Gründe:
Im Strafverfahren gegen die rumänische Staatsangehörigen Mihai S*** und Konstantin M*** bestimmte das Landesgericht Feldkirch mit dem Beschluß vom 7.September 1988, GZ 25 b E Vr 910/88-37, die Gebühren der Dolmetscherin Mag. Angelika S*** - deren Gebührennote vom 31.August 1988 (ON 26) folgend - antragsgemäß wie folgt:Im Strafverfahren gegen die rumänische Staatsangehörigen Mihai S*** und Konstantin M*** bestimmte das Landesgericht Feldkirch mit dem Beschluß vom 7.September 1988, GZ 25 b E römisch fünf r 910/88-37, die Gebühren der Dolmetscherin Mag. Angelika S*** - deren Gebührennote vom 31.August 1988 (ON 26) folgend - antragsgemäß wie folgt:
I. Entschädigung für Zeitversäumnis
4 x 250 S 1.000,-- S
II. Mühewaltung
9.8.1988, AZ 25 b E Vr 910/88,
Vernehmung 1 1/2 Stunden 664,-- S
19.8.1988, AZ 32 c Ns 455/88,
1/2 Stunde 220,-- S
III.Reisekosten
4 x 42 km a 3,70 S
(Bregenz-Feldkirch-retour) 621,60 S
IV. Sonstige Kosten
Telefonat zwecks Terminanfrage
an das Landesgericht laut Beleg 27,20 S
2.532,80 S
10 % MWSt 253,30 S
Summe (gerundet) 2.786,-- S
Der die Positionen I und II des Beschlusses bekämpfenden Beschwerde (ON. 39) der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 8.November 1988, AZ 7 Bs 496/88 (= ON 44 des Vr-Aktes) teilweise dahin Folge, daß gemäß § 32 GebAG als Entschädigung für vier Stunden Zeitversäumnis (a 204 S) statt eines Betrages von 1.000 S lediglich ein solcher von 816 S und gemäß § 54 Abs. 1 Z 2 (richtig: Z 3) GebAG als Entschädigung für Mühewaltung bei der Zuziehung zur gerichtlichen Vernehmung am 9.August 1988 statt des Betrages von 664 S nur 442 S zuerkannt wurden, woraus sich unter Berücksichtigung der unbekämpften Teilbeträge ein Gesamtbetrag von 2.126,80 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer (§ 31 Z 6 GebAG), sohin die Summe von 2.340 S ergibt.Der die Positionen römisch eins und römisch zwei des Beschlusses bekämpfenden Beschwerde (ON. 39) der Staatsanwaltschaft gab das Oberlandesgericht Innsbruck mit Beschluß vom 8.November 1988, AZ 7 Bs 496/88 (= ON 44 des Vr-Aktes) teilweise dahin Folge, daß gemäß Paragraph 32, GebAG als Entschädigung für vier Stunden Zeitversäumnis (a 204 S) statt eines Betrages von 1.000 S lediglich ein solcher von 816 S und gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 2, (richtig: Ziffer 3,) GebAG als Entschädigung für Mühewaltung bei der Zuziehung zur gerichtlichen Vernehmung am 9.August 1988 statt des Betrages von 664 S nur 442 S zuerkannt wurden, woraus sich unter Berücksichtigung der unbekämpften Teilbeträge ein Gesamtbetrag von 2.126,80 S zuzüglich 10 % Umsatzsteuer (Paragraph 31, Ziffer 6, GebAG), sohin die Summe von 2.340 S ergibt.
Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß § 33 Abs. 1 GebAG erhöht sich - ausgenommen die in § 34 Abs. 3 genannten Sachverständigen, zu denen Dolmetscher nicht gehören (§ 53) - die Entschädigung für Zeitversäumnis (von 204 S - § 32 Abs. 1) auf 253 S für jede auch nur begonnene Stunde, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (§§ 6 und 27 Abs. 1), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen (Dolmetschers) im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt. Diese Voraussetzung lag im gegenständlichen Fall vor (vgl die der Bemessung der Reisekosten laut Punkt III des erstgerichtlichen Beschlusses zugrundeliegende Entfernung von 42 Kilometer). Rechtsrichtig wäre demnach gemäß § 33 Abs. 1 GebAG der Dolmetscherin der von ihr begehrte (geringere) Betrag von je 250 S für vier Stunden Zeitversäumnis, somit insgesamt 1.000 S zuzuerkennen gewesen. Dies ergibt eine Gebührensumme von (gerundet)Der Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck steht, wie die Generalprokuratur in ihrer gemäß Paragraph 33, Absatz 2, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, hinsichtlich der Entschädigung für Zeitversäumnis mit dem Gesetz nicht im Einklang. Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GebAG erhöht sich - ausgenommen die in Paragraph 34, Absatz 3, genannten Sachverständigen, zu denen Dolmetscher nicht gehören (Paragraph 53,) - die Entschädigung für Zeitversäumnis (von 204 S - Paragraph 32, Absatz eins,) auf 253 S für jede auch nur begonnene Stunde, wenn der Ort, der für die Bestimmung der Reisekosten maßgebend ist (Paragraphen 6 und 27 Absatz eins,), mehr als 30 km vom Ort der Tätigkeit des Sachverständigen (Dolmetschers) im gerichtlichen Verfahren entfernt liegt. Diese Voraussetzung lag im gegenständlichen Fall vor vergleiche die der Bemessung der Reisekosten laut Punkt römisch drei des erstgerichtlichen Beschlusses zugrundeliegende Entfernung von 42 Kilometer). Rechtsrichtig wäre demnach gemäß Paragraph 33, Absatz eins, GebAG der Dolmetscherin der von ihr begehrte (geringere) Betrag von je 250 S für vier Stunden Zeitversäumnis, somit insgesamt 1.000 S zuzuerkennen gewesen. Dies ergibt eine Gebührensumme von (gerundet)
2.542 S.