gegen ihren Willen auf einen Steinpflasterstoß setzte, neuerlich gewaltsam festhielt, ihr die Beine auseinander drückte und der nunmehr keine Gegenwehr mehr Leistenden seinen erigierten Penis in die Vagina einführte und mit ihr den Geschlechtsverkehr vollzog.

Die vom Angeklagten dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, Litera a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer die Feststellungen als unvollständig begründet (Ziffer 5,), daß der Angeklagte der Patrizia N***** vorgeschlagen hat, die "entführte Braut" in einem nahegelegenen Gasthaus zu suchen, und daß Patrizia N***** von der zwischenzeitigen Rückkehr der Braut in das Lokal, wo die Hochzeitsfeier stattfand, nichts wußte (US 5). Denn dieser Nichtigkeitsgrund ist nur auf formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen angelegt, nämlich solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben, was aber hier nicht der Fall ist.

Als bloß unzulässige Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erweist sich die Kritik gegen die Urteilsannahme, der Angeklagte habe augenscheinlich eine sehr geringe Hemmschwelle, wenn es um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Wünsche gehe (US 6).

Mit seinen Einwänden gegen die beweiswürdigenden Ausführungen der Tatrichter, das Verfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür geboten, Patrizia N***** sei sosehr auf einen Geschlechtsverkehr erpicht gewesen, daß sie den starken Regen in Kauf genommen habe (US 6), verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Aktenwidrigkeit, die dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.

Die Tatrichter setzen sich - wie der Beschwerdeführer zutreffend selbst ausführt - mit dem Umstand, daß Patrizia N***** bei einem Fest zwei Wochen nach dem inkriminierten Geschehen auf einem Tisch stand, in der Beweiswürdigung ohnehin auseinander (US 7). Einer zusätzlichen Erörterung des vermißten Details aus der Aussage der Zeugin Sigrid F*****, wonach Patrizia N***** dies damals als einzige Frau getan habe, bedurfte es für eine formal einwandfreie Urteilsbegründung nicht.

Der Beschwerde zuwider ist die Argumentation der Tatrichter gegen die Verleumdungsversion des Angeklagten, daß Patrizia N***** nach dem inkriminierten Vorfall ihren Freund suchte, dieser nicht anwesend war und für sie daher mangels seiner Wahrnehmung ihres Zustandes "kein Rechtfertigungszwang" bestand, logisch und empirisch einwandfrei; einer zwingenden Argumentation bedarf es für eine im Sinne der Ziffer 5, ausreichende Beweiswürdigung nämlich nicht.

In den weiteren Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge macht der Beschwerdeführer formelle Begründungsmängel nicht geltend, sondern bekämpft unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter, die den Schuldspruch vor allem auf die Angaben der ihnen glaubwürdig erschienenen Zeuginnen Patrizia N*****, Siegrid F***** und Dagmar D***** gestützt haben.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich ebenfalls in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.

Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur Gewaltanwendung vermißt, übergeht er die ausführlichen Urteilskonstatierungen dazu (US 1, 2, 4 f).

Inwiefern der Zeitpunkt der Aufgabe der Gegenwehr des Opfers für die rechtliche Beurteilung bedeutsam gewesen sein soll, erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Auch mit der allgemeinen Formulierung, wonach die ihm angelasteten Tathandlungen nicht den Tatbestand des Paragraph 201, Absatz 2, StGB erfüllten, wird mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.

Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erweist sich ebenfalls als prozeßordnungswidrig, weil sie den notwendigen Vergleich der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vermissen läßt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E54558 14D00549

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00054.99.0608.000

Dokumentnummer

JJT_19990608_OGH0002_0140OS00054_9900000_000