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Entscheidung 14 Os 56/23a×

Entscheidung 14 Os 56/23a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

14Os56/23a

Entscheidungsdatum

01.08.2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. August 2023 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Mair in der Strafsache gegen * G* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 12, dritter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten * C* sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengericht vom 17. Jänner 2023, GZ 60 Hv 63/22t-61, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten C* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * C* jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./I./2./ bis 5./) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (A./II./1./) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster, zweiter und dritter Fall SMG (A./IV./) schuldig erkannt.

[2]           Danach hat er in L* und andernorts

A./ vorschriftswidrig Suchtgift

römisch eins./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich „zumindest 1.920 Gramm“ Methamphetamin mit „einer durchschnittlichen Reinheit von 77,9 % Methamphetamin“, teilweise unter Beteiligung (Paragraph 12, dritter Fall StGB) des * G* aus Tschechien aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar

2./ Ende 2019 zumindest 60 Gramm;

3./ Anfang 2020 in drei „Beschaffungsfahrten“ insgesamt 300 Gramm (1 x 60 und 2 x je 120 Gramm);

4./ im Anschluss an die zu A./I./3./ geschilderten Taten ab Anfang 2020 bis 2. Mai 2022 in wiederholten „Beschaffungsfahrten“ (zirka einmal im Monat) insgesamt 1.460 Gramm;

5./ am 3. Mai 2022 100 Gramm;

römisch zwei./1./ in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge, nämlich 1.810 Gramm Methamphetamin mit „einer durchschnittlichen Reinheit von 77,9 % Methamphetamin“, zwischen Anfang 2020 und Anfang Mai 2022 anderen überlassen, nämlich zirka 50 Gramm gewinnbringend zum Grammpreis von 100 Euro an unbekannte Abnehmer sowie 1.760 Gramm an G*;

römisch vier./ in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge mit dem Vorsatz erworben, besessen und befördert, dass es in Verkehr gesetzt werde, indem er am 3. Mai 2022 100 Gramm Methamphetamin „in einer Reinheit von 77,9 +/- 0,99 %“, die er zuvor in Tschechien gekauft hatte, mit seinem Pkw nach L* transportierte und bis zur polizeilichen Sicherstellung besaß.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen erhobene, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, 4, 5 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten C* verfehlt ihr Ziel.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Ziffer 3,) resultiert aus dem Umstand, dass das Erstgericht die im Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) zu A./IV./ geschilderte Tat im Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) wegen des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster Satz erster, zweiter und dritter Fall SMG offenkundig irrig als „A) römisch drei.“ bezeichnet hat, kein Nichtigkeit begründender Verstoß gegen Paragraph 260, Absatz eins, StPO, weil das Fehlen oder eine sonstige Verletzung der in Ziffer eins, oder Ziffer 2, des Paragraph 260, Absatz eins, StPO genannten (Mindest-)Anforderungen nicht aufgezeigt wird vergleiche RIS-Justiz RS0115552 [T3], RS0098433).

[5] Der weiteren Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurde der Angeklagte C* durch die Abweisung (ON 47a S 41 f) mehrerer von ihm gestellter Beweisanträge (ON 47a S 40 f) in seinen Verteidigungsrechten nicht verletzt.

[6]           Voranzustellen ist, dass nach dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 7. Dezember 2022 Letztere „für die Beratung über die Beweisanträge“ um 14:42 Uhr unterbrochen und um 15:29 Uhr fortgesetzt wurde und die Vorsitzende danach die beschlussmäßige Entscheidung über die gestellten Beweisanträge verkündet hat (ON 47a S 41). Warum sich aus dieser – inhaltlich nicht bestrittenen – Protokollierung nicht ergeben sollte, dass die Entscheidung vom Schöffensenat gefällt wurde, ist – dem Beschwerdeeinwand zuwider – nicht ersichtlich.

[7]                  Die Vernehmung der Zeugen * B*, * U*, * Ca* und * K* wurde zunächst zum Beweis dafür beantragt, dass die Aussagen des Mitangeklagten G* bezüglich seiner Suchtgiftbeschaffung und die Art und Weise, wie er das Suchtgift verkauft hat, nicht der Wahrheit entsprechen würden, sondern er das Suchtgift unabhängig vom Angeklagten C* an- und verkauft habe. Ergänzend wurde zu den Beweisanträgen ausgeführt, dass B* in seiner Vernehmung Lichtbilder gezeigt worden seien, die „nicht ansatzweise dem Angeklagten C* ähneln“ würden, weshalb seine Vernehmung „zur Feststellung, wie das in der Einvernahme vonstatten gegangen ist“, beantragt werde. U* wiederum habe ausgesagt, dass er die Angeklagten G* und C* zusammengebracht habe, er könne daher Auskunft geben, wann sich die Angeklagten G* und C* kennengelernt haben. Ca* habe in seiner Vernehmung angegeben, G* habe ihm gesagt, dass er das Suchtgift selber hole und über die Grenze bringe. K* werde zum Beweis beantragt, dass dieser den Angeklagten C* gar nicht kenne, was im Widerspruch zu den Aussagen der Zeugin * Y* stehe, welche den Angeklagten C* belaste.

