Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer die Feststellungen als unvollständig begründet (Z 5), daß der Angeklagte der Patrizia N***** vorgeschlagen hat, die "entführte Braut" in einem nahegelegenen Gasthaus zu suchen, und daß Patrizia N***** von der zwischenzeitigen Rückkehr der Braut in das Lokal, wo die Hochzeitsfeier stattfand, nichts wußte (US 5). Denn dieser Nichtigkeitsgrund ist nur auf formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen angelegt, nämlich solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben, was aber hier nicht der Fall ist.Zu Unrecht moniert der Beschwerdeführer die Feststellungen als unvollständig begründet (Ziffer 5,), daß der Angeklagte der Patrizia N***** vorgeschlagen hat, die "entführte Braut" in einem nahegelegenen Gasthaus zu suchen, und daß Patrizia N***** von der zwischenzeitigen Rückkehr der Braut in das Lokal, wo die Hochzeitsfeier stattfand, nichts wußte (US 5). Denn dieser Nichtigkeitsgrund ist nur auf formelle Begründungsmängel des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen angelegt, nämlich solche, die entweder auf die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluß haben, was aber hier nicht der Fall ist.
Als bloß unzulässige Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung erweist sich die Kritik gegen die Urteilsannahme, der Angeklagte habe augenscheinlich eine sehr geringe Hemmschwelle, wenn es um die Befriedigung seiner eigenen sexuellen Wünsche gehe (US 6).
Mit seinen Einwänden gegen die beweiswürdigenden Ausführungen der Tatrichter, das Verfahren habe keinen Anhaltspunkt dafür geboten, Patrizia N***** sei sosehr auf einen Geschlechtsverkehr erpicht gewesen, daß sie den starken Regen in Kauf genommen habe (US 6), verkennt der Beschwerdeführer das Wesen der Aktenwidrigkeit, die dann vorliegt, wenn das Urteil den eine entscheidende Tatsache betreffenden Inhalt einer Aussage oder Urkunde in seinen wesentlichen Teilen unrichtig oder unvollständig wiedergibt.
Die Tatrichter setzen sich - wie der Beschwerdeführer zutreffend selbst ausführt - mit dem Umstand, daß Patrizia N***** bei einem Fest zwei Wochen nach dem inkriminierten Geschehen auf einem Tisch stand, in der Beweiswürdigung ohnehin auseinander (US 7). Einer zusätzlichen Erörterung des vermißten Details aus der Aussage der Zeugin Sigrid F*****, wonach Patrizia N***** dies damals als einzige Frau getan habe, bedurfte es für eine formal einwandfreie Urteilsbegründung nicht.
Der Beschwerde zuwider ist die Argumentation der Tatrichter gegen die Verleumdungsversion des Angeklagten, daß Patrizia N***** nach dem inkriminierten Vorfall ihren Freund suchte, dieser nicht anwesend war und für sie daher mangels seiner Wahrnehmung ihres Zustandes "kein Rechtfertigungszwang" bestand, logisch und empirisch einwandfrei; einer zwingenden Argumentation bedarf es für eine im Sinne der Z 5 ausreichende Beweiswürdigung nämlich nicht.Der Beschwerde zuwider ist die Argumentation der Tatrichter gegen die Verleumdungsversion des Angeklagten, daß Patrizia N***** nach dem inkriminierten Vorfall ihren Freund suchte, dieser nicht anwesend war und für sie daher mangels seiner Wahrnehmung ihres Zustandes "kein Rechtfertigungszwang" bestand, logisch und empirisch einwandfrei; einer zwingenden Argumentation bedarf es für eine im Sinne der Ziffer 5, ausreichende Beweiswürdigung nämlich nicht.
In den weiteren Ausführungen im Rahmen der Mängelrüge macht der Beschwerdeführer formelle Begründungsmängel nicht geltend, sondern bekämpft unzulässigerweise bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter, die den Schuldspruch vor allem auf die Angaben der ihnen glaubwürdig erschienenen Zeuginnen Patrizia N*****, Siegrid F***** und Dagmar D***** gestützt haben.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) erschöpft sich ebenfalls in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) erschöpft sich ebenfalls in einer unzulässigen Anfechtung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung und vermag keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu wecken.
Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) Feststellungen zur Gewaltanwendung vermißt, übergeht er die ausführlichen Urteilskonstatierungen dazu (US 1, 2, 4 f).Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) Feststellungen zur Gewaltanwendung vermißt, übergeht er die ausführlichen Urteilskonstatierungen dazu (US 1, 2, 4 f).
Inwiefern der Zeitpunkt der Aufgabe der Gegenwehr des Opfers für die rechtliche Beurteilung bedeutsam gewesen sein soll, erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Auch mit der allgemeinen Formulierung, wonach die ihm angelasteten Tathandlungen nicht den Tatbestand des § 201 Abs 2 StGB erfüllten, wird mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (§ 285a Z 2 StPO) der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.Inwiefern der Zeitpunkt der Aufgabe der Gegenwehr des Opfers für die rechtliche Beurteilung bedeutsam gewesen sein soll, erwähnt der Beschwerdeführer nicht. Auch mit der allgemeinen Formulierung, wonach die ihm angelasteten Tathandlungen nicht den Tatbestand des Paragraph 201, Absatz 2, StGB erfüllten, wird mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung (Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) der angezogene Nichtigkeitsgrund nicht zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) erweist sich ebenfalls als prozeßordnungswidrig, weil sie den notwendigen Vergleich der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vermissen läßt.Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) erweist sich ebenfalls als prozeßordnungswidrig, weil sie den notwendigen Vergleich der von den Tatrichtern getroffenen Feststellungen mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vermissen läßt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, StPO.