Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurden * Z* und * T* rechtskräftig jeweils eines Verbrechens des (ersichtlich gemeint) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 3, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) StGB (A/I/) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 und 2 erster Fall StGB (A/III/) sowie jeweils eines Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach § 148a Abs 1 und 2 erster und zweiter Fall, Abs 3 StGB (A/II/) und der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (B/) schuldig erkannt. Mit dem angefochtenen Urteil wurden * Z* und * T* rechtskräftig jeweils eines Verbrechens des (ersichtlich gemeint) gewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5,, Paragraph 129, Absatz eins, Ziffer 3,, Paragraph 130, Absatz 2, erster und zweiter Fall in Verbindung mit Absatz eins, erster Fall) StGB (A/I/) und der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach Paragraph 241 e, Absatz eins und 2 erster Fall StGB (A/III/) sowie jeweils eines Vergehens des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs nach Paragraph 148 a, Absatz eins und 2 erster und zweiter Fall, Absatz 3, StGB (A/II/) und der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (B/) schuldig erkannt.
[2] Danach haben sie – soweit hier von Bedeutung – im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 erster Fall StGB) Danach haben sie – soweit hier von Bedeutung – im bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, erster Fall StGB)
A/ in der „Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung nachstehender Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigt, wobei sie unter Einsatz besonderer Fähigkeiten handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, zwei oder mehrere Taten schon im Einzelnen geplant hatten und bereits zwei solche Taten begangen haben, sohin gewerbsmäßig (§ 70 StGB)“A/ in der „Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung nachstehender Taten längere Zeit hindurch ein nicht bloß geringfügiges fortlaufendes Einkommen zu verschaffen, das nach einer jährlichen Durchschnittsbetrachtung monatlich den Betrag von EUR 400,-- übersteigt, wobei sie unter Einsatz besonderer Fähigkeiten handelten, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, zwei oder mehrere Taten schon im Einzelnen geplant hatten und bereits zwei solche Taten begangen haben, sohin gewerbsmäßig (Paragraph 70, StGB)“
I/ fremde bewegliche Sachen in einem insgesamt 5.000 Euro übersteigenden Wert anderen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz durch Einbruch weggenommen, und zwar
1/ in I*
a/ am 15. Jänner 2024 * A* dessen Mobiltelefon;
b/ am 7. März 2024
i/ * J* dessen Mobiltelefon;
ii/ Verfügungsberechtigten der R* eGen durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in drei Teilhandlungen insgesamt 1.211,97 Euro Bargeld, das sie mit der Apple-Pay-Funktion des zu A/I/1/a/ angeführten Mobiltelefons und dem zu dessen Entsperrung ausgespähten Code bei einem Bankomaten behoben;
c/ am 16. Jänner 2025
i/ * L* deren Geldtasche einschließlich 100 Euro Bargeld;
ii/ Verfügungsberechtigten der V* AG durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in sieben Teilhandlungen insgesamt 2.842 Euro Bargeld, das sie mit der zu A/III/2/a/ angeführten Bankomatkarte und dem zu deren Verwendung ausgespähten PIN-Code bei einem Bankomaten behoben;
iii/ Verfügungsberechtigten der R* eGen durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in zwei Teilhandlungen insgesamt 807,98 Euro Bargeld, das sie mit der zu A/III/2/a/ angeführten Bankomatkarte und dem zu deren Verwendung ausgespähten PIN-Code bei einem Bankomaten behoben;
d/ am 17. Jänner 2025 Verfügungsberechtigten der V* AG durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in sechs Teilhandlungen insgesamt 1.956 Euro Bargeld, das sie mit der zu A/III/2/b/ angeführten Bankomatkarte und dem zu deren Verwendung ausgespähten PIN-Code bei einem Bankomaten behoben;
e/ am 5. April 2025 * Al* dessen Mobiltelefon;
2/ in K*
a/ am 8. März 2024 * D* dessen Mobiltelefon;
b/ am 9. März 2024
i/ Verfügungsberechtigten der V* AG durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in 13 Teilhandlungen insgesamt 4.794,28 Euro Bargeld, das sie mit der Apple-Pay-Funktion des zu A/I/2/a/ angeführten Mobiltelefons und dem zu dessen Entsperrung ausgespähten Code bei einem Bankomaten behoben;
ii/ * M* 100 Euro Bargeld;
iii/ Verfügungsberechtigten der V* AG durch Öffnen einer Sperrvorrichtung mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel in zwei Teilhandlungen insgesamt 807,60 Euro Bargeld, das sie mit der zu A/III/1/ angeführten Bankomatkarte und dem zu dessen Entsperrung ausgespähten PIN-Code bei einem Bankomaten behoben;
II/ mit dem Vorsatz, sich unrechtmäßig zu bereichern, andere dadurch am Vermögen geschädigt, dass sie an einer Datenverarbeitungsanlage das Ergebnis der automationsunterstützten Datenverarbeitung durch unrechtmäßige Eingabe und Übertragung von Daten beeinflussten, wobei sie durch die Taten einen 5.000 Euro übersteigenden Schaden herbeiführten, und zwar
3/ D* am 9. März 2024 in M* (Deutschland), indem sie mit der Apple-Pay-Funktion des zu A/I/2/a/ angeführten Mobiltelefons und dem zu dessen Entsperrung ausgespähten Code in sechs Teilhandlungen Zahlungen von insgesamt 9.254,27 Euro durchführten;
III/ sich unbare Zahlungsmittel, über die sie nicht verfügen durften, dadurch, dass sie diese heimlich wegnahmen, mit dem Vorsatz verschafft, dass sie durch deren Verwendung im Rechtsverkehr unrechtmäßig bereichert werden, und zwar
1/ am 9. März 2024 in K* die Bankomatkarte des M*;
2/ in I*
a/ am 16. Jänner 2025 die Bankomatkarte der L*;
b/ am 17. Jänner 2025 die Kreditkarte des * G*.
[3] Über die vom Angeklagten T* gegen den Strafausspruch ergriffene Berufung (ON 198) hat das Oberlandesgericht Innsbruck noch nicht entschieden.