[8] Zwar zielten die Beweisanträge grundsätzlich darauf ab, die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten G*, jener auf zeugenschaftliche Vernehmung des K* die Glaubwürdigkeit der Zeugin Y*, zu erschüttern, sodass sie grundsätzlich – weil die Beweisführung zur Beweiskraft von schulderheblichen Beweismitteln ihrerseits für die Schuldfrage von Bedeutung ist – auf eine erhebliche (und damit beweisbedürftige) Tatsache gerichtet waren (RIS-Justiz RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340, 350). Sie gaben aber keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass G* und Y* in Bezug auf (für den Antragsteller) entscheidende Tatsachen die Unwahrheit gesagt hätten (RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Soweit die Vernehmung des Zeugen Ca* begehrt wurde, zielte der Antrag überdies auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung ab, weil dem Vorbringen nicht zu entnehmen war, warum die Beweisaufnahme – trotz der (bisherigen) Aussagen des Zeugen, G* habe ihm erzählt, dass er das Crystal „über der Grenze“, also aus Tschechien hole, und er wisse, dass G* „immer“ mit C* im weißen Audi unterwegs war, aber „natürlich nicht“ wisse, ob G* und C* „das Crystal gemeinsam geholt haben“ (ON 37.4, 5 in ON 39) – das behauptete Ergebnis erwarten lasse (RIS-Justiz RS0118123, RS0099453).

[9]                  Zu Recht abgewiesen wurde auch der Antrag auf „Beischaffung der Daten der digitalen Vignette aus Tschechien bezüglich der beiden Fahrzeuge mit den Kennzeichen * und *“ zum Beweis, dass der Angeklagte C* höchstens viermal eine solche Vignette gekauft habe, man aber auf der Autobahn ohne Vignette nicht ohne Verkehrsstrafe zum in der Anklage genannten Verkaufsort komme. Da das Unterbleiben des Kaufs einer Vignette anlässlich der Einreise nach Tschechien eine Tatbegehung nicht ausschließt, betraf der Beweisantrag schon keine erhebliche Tatsache (RIS-Justiz RS0116503). Soweit darin behauptet wird, der Angeklagte C* habe beim Suchtgiftkauf am 3. Mai 2022 eine Vignette gelöst, weshalb „bei lebensnaher Betrachtung logisch“ sei, dass das auch für alle anderen Fälle gelte, legt er nicht plausibel dar, warum die angestrebte Beweisführung für den übrigen Tatzeitraum Aussagekraft haben sollte (erneut RIS-Justiz RS0099453).

[10] Warum das Schöffengericht die Feststellungen zur objektiven Tatseite auf die Aussage des Angeklagten G* im Ermittlungsverfahren gestützt und dessen Angaben in der Hauptverhandlung als Schutzbehauptungen gewertet hat, blieb – dem Einwand der Mängelrüge (Ziffer 5, vierter Fall) zuwider – nicht unerörtert, sondern wurde damit begründet, dass es keine nachvollziehbaren Gründe gebe, warum die bisherigen Aussagen dieses Angeklagten nicht stimmen sollten, und der Genannte „über genauere Nachfrage und Vorhalte letztlich immer wieder zu seinen ursprünglichen Angaben zurückkehrte“, welche durch die Aussagen seiner Abnehmerinnen Y* und * A* untermauert würden (US 14 f). Dass dies aus Sicht des Beschwerdeführers nicht überzeugend ist, stellt kein Begründungsdefizit dar (RIS-Justiz RS0099455; vergleiche auch RS0098372).

[11] Soweit die Beschwerde behauptet, es gebe trotz erfolgter Hausdurchsuchung und Überwachungsmaßnahmen „keine sonstigen objektivierten Beweisergebnisse“, welche die Angaben des Angeklagten G* stützen würden, und niemand belaste den Angeklagten C*, Suchtgift von ihm erworben oder an ihn verkauft zu haben, kritisiert sie die Beweiswürdigung des Erstgerichts bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Schuldberufung. Gleiches gilt für die Überlegungen zum Beweiswert der Angaben der Zeugen Y* und A*.

[12] Da die auf die Frage, ob G* erwähnt habe, „ob er das Crystal auf seine eigene Rechnung verkauft oder vermittelt“, gegebene Antwort der Zeugin Y*, G* erzähle immer so viel, einmal komme er mit der Geschichte und einmal mit der, sie höre da schon gar nicht mehr zu (ON 47a S 45), den (von der Beschwerde insoweit angesprochenen) Feststellungen zur objektiven Tatseite nicht entgegen steht und somit nicht erheblich ist, musste sich das Gericht mit ihr unter dem Aspekt von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) nicht gesondert auseinandersetzen (RIS-Justiz RS0118316, RS0106642). Gleiches gilt für die von der Beschwerde ebenfalls als übergangen reklamierte Aussage der genannten Zeugin, G* mache „mit den Arabern auch Geschäfte“ (ON 47a S 46).

[13] Warum die Feststellungen zum Wissen des Angeklagten C* über die Vorschriftswidrigkeit des tatgegenständlichen Umgangs mit Suchtgift sowie dessen Aus- und Einfuhr (US 12 f) nicht jeweils auch die Willenskomponenten zum Ausdruck bringen sollten vergleiche dazu RIS-Justiz RS0088835 [T4]), macht die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) durch Verweis auf den in Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB normierten dolus eventualis nicht klar.

[14] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[15] Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E138937

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2023:0140OS00056.23A.0801.000

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2023

Dokumentnummer

JJT_20230801_OGH0002_0140OS00056_23A0000_000