Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, die Mängelrüge (Z 5) moniert, dass zu dieser nur offenbar unzureichende Gründe angegeben wurden. Tatsächlich haben die Erkenntnisrichter im Urteilsspruch den Bereicherungsvorsatz ausdrücklich festgestellt (US 2). In den Entscheidungsgründen haben sie zwar erst bei der rechtlichen Beurteilung angeführt, der Angeklagte habe sich das ihm anvertraute Geld zugeeignet, er habe sich dadurch unrechtmäßig bereichert und er habe nach Einzahlung des Geldes (auf ein Sparbuch) nicht mehr die Absicht gehabt, den Betrag an den Geschädigten zurückzuführen (US 7/8). Im Zusammenhang mit den Konstatierungen im Urteilsspruch sind diese Feststellungen bei verständiger Lesart aber noch ausreichend, um die Unterstellung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Veruntreuung zu rechtfertigen.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, dass zu dieser nur offenbar unzureichende Gründe angegeben wurden. Tatsächlich haben die Erkenntnisrichter im Urteilsspruch den Bereicherungsvorsatz ausdrücklich festgestellt (US 2). In den Entscheidungsgründen haben sie zwar erst bei der rechtlichen Beurteilung angeführt, der Angeklagte habe sich das ihm anvertraute Geld zugeeignet, er habe sich dadurch unrechtmäßig bereichert und er habe nach Einzahlung des Geldes (auf ein Sparbuch) nicht mehr die Absicht gehabt, den Betrag an den Geschädigten zurückzuführen (US 7/8). Im Zusammenhang mit den Konstatierungen im Urteilsspruch sind diese Feststellungen bei verständiger Lesart aber noch ausreichend, um die Unterstellung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Veruntreuung zu rechtfertigen.
Da die Rechtsrüge diese Konstatierungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere jene im Urteilsspruch übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.
Den Bereicherungsvorsatz hat das Erstgericht aus dem objektiven Tatgeschehen und insbesondere "auch" daraus abgeleitet, dass der Angeklagte das ihm anvertraute Geld auf ein Sparbuch eingezahlt hat, welches nicht auf den genauen Namen des Übergebers lautete (US 7). Damit hat es aber die subjektive Tatseite den Gesetzen der Logik und der empirischen Erfahrung entsprechend, wenn auch kurz, so doch hinreichend begründet.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 iVm § 285a Z 2 StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.