Der aus Z 3, 5, 5a, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) weist zutreffend darauf hin, dass die getroffenen Urteilsfeststellungen eine Bestimmung E*****, Dritte zu einer täuschungsbedingten Verfügung zu veranlassen, nicht unmissverständlich erkennen lassen.Der aus Ziffer 3, 5, 5 a, 9, Litera a und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt Berechtigung zu. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) weist zutreffend darauf hin, dass die getroffenen Urteilsfeststellungen eine Bestimmung E*****, Dritte zu einer täuschungsbedingten Verfügung zu veranlassen, nicht unmissverständlich erkennen lassen.
Danach hat der Angeklagte Erich E***** nämlich nur "ersucht, für ihn mehrere Mobiltelefone" auf den Namen E***** "zu kaufen und entsprechende Verträge über Telefonleistungen mit dem Netzbetreiber abzuschließen." E***** habe sich daraufhin mit dem Angeklagten in eine Filiale der N***** GmbH begeben, auf seinen Namen drei Telefone angemeldet und dabei vorgegeben, ein zahlungswilliger und -fähiger Vertragspartner zu sein. Und weiter: "Tatsächlich übergab er die Mobiltelefone dem Angeklagten und hielt es ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass dieser die Rechnungsverbindlichkeiten nicht erfüllen werde.
Der Angeklagte hielt es ebenfalls zumindest ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass er die auflaufenden Kosten bzw. Telefongebühren nicht bezahlen werde und wollte sich durch diese Vorgehensweise unrechtmäßig bereichern."
Zudem weicht in Hinsicht auf den Zeitpunkt der an E***** gerichteten Aufforderung, ihm die Mobiltelefone zu beschaffen, das - auch sprachlich missglückte - Erkenntnis (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) von den Entscheidungsgründen ab, was der Beschwerdeführer gleichfalls zu Recht kritisiert (Z 5 dritter Fall; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 276). Auch hinsichtlich des zu 2. ergangenen Schuldspruchs ist die Beschwerde im Recht, weil die Entscheidungsgründe nicht deutlich machen, wie die Tatrichter zur Feststellung gelangten, dass der Angeklagte bereits im Tatzeitpunkt seine Zahlungsunfähigkeit kannte und zahlungsunwillig war (US 9 zweiter Absatz; Z 5 zweiter Fall). Schon aufgrund dieser erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (§ 285e erster Satz StPO).Zudem weicht in Hinsicht auf den Zeitpunkt der an E***** gerichteten Aufforderung, ihm die Mobiltelefone zu beschaffen, das - auch sprachlich missglückte - Erkenntnis (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) von den Entscheidungsgründen ab, was der Beschwerdeführer gleichfalls zu Recht kritisiert (Ziffer 5, dritter Fall; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 276). Auch hinsichtlich des zu 2. ergangenen Schuldspruchs ist die Beschwerde im Recht, weil die Entscheidungsgründe nicht deutlich machen, wie die Tatrichter zur Feststellung gelangten, dass der Angeklagte bereits im Tatzeitpunkt seine Zahlungsunfähigkeit kannte und zahlungsunwillig war (US 9 zweiter Absatz; Ziffer 5, zweiter Fall). Schon aufgrund dieser erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalprokurators - die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden (Paragraph 285 e, erster Satz StPO).
Sollte im nachfolgenden Rechtsgang ein Betrug gegenüber der M***** Rechtsanwälte OEG angenommen werden, wird darauf zu achten sein, dass mit Honorarforderungen gegenüber dem Angeklagten zusammenhängende Mahnschreiben keinen Betrugsschaden darstellen, weil der Angeklagte dadurch nicht bereichert wird. Schließlich bedarf die Annahme gewerbsmäßiger Begehung der - vom Beschwerdeführer vermissten - formal einwandfreien Begründung.