Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 6. März 2007 gestellten Antrags auf Einvernahme des Zeugen Ersin K***** zum Beweis dafür, „dass die Zeugin K***** bis 18. Juli 2006 aus freien Stücken mit dem Angeklagten zusammen war, dass es ein harmonisches Zusammensein über mehrere Stunden hinweg vor mehreren Personen war" (S 237), keine Schmälerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten.Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) bedeutete die Abweisung des in der Hauptverhandlung vom 6. März 2007 gestellten Antrags auf Einvernahme des Zeugen Ersin K***** zum Beweis dafür, „dass die Zeugin K***** bis 18. Juli 2006 aus freien Stücken mit dem Angeklagten zusammen war, dass es ein harmonisches Zusammensein über mehrere Stunden hinweg vor mehreren Personen war" (S 237), keine Schmälerung der Verteidigungsrechte des Angeklagten.
Gegenstand der Vernehmung von Zeugen sind nicht deren Schlussfolgerungen oder Wertungen, sondern ihre Wahrnehmungen von Tatsachen (Kirchbacher, WK-StPO § 247 Rz 4 f mwN; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 352).Gegenstand der Vernehmung von Zeugen sind nicht deren Schlussfolgerungen oder Wertungen, sondern ihre Wahrnehmungen von Tatsachen (Kirchbacher, WK-StPO Paragraph 247, Rz 4 f mwN; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 352).
Dass Alya K***** die Beziehung zum Angeklagten in der Folge der den Schuldsprüchen A. und B.I.a. zugrunde liegenden Vorfälle fortgesetzt hat, nahmen die Tatrichter ohnehin als erwiesen an, folgten dabei jedoch ihren - als glaubwürdig beurteilten - Angaben, wonach dies (aus Angst) zum Schein geschah (US 6 und 10). Ob der Zeuge das Motiv für ihr „über mehrere Stunden hinweg" dauerndes Verhalten in Gegenwart des Angeklagten anders beurteilt hat als das Erstgericht, ist kein Thema seiner Befragung.
Soweit in der Beschwerde Beweisthemen angesprochen werden, die im abgewiesenen Begehren nicht genannt wurden, verfehlt die Verfahrensrüge ihr Prozessziel, welches in der Prüfung der inhaltlichen Berechtigung eines Antrags zum Antragszeitpunkt liegt (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 325).Soweit in der Beschwerde Beweisthemen angesprochen werden, die im abgewiesenen Begehren nicht genannt wurden, verfehlt die Verfahrensrüge ihr Prozessziel, welches in der Prüfung der inhaltlichen Berechtigung eines Antrags zum Antragszeitpunkt liegt (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 325).
Das auf § 281 Abs 1 Z 5a StPO gestützte Vorbringen verkennt, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit (Mängel- und) Tatsachenrüge (Z 5 und 5a) anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinne der Z (5 und) 5a entscheidend sind (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 398 f). Die Begehungszeit einer Straftat zählt nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmende Merkmalen, soferne sich - wie hier - ergibt, dass Anklage und Urteil das selbe Tun erfassen (RIS-Justiz, RS 0098557).Das auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Vorbringen verkennt, dass Tatsachenfeststellungen nur insoweit mit (Mängel- und) Tatsachenrüge (Ziffer 5 und 5 a) anfechtbar sind, als sie die Frage nach der rechtlichen Kategorie einer oder mehrerer strafbarer Handlungen beantworten und solcherart im Sinne der Z (5 und) 5a entscheidend sind (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 398 f). Die Begehungszeit einer Straftat zählt nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit bestimmende Merkmalen, soferne sich - wie hier - ergibt, dass Anklage und Urteil das selbe Tun erfassen (RIS-Justiz, RS 0098557).
Soweit sich die Rüge in Spekulationen darüber ergeht, dass der Angeklagte in der Lage gewesen wäre, Alibibeweise anzubieten, wenn die Zeugin Alya K***** die genauen Zeitpunkte der von den Schuldsprüchen A. und B.I.a. erfassten Vorfälle hätte nennen können, was ihr nach Ansicht des Nichtigkeitswerbers sowohl möglich als auch zumutbar gewesen wäre, vermag sie aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken an der Richtigkeit der den Schuldsprüchen zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Gleiches gilt für die vermisste amtswegige Abhörung der Zeugin zum „exakten Tattag", war doch der Verteidiger nicht gehindert, in den der Fällung des Unzuständigkeitsurteils voran gegangenen Hauptverhandlungen vom 29. September und 17. November 2006 selbst entsprechende Fragen zu stellen (ON 13 und 18).
Soweit die Tatsachenrüge auch die Unterlassung weiterer Beweisaufnahmen durch das Erstgericht mit dem Ziel, den genauen Begehungszeitpunkt zu eruieren, kritisiert, spricht sie demnach zum Einen keine entscheidende Tatsache an und lässt zum Anderen ein Vorbringen dazu vermissen, wodurch der Angeklagte an sachgerechter Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen, um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern. Mit der sukzessive gesteigerten Belastung des Angeklagten durch die Zeugin haben sich die Tatrichter ausführlich auseinandergesetzt, darin aber mit mängelfreier Begründung kein Indiz für eine globale Unzuverlässigkeit ihrer Angaben gesehen (US 8 f). Mit dem Vorbringen, dass dem Angeklagten diese Argumente nicht überzeugend scheinen, wird der in Anspruch genommene Nichtigkeitsgrund ebenfalls nicht aufgezeigt, sondern vielmehr unzulässig das Beweiswürdigungsermessen des Schöffengerichtes angegriffen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.