Der Beschwerdeeinwand (Z 5), die Angeklagte sei entgegen den Urteilsannahmen zur Tatzeit durch Alkohol nicht enthemmt gewesen, ist nicht zu ihrem Vorteil (§ 281 Abs. 1 StPO).Der Beschwerdeeinwand (Ziffer 5,), die Angeklagte sei entgegen den Urteilsannahmen zur Tatzeit durch Alkohol nicht enthemmt gewesen, ist nicht zu ihrem Vorteil (Paragraph 281, Absatz eins, StPO).
Richtig ist allerdings, daß das Wort "offenbar" keine Begründung für eine Tatsachenfeststellung ist. Die das Motiv betreffende Feststellung, daß die Angeklagte zuerst im Obergeschoß des Hauses beim Waschbecken ein Papiertaschentuch oder ähnliches verbrannte, "offenbar um die Wirkung des Feuers zu beobachten", ist daher in Wahrheit unbegründet geblieben. Dieser Begründungsmangel betrifft aber keinen für den Schuldspruch wesentlichen Umstand, denn das Schöffengericht hat die Eignung eine Feuersbrunst zu verursachen, bei dieser Brandstelle ausdrücklich ausgeschlossen (US 9, SV S 371). Nach den weiteren Urteilsannahmen legte jedoch die Angeklagte in der Folge an drei anderen Stellen des Hauses (Tischtuch in der Küche, Fauteuil im Wohnzimmer und Weidenkorb im Obergeschoß) Feuer, um das Haus einzuäschern (US 3 iVm US 8).Richtig ist allerdings, daß das Wort "offenbar" keine Begründung für eine Tatsachenfeststellung ist. Die das Motiv betreffende Feststellung, daß die Angeklagte zuerst im Obergeschoß des Hauses beim Waschbecken ein Papiertaschentuch oder ähnliches verbrannte, "offenbar um die Wirkung des Feuers zu beobachten", ist daher in Wahrheit unbegründet geblieben. Dieser Begründungsmangel betrifft aber keinen für den Schuldspruch wesentlichen Umstand, denn das Schöffengericht hat die Eignung eine Feuersbrunst zu verursachen, bei dieser Brandstelle ausdrücklich ausgeschlossen (US 9, SV S 371). Nach den weiteren Urteilsannahmen legte jedoch die Angeklagte in der Folge an drei anderen Stellen des Hauses (Tischtuch in der Küche, Fauteuil im Wohnzimmer und Weidenkorb im Obergeschoß) Feuer, um das Haus einzuäschern (US 3 in Verbindung mit US 8).
Durchaus zutreffