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Entscheidung 14 Os 55/00×

Entscheidung 14 Os 55/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os55/00

Entscheidungsdatum

06.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Marina G***** wegen des Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 17. März 2000, GZ 60 c römisch fünf r 1.738/99-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Der Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über ihre Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Marina G***** des zweifachen Verbrechens der versuchten Brandstiftung nach Paragraphen 15, 169, Absatz eins, StGB (römisch eins.) sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei.) und der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach Paragraph 298, Absatz eins, StGB (römisch drei.) schuldig erkannt.

Darnach hat sie in Hainburg/Donau

römisch eins. an fremden Sachen ohne Einwilligung des Eigentümers eine Feuersbrunst zu verursachen versucht, und zwar

1. am 25. März 1999 durch Entzünden eines Holzhaufens und einer alten Polsterbank Rudolf L*****s;

2. am 4. April 1999 durch Anzünden des PKWs Ford Escort Walter S*****s;

römisch zwei. am 3. April 1999 Franz G***** durch einen Schlag mit der Hand ins Gesicht vorsätzlich am Körper verletzt, wodurch dieser eine ca 1 cm lange Rissquetschwunde am Nasenrücken erlitt; sowie

römisch drei. am 29. September 1999 einer Beamtin des Gendarmeriepostens Bruck an der Leitha die Begehung des Vergehens der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz eins, StGB wissentlich vorgetäuscht.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen von der Angeklagten erhobene, allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde vermag eine Gesetzwidrigkeit des Sanktionsausspruches in Nichtigkeit bewirkender Weise nicht aufzuzeigen, sondern macht mit ihrer Kritik an der Gewichtung der ihr vom Schöffengericht als mildernd attestierten intellektuellen Grenzbegabung und der Reklamation der Berücksichtigung ihrer problematischen Lebensumstände bloß Berufungsgründe geltend.

Sie war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E58255 14D00550

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00055..0606.000

Dokumentnummer

JJT_20000606_OGH0002_0140OS00055_0000000_000