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Entscheidung 14 Os 55/04×

Entscheidung 14 Os 55/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os55/04

Entscheidungsdatum

25.05.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Mai 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner, Hon. Prof. Dr. Ratz, Dr. Philipp und Hon. Prof. Dr. Schroll als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Fuchs als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wolfgang S***** wegen des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 13. Februar 2004, GZ 39 S Hv 4/04s-17, nach Anhörung des Generalprokurators in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Wolfgang S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins und 2 zweiter Fall StGB schuldig erkannt.

Danach hat er sich im März 1999 in Baden ein ihm von Anton B***** anvertrautes Gut im Wert von mehr als 40.000 EUR, nämlich 100.000 DM (entspricht 50.642,21 EUR), mit dem Vorsatz zugeeignet, sich dadurch unrechtmäßig zu bereichern.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) behauptet Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, die Mängelrüge (Ziffer 5,) moniert, dass zu dieser nur offenbar unzureichende Gründe angegeben wurden. Tatsächlich haben die Erkenntnisrichter im Urteilsspruch den Bereicherungsvorsatz ausdrücklich festgestellt (US 2). In den Entscheidungsgründen haben sie zwar erst bei der rechtlichen Beurteilung angeführt, der Angeklagte habe sich das ihm anvertraute Geld zugeeignet, er habe sich dadurch unrechtmäßig bereichert und er habe nach Einzahlung des Geldes (auf ein Sparbuch) nicht mehr die Absicht gehabt, den Betrag an den Geschädigten zurückzuführen (US 7/8). Im Zusammenhang mit den Konstatierungen im Urteilsspruch sind diese Feststellungen bei verständiger Lesart aber noch ausreichend, um die Unterstellung des Sachverhalts unter den Tatbestand der Veruntreuung zu rechtfertigen.

Da die Rechtsrüge diese Konstatierungen in ihrer Gesamtheit, insbesondere jene im Urteilsspruch übergeht, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Den Bereicherungsvorsatz hat das Erstgericht aus dem objektiven Tatgeschehen und insbesondere "auch" daraus abgeleitet, dass der Angeklagte das ihm anvertraute Geld auf ein Sparbuch eingezahlt hat, welches nicht auf den genauen Namen des Übergebers lautete (US 7). Damit hat es aber die subjektive Tatseite den Gesetzen der Logik und der empirischen Erfahrung entsprechend, wenn auch kurz, so doch hinreichend begründet.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO). Daraus folgt, dass zur Entscheidung über die Berufung der Gerichtshof zweiter Instanz zuständig ist (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E73376 14Os55.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0140OS00055.04.0525.000

Dokumentnummer

JJT_20040525_OGH0002_0140OS00055_0400000_000