Die Tatsachenrüge (Z 5 a), die erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzulegen vermag, bekämpft im Kern unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung. Die Ausführungen über die Einsehbarkeit des Schiffsführerstandes gehen schon deshalb ins Leere, weil dem Angeklagten nicht zur Last liegt, dort strafbare Handlungen begangen zu haben. Zu den ihm vorgeworfenen Tathandlungen hat es sich auf das Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie gestützt, das durch die Zeugenaussage der vernehmenden Beamten überprüft wurde (US 7, 8). Die für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann nicht in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht die Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Die Tatsachenrüge erlaubt nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Deckung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von den Tatrichtern als glaubhaft angesehene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichungen von anderen Ergebnissen des Verfahrens nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 zu § 281 Z 5 a). Damit geht aber auch die Tatsachenrüge ins Leere.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die erhebliche, sich aus der Aktenlage ergebende Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht darzulegen vermag, bekämpft im Kern unzulässig die erstrichterliche Beweiswürdigung. Die Ausführungen über die Einsehbarkeit des Schiffsführerstandes gehen schon deshalb ins Leere, weil dem Angeklagten nicht zur Last liegt, dort strafbare Handlungen begangen zu haben. Zu den ihm vorgeworfenen Tathandlungen hat es sich auf das Geständnis des Angeklagten vor der Gendarmerie gestützt, das durch die Zeugenaussage der vernehmenden Beamten überprüft wurde (US 7, 8). Die für die Anfechtung erforderliche, an die Aktenlage gebundene Geltendmachung von Bedenken gegen die Annahme entscheidender Tatsachen kann nicht in dem Vorbringen bestehen, daß das Erstgericht die Beweisergebnisse bedenklich gewürdigt habe. Die Tatsachenrüge erlaubt nämlich nicht die Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung. Insbesondere kann der zur Deckung erheblicher Zweifel am Gelingen der Wahrheitsfindung gebotene Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Feststellungen nicht durch die Behauptung ersetzt werden, von den Tatrichtern als glaubhaft angesehene Beweisergebnisse könnten wegen geringfügiger Abweichungen von anderen Ergebnissen des Verfahrens nicht zur Tatsachenfeststellung herangezogen werden vergleiche Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr 4 zu Paragraph 281, Ziffer 5, a). Damit geht aber auch die Tatsachenrüge ins Leere.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) erschöpft sich im Grunde in Remonstrationen gegen die überzeugende und mängelfrei begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Sie zielt einerseits zum Teil abermals auf entscheidungsunwesentliche Sachverhaltsmomente und vergleicht andererseits nicht die Urteilsfeststellungen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, indem sie die tatrichterliche Konstatierung negiert, daß der Angeklagte den Unterleib des Mädchens, während er es küßte, gegen sein errigiertes Glied drückte.Auch die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) erschöpft sich im Grunde in Remonstrationen gegen die überzeugende und mängelfrei begründete Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Sie zielt einerseits zum Teil abermals auf entscheidungsunwesentliche Sachverhaltsmomente und vergleicht andererseits nicht die Urteilsfeststellungen mit dem darauf anzuwendenden Gesetz, indem sie die tatrichterliche Konstatierung negiert, daß der Angeklagte den Unterleib des Mädchens, während er es küßte, gegen sein errigiertes Glied drückte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß § 285 d Abs 1 Z 2 StPO, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht den Prozeßgesetzen entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Zur Entscheidung über die Berufung ist somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (§ 285 i StPO).Zur Entscheidung über die Berufung ist somit der zuständige Gerichtshof zweiter Instanz berufen (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf der angeführten gesetzlichen Bestimmung.