Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Martin Sch***** (als Ausführungstäter) und Georg R***** (als Beitragstäter) des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach §§ 35 Abs 1, 38 Abs 1 lit a und § 13 FinStrG schuldig erkannt und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt.Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Martin Sch***** (als Ausführungstäter) und Georg R***** (als Beitragstäter) des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und Paragraph 13, FinStrG schuldig erkannt und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt.
Der Antrag des Staatsanwaltes, den zur Begehung des Schmuggels benützten LKW Mercedes der Type 1120, 300 E, der mit besonderen Vorrichtungen versehen war, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben, gemäß § 17 Abs 2 lit b FinStrG für verfallen zu erklären, wurde mit der Begründung abgewiesen, daß der Verfall zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis stünde (§ 17 Abs 6 FinStrG).Der Antrag des Staatsanwaltes, den zur Begehung des Schmuggels benützten LKW Mercedes der Type 1120, 300 E, der mit besonderen Vorrichtungen versehen war, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG für verfallen zu erklären, wurde mit der Begründung abgewiesen, daß der Verfall zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis stünde (Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG).
In seiner dagegen aus § 281 Abs 1 Z 11 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bemängelt das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde I.Instanz, daß im Hinblick auf die Abgabenhinterziehung in voller Höhe und die gewerbsmäßige Begehung des Finanzvergehens kein Grund für das Absehen vom Verfall erkennbar sei.In seiner dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bemängelt das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz, daß im Hinblick auf die Abgabenhinterziehung in voller Höhe und die gewerbsmäßige Begehung des Finanzvergehens kein Grund für das Absehen vom Verfall erkennbar sei.
Damit wird indes kein materiellrechtlicher Verstoß gegen Strafbemessungsvorschriften im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, sondern ein Ermessensfehler des Gerichtes in der Straffrage behauptet, der allerdings im Rahmen der Berufung zu behandeln sein wird (§ 290 Abs 1 letzter Satz StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen war mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO).Damit wird indes kein materiellrechtlicher Verstoß gegen Strafbemessungsvorschriften im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, sondern ein Ermessensfehler des Gerichtes in der Straffrage behauptet, der allerdings im Rahmen der Berufung zu behandeln sein wird (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen war mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).
Die Berufungsentscheidung fällt darnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (§ 285 i StPO).Die Berufungsentscheidung fällt darnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285, i StPO).