Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rolandas G***** kommt keine Berechtigung zu.Der gegen diesen Schuldspruch aus den Gründen der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Rolandas G***** kommt keine Berechtigung zu.
Das Schöffengericht hat die Feststellungen über die unmittelbare Täterschaft des Rolandas G***** beim Autodiebstahl (A/1) - der Mängelrüge (Z 5) zuwider - logisch und empirisch einwandfrei aus den vor dem Untersuchungsrichter wiederholten (ON 12), als unbedenklich beurteilten und aktengetreu wiedergegebenen Angaben des Mitangeklagten Svajunas B***** bei der Gendarmerie (S 67) abgeleitet, wonach Audrius G***** bereits bei der gemeinsamen Anreise ihre Aufgabe darlegte und in den späten Abendstunden des 3. November 1998 mit dem Angeklagten G***** nach Wien fuhr, um ein Fahrzeug zu stehlen, worauf die beiden mit dem VW-Passat (A/1) zurückkehrten.Das Schöffengericht hat die Feststellungen über die unmittelbare Täterschaft des Rolandas G***** beim Autodiebstahl (A/1) - der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider - logisch und empirisch einwandfrei aus den vor dem Untersuchungsrichter wiederholten (ON 12), als unbedenklich beurteilten und aktengetreu wiedergegebenen Angaben des Mitangeklagten Svajunas B***** bei der Gendarmerie (S 67) abgeleitet, wonach Audrius G***** bereits bei der gemeinsamen Anreise ihre Aufgabe darlegte und in den späten Abendstunden des 3. November 1998 mit dem Angeklagten G***** nach Wien fuhr, um ein Fahrzeug zu stehlen, worauf die beiden mit dem VW-Passat (A/1) zurückkehrten.
Die Gewerbsmäßigkeit folgerten die Tatrichter mängelfrei aus dem Fehlen eines geregelten Einkommens, der "akribischen" Vorbereitung, dem Mitführen der Einbruchs- und Fäschungswerkzeuge und der professionellen Ausführung des Einbruchsdiebstahls (US 13), sodaß dem Urteil auch die behauptete unzureichende Begründung dieser Qualifikation nicht anhaftet.
Mit dem Einwand, das Erstgericht habe die Ablehnung seiner (leugnenden) Verantwortung nicht begründet, setzt sich der Beschwerdeführer prozeßordnungswidrig über die umfangreiche Beweiswürdigung (US 10-14) hinweg.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verfehlt zur Gänze den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) verfehlt zur Gänze den Vergleich des im Urteil festgestellten Sachverhalts mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit die prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes:
Soweit der Angeklagte G***** aus der (negativen) Konstatierung, wonach nicht festgestellt werden kann, wer die österreichischen Kennzeichen vom gestohlenen Personenkraftwagen abmontierte und die litauischen Kennzeichen anbrachte, einen Feststellungsmangel ableiten will, genügt der Hinweis darauf, daß er vom Vorwurf der Urkundenunterdrückung (bezüglich der österreichischen Kennzeichen) ohnedies freigesprochen wurde (US 6, 14 f) und auch das Anbringen der ausländischen Kennzeichen nicht Gegenstand des Schuldspruchs ist.
Mit der Behauptung, es wären keine Feststellungen zur subjektiven Tatseite in Ansehung des unter C/1,2 angelasteten Gebrauchs der dort bezeichneten falschen litauischen Urkunden getroffen worden, übergeht der Beschwerdeführer jene Urteilspassagen, in denen seine Verantwortung, wonach er nicht wußte, daß der verwendete litauische Führerschein (C/2) gefälscht ist, abgelehnt wird (US 14) und die konstatierte Vorweisung des gefälschten litauischen Zulassungsscheins für das von ihm gestohlene Kraftfahrzeug den deliktsspezifischen Gebrauchsvorsatz impliziert.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.