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Entscheidung 14 Os 55/02×

Entscheidung 14 Os 55/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os55/02

Entscheidungsdatum

10.09.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. September 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robert R***** wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Staatsanwaltschaft erhobene Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 8. März 2002, GZ 26 Hv 1111/01p-56, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Tiegs, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Christian Bachmann zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Robert R***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 129, Ziffer eins und Ziffer 2, StGB (römisch eins) und der Vergehen der dauernden Sachentziehung nach Paragraph 135, Absatz eins, StGB (römisch zwei) und des Betruges nach Paragraph 146, StGB (römisch drei) schuldig erkannt. Darnach hat er (verkürzt wiedergegeben)

(römisch eins) in der Zeit zwischen 14. Mai und 4. Juni 2001 in insgesamt sechs detailliert angeführten Angriffen in Völs, Schwaz und Kufstein verschiedenen Personen fremde bewegliche Sachen in einem 2.000 EUR nicht übersteigenden Wert, und zwar vorwiegend Bargeldbeträge, mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er in Gebäudewohnstätten oder sonst in abgeschlossene Räume einbrach bzw einstieg und dort auch Behältnisse aufbrach;

(römisch zwei) zwischen 2. Juni und 12. Juli 2001 in Schwaz, Innsbruck und anderen Orten Gewahrsamsträgern der Firma T***** dadurch geschädigt, dass er fremde bewegliche Sachen aus deren Gewahrsame dauernd entzog, ohne die Sachen sich oder einem Dritten zuzueignen, indem er bei einem Einbruch (römisch eins 4) vorgefundene drei Schlüssel zu Räumlichkeiten des Firmengebäudes mitnahm;

(römisch drei) am 1. Mai 2001 in Innsbruck die Anni S***** mit dem Vorsatz unrechtmäßiger Bereicherung durch Täuschung über Tatsachen, nämlich das wahrheitswidrige Auftreten als Architekturstudent, die wahrheitswidrige Behauptung, monatlich 30.000 S als Kellner im Restaurant "Papa Joes" zu verdienen, sowie über seine Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit, zu einer Handlung, nämlich zum Abschluss eines Mietvertrages für ein Studentenzimmer und Überlassung der Räumlichkeiten, verleitet, wodurch Günther S***** um 254,35 EUR (= 3.500 S) am Vermögen geschädigt wurde. Die Staatsanwaltschaft bekämpft die Nichtannahme der gewerbsmäßigen Tatbegehung mit einer auf die Ziffer 5 und 10 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Zu Unrecht erblickt sie einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin, dass das Schöffengericht sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Angeklagte nach der Strafregisterauskunft im Jahr 1995 (AZ 24 Hv 85/95 des Landesgerichtes Innsbruck) wegen gewerbsmäßiger Begehung von Einbruchsdiebstählen schuldig erkannt wurde und dass er im gegenständlichen Verfahren ausgesagt habe, er habe monatlich 10.000 S bis 15.000 S für Suchtgift ausgegeben und die Einbrüche begangen, um noch mehr Suchtgift kaufen zu können. Der Beschwerde zuwider bedurfte es nämlich im Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich der qualifikationsrelevanten Feststellungen mangels Erheblichkeit im Urteil keiner Erwähnung der früheren Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, während die Verantwortung des Angeklagten angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch ohne den speziellen Hinweis auf die genannten Detailangaben im Urteil ohnehin ausreichend pauschal erwähnt wurde.

In den weiteren Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge wird auch keine Aktenwidrigkeit prozessordnungsgemäß geltend gemacht, weil die in wesentlichen Teilen unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde gar nicht behauptet wird vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 281 Absatz eins, Rz 47), sondern der Sache nach nur Bewertungsfehler reklamiert werden.

Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum fehlt die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt, nämlich an der Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), orientiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Dabei wertete es erschwerend die einschlägige, die Rückfallsvoraussetzungen gemäß Paragraph 39, StGB erreichende Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und mehrfacher Einbruchsdiebstähle; als mildernd berücksichtigte es das weitgehende und reumütige Geständnis des Angeklagten, seine infolge Suchtgiftabhängigkeit verminderte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Sicherstellung der Diebsbeute. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese eine Erhöhung des Strafmaßes anstrebt, ist nicht berechtigt.

Die Strafzumessungsgründe wurden - wie auch die Berufungswerberin nicht kritisiert - vom Schöffengericht im Wesentlichen zutreffend herangezogen.

Bei entsprechender Gewichtung der vorliegenden Strafzumessungsgründe sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Anhebung der der tat- und täterbezogenen Schuld des Angeklagten entsprechenden Freiheitsstrafe nicht veranlasst.

Eine Kostenentscheidung war nach Paragraph 390 a, StPO nicht zu treffen.

Anmerkung

E66934 14Os55.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00055.02.0910.000

Dokumentnummer

JJT_20020910_OGH0002_0140OS00055_0200000_000