Ausschließlich die Nichtannahme des Qualifikationstatbestandes nach § 148 zweiter Fall StGB bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Z 10 des § 281 Abs 1 StPO.Ausschließlich die Nichtannahme des Qualifikationstatbestandes nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB bekämpft die Staatsanwaltschaft mit Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Grunde der Ziffer 10, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
Das Schöffengericht stellte zwar fest, daß die Angeklagte in mehreren Fällen (zu A/I und II/2) die Betrügereien unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich von ihr mit fremdem Namen unterfertigter Bestellscheine verübte, vermeinte aber dennoch den Tatbestand des § 148 zweiter Fall StGB "im Zweifel nicht mit einer für ein verurteilendes Erkenntnis notwendigen Sicherheit" nachweisen zu können, weil bei einer - auch wertmäßigen - Gegenüberstellung der sowohl schriftlich als auch telefonisch vorgenommenen Bestellungen nicht davon ausgegangen werden könne, daß die unter Benützung falscher Urkunden getätigten Bestellungen überwiegen (US 18 und 19).Das Schöffengericht stellte zwar fest, daß die Angeklagte in mehreren Fällen (zu A/I und II/2) die Betrügereien unter Verwendung falscher Urkunden, nämlich von ihr mit fremdem Namen unterfertigter Bestellscheine verübte, vermeinte aber dennoch den Tatbestand des Paragraph 148, zweiter Fall StGB "im Zweifel nicht mit einer für ein verurteilendes Erkenntnis notwendigen Sicherheit" nachweisen zu können, weil bei einer - auch wertmäßigen - Gegenüberstellung der sowohl schriftlich als auch telefonisch vorgenommenen Bestellungen nicht davon ausgegangen werden könne, daß die unter Benützung falscher Urkunden getätigten Bestellungen überwiegen (US 18 und 19).
Diese Begründung wird den entscheidenden Abgrenzungskriterien zwischen den beiden Qualifikationstatbeständen des § 148 StGB in materieller Hinsicht nicht gerecht.Diese Begründung wird den entscheidenden Abgrenzungskriterien zwischen den beiden Qualifikationstatbeständen des Paragraph 148, StGB in materieller Hinsicht nicht gerecht.
Für die Haftung nach § 148 zweiter Fall StGB reicht es nämlich aus, daß die Absicht des Täters auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme zwar nicht ausschließlich, aber doch auch durch die wiederkehrende Begehung schwerer (hier nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB qualifizierter) Betrügereien gerichtet ist (Leukauf/Steininger Komm3 § 148 RN 8). Darauf, ob die qualifizierten Betrugstaten im Rahmen einer Faktenmehrheit zahlen- oder schadensmäßig überwiegen, kommt es hingegen nicht an.Für die Haftung nach Paragraph 148, zweiter Fall StGB reicht es nämlich aus, daß die Absicht des Täters auf die Erzielung einer fortlaufenden Einnahme zwar nicht ausschließlich, aber doch auch durch die wiederkehrende Begehung schwerer (hier nach Paragraph 147, Absatz eins, Ziffer eins, StGB qualifizierter) Betrügereien gerichtet ist (Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 148, RN 8). Darauf, ob die qualifizierten Betrugstaten im Rahmen einer Faktenmehrheit zahlen- oder schadensmäßig überwiegen, kommt es hingegen nicht an.
Auf Grund seiner unrichtigen Rechtsauffassung hat sich das Erstgericht nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob die Tendenz der Angeklagten nicht wenigstens teilweise auch dahin ging, sich durch die wiederkehrende Begehung derart qualifizierter Betrügereien eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Dieser Feststellungsmangel (Z 10) zwingt insoweit zu einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz.Dieser Feststellungsmangel (Ziffer 10,) zwingt insoweit zu einer Verfahrenserneuerung in erster Instanz.
Durch die Mitaufhebung des Strafausspruchs ist die Berufung der Staatsanwaltschaft gegenstandslos.
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.