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Entscheidung 14 Os 55/95×

Entscheidung 14 Os 55/95

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os55/95

Entscheidungsdatum

13.06.1995

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13.Juni 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr.Radichevich als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Martin Sch***** und Georg R***** wegen des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und Paragraph 13, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Hauptzollamtes Linz als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 11. Jänner 1995, GZ 8 römisch fünf r 843/92-52, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Text

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Urteil wurden die Angeklagten Martin Sch***** (als Ausführungstäter) und Georg R***** (als Beitragstäter) des Finanzvergehens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen Schmuggels nach Paragraphen 35, Absatz eins, 38, Absatz eins, Litera a und Paragraph 13, FinStrG schuldig erkannt und zu Geld- und Wertersatzstrafen verurteilt.

Der Antrag des Staatsanwaltes, den zur Begehung des Schmuggels benützten LKW Mercedes der Type 1120, 300 E, der mit besonderen Vorrichtungen versehen war, welche die Begehung des Finanzvergehens erleichtert haben, gemäß Paragraph 17, Absatz 2, Litera b, FinStrG für verfallen zu erklären, wurde mit der Begründung abgewiesen, daß der Verfall zur Bedeutung der Tat außer Verhältnis stünde (Paragraph 17, Absatz 6, FinStrG).

In seiner dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde bemängelt das Hauptzollamt Linz als Finanzstrafbehörde römisch eins.Instanz, daß im Hinblick auf die Abgabenhinterziehung in voller Höhe und die gewerbsmäßige Begehung des Finanzvergehens kein Grund für das Absehen vom Verfall erkennbar sei.

Damit wird indes kein materiellrechtlicher Verstoß gegen Strafbemessungsvorschriften im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes, sondern ein Ermessensfehler des Gerichtes in der Straffrage behauptet, der allerdings im Rahmen der Berufung zu behandeln sein wird (Paragraph 290, Absatz eins, letzter Satz StPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde hingegen war mangels prozeßordnungsgemäßer Ausführung schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO).

Die Berufungsentscheidung fällt darnach in die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz (Paragraph 285, i StPO).

Anmerkung

E39346 14D00555

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:0140OS00055.95.0613.000

Dokumentnummer

JJT_19950613_OGH0002_0140OS00055_9500000_000

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