Rechtstracker.at
Entscheidung 14 Os 56/06a×

Entscheidung 14 Os 56/06a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os56/06a

Entscheidungsdatum

11.07.2006

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Juli 2006 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Holzweber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Philipp, Hon. Prof. Dr. Schroll, Hon. Prof. Dr. Kirchbacher und Mag. Hetlinger als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bauer als Schriftführerin in der Strafsache gegen Mag. Herwig B***** wegen der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB, AZ 71 E Hv 152/04y des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag des Verurteilten auf außerordentliche Wiederaufnahme des Strafverfahrens wird abgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. September 2004, GZ 071 E Hv 152/04y-60, wurde Mag. Herwig B***** der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Das Urteil ist durch Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien vom 19. Jänner 2005, AZ 17 Bs 321/04 (ON 158 des Erkenntnisaktes), mit dem der Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe des Angeklagten (und seiner gegen einen gleichzeitig mit dem Urteil gefassten Widerrufsbeschluss erhobenen Beschwerde) nicht Folge gegeben worden war, in Rechtskraft erwachsen.

Mit Beschluss des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 2. Februar 2006, GZ 71 E Hv 152/04y-211, wurde der Antrag des Verurteilten auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen. Mit Beschluss vom 31. März 2006, AZ 18 Bs 57/06y (ON 216 des Erkenntnisaktes), gab das Oberlandesgericht Wien seiner dagegen erhobenen Beschwerde keine Folge.

Nunmehr begehrt Mag. Herwig B***** mit einer beim Obersten Gerichtshof eingebrachten Eingabe die außerordentliche Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 362, StPO sowie „in eventu die Wiedereinsetzung in den Stand vor Einbringung der Berufung, sollte der OGH entscheiden, dass die fristgerecht eingebrachte NICHTIGKEITS-Beschwerde nur nicht vorgelegt wurde und das Versäumnis der Richterin Mag. Vrabl-Sanda zuzuordnen ist".

Rechtliche Beurteilung

Nur der Generalprokurator ist befugt, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens im außerordentlichen Weg zu stellen. Anträge von Parteien, die auf Herbeiführung eines solchen Beschlusses abzielen, sind nach Paragraph 362, Absatz 3, StPO von den Gerichten bei denen sie einlaufen, stets „abzuweisen"; dies gilt daher für den Antrag des Verurteilten Mag. Herwig B*****.

Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Ausführung der „Nichtigkeitsbeschwerde" wird gemäß Paragraph 364, Absatz eins, Ziffer 3, StPO das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben.

Anmerkung

E81356 14Os56.06a

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:0140OS00056.06A.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20060711_OGH0002_0140OS00056_06A0000_000