Entscheidung 14 Os 56/00
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
06.06.2000
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinrich C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Feber 2000, GZ 24 Vr 1.895/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Heinrich C***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 18. Feber 2000, GZ 24 römisch fünf r 1.895/99-15, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 2 StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Juni 1999 in Innsbruck die Cornelia R***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigte, indem er ihr gewaltsam die Hose herunterriss und ihr für einen beträchtlichen Zeitraum die Finger in die Scheide steckte.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Heinrich C***** des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt, weil er am 6. Juni 1999 in Innsbruck die Cornelia R***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung nötigte, indem er ihr gewaltsam die Hose herunterriss und ihr für einen beträchtlichen Zeitraum die Finger in die Scheide steckte.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.Die dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen der Mängelrüge wurde durch den Urteilshinweis auf die den Tatrichtern glaubwürdig erschienene Darstellung der Vorgänge durch die Zeugin Cornelia R***** die festgestellte Gewaltanwendung des Angeklagten ausreichend begründet. Einer ausdrücklichen Erwähnung einzelner Details der Zeugenaussage (insbesondere S 133 f) bedurfte es für eine einwandfreie Begründung nicht (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO). Dies gilt auch für das als "Unvollständigkeit" gerügte Unterbleiben einer urteilsmäßigen Erörterung jener Passage der Aussage, in der die Zeugin ihre unmittelbar zuvor gemachten Angaben, der Angeklagte habe ihr Jeans und Unterhose "heruntergerissen", relativierend deponierte, er habe ihr die weite Jeans unter Öffnen des Gürtels, jedoch ohne die Knöpfe aufzumachen, "leicht" herunterziehen können.Entgegen der Mängelrüge wurde durch den Urteilshinweis auf die den Tatrichtern glaubwürdig erschienene Darstellung der Vorgänge durch die Zeugin Cornelia R***** die festgestellte Gewaltanwendung des Angeklagten ausreichend begründet. Einer ausdrücklichen Erwähnung einzelner Details der Zeugenaussage (insbesondere S 133 f) bedurfte es für eine einwandfreie Begründung nicht (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO). Dies gilt auch für das als "Unvollständigkeit" gerügte Unterbleiben einer urteilsmäßigen Erörterung jener Passage der Aussage, in der die Zeugin ihre unmittelbar zuvor gemachten Angaben, der Angeklagte habe ihr Jeans und Unterhose "heruntergerissen", relativierend deponierte, er habe ihr die weite Jeans unter Öffnen des Gürtels, jedoch ohne die Knöpfe aufzumachen, "leicht" herunterziehen können.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00056..0606.000
Dokumentnummer
JJT_20000606_OGH0002_0140OS00056_0000000_000