Zu Unrecht erblickt sie einen Begründungsmangel (Z 5) darin, dass das Schöffengericht sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Angeklagte nach der Strafregisterauskunft im Jahr 1995 (AZ 24 Hv 85/95 des Landesgerichtes Innsbruck) wegen gewerbsmäßiger Begehung von Einbruchsdiebstählen schuldig erkannt wurde und dass er im gegenständlichen Verfahren ausgesagt habe, er habe monatlich 10.000 S bis 15.000 S für Suchtgift ausgegeben und die Einbrüche begangen, um noch mehr Suchtgift kaufen zu können. Der Beschwerde zuwider bedurfte es nämlich im Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich der qualifikationsrelevanten Feststellungen mangels Erheblichkeit im Urteil keiner Erwähnung der früheren Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, während die Verantwortung des Angeklagten angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) auch ohne den speziellen Hinweis auf die genannten Detailangaben im Urteil ohnehin ausreichend pauschal erwähnt wurde.Zu Unrecht erblickt sie einen Begründungsmangel (Ziffer 5,) darin, dass das Schöffengericht sich nicht damit auseinandergesetzt habe, dass der Angeklagte nach der Strafregisterauskunft im Jahr 1995 (AZ 24 Hv 85/95 des Landesgerichtes Innsbruck) wegen gewerbsmäßiger Begehung von Einbruchsdiebstählen schuldig erkannt wurde und dass er im gegenständlichen Verfahren ausgesagt habe, er habe monatlich 10.000 S bis 15.000 S für Suchtgift ausgegeben und die Einbrüche begangen, um noch mehr Suchtgift kaufen zu können. Der Beschwerde zuwider bedurfte es nämlich im Rahmen der Beweiswürdigung bezüglich der qualifikationsrelevanten Feststellungen mangels Erheblichkeit im Urteil keiner Erwähnung der früheren Verurteilung des Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstahls, während die Verantwortung des Angeklagten angesichts des gesetzlichen Gebotes zur gedrängten Darstellung der Urteilgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) auch ohne den speziellen Hinweis auf die genannten Detailangaben im Urteil ohnehin ausreichend pauschal erwähnt wurde.
In den weiteren Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge wird auch keine Aktenwidrigkeit prozessordnungsgemäß geltend gemacht, weil die in wesentlichen Teilen unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde gar nicht behauptet wird (vgl Foregger/Fabrizy StPO8 281 Abs 1 Rz 47), sondern der Sache nach nur Bewertungsfehler reklamiert werden.In den weiteren Beschwerdeausführungen zur Mängelrüge wird auch keine Aktenwidrigkeit prozessordnungsgemäß geltend gemacht, weil die in wesentlichen Teilen unrichtige oder unvollständige Wiedergabe des Inhalts einer Aussage oder Urkunde gar nicht behauptet wird vergleiche Foregger/Fabrizy StPO8 281 Absatz eins, Rz 47), sondern der Sache nach nur Bewertungsfehler reklamiert werden.
Der Subsumtionsrüge (Z 10) wiederum fehlt die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt, nämlich an der Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), orientiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.Der Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) wiederum fehlt die prozessordnungsgemäße Ausführung, weil sie sich nicht am Urteilssachverhalt, nämlich an der Negativfeststellung des Erstgerichtes, wonach nicht festgestellt werden könne, dass der Angeklagte in der Absicht handelte, sich durch die wiederkehrende Begehung von Einbruchsdiebstählen eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (US 6), orientiert. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach dem § 129 StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Dabei wertete es erschwerend die einschlägige, die Rückfallsvoraussetzungen gemäß § 39 StGB erreichende Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und mehrfacher Einbruchsdiebstähle; als mildernd berücksichtigte es das weitgehende und reumütige Geständnis des Angeklagten, seine infolge Suchtgiftabhängigkeit verminderte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Sicherstellung der Diebsbeute. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese eine Erhöhung des Strafmaßes anstrebt, ist nicht berechtigt.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten unter Anwendung des Paragraph 28, Absatz eins, StGB nach dem Paragraph 129, StGB eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Dabei wertete es erschwerend die einschlägige, die Rückfallsvoraussetzungen gemäß Paragraph 39, StGB erreichende Vorstrafenbelastung sowie das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und mehrfacher Einbruchsdiebstähle; als mildernd berücksichtigte es das weitgehende und reumütige Geständnis des Angeklagten, seine infolge Suchtgiftabhängigkeit verminderte Zurechnungsfähigkeit und die teilweise Sicherstellung der Diebsbeute. Die Berufung der Staatsanwaltschaft, mit der diese eine Erhöhung des Strafmaßes anstrebt, ist nicht berechtigt.
Die Strafzumessungsgründe wurden - wie auch die Berufungswerberin nicht kritisiert - vom Schöffengericht im Wesentlichen zutreffend herangezogen.
Bei entsprechender Gewichtung der vorliegenden Strafzumessungsgründe sah sich der Oberste Gerichtshof zu einer Anhebung der der tat- und täterbezogenen Schuld des Angeklagten entsprechenden Freiheitsstrafe nicht veranlasst.
Eine Kostenentscheidung war nach § 390a StPO nicht zu treffen.Eine Kostenentscheidung war nach Paragraph 390 a, StPO nicht zu treffen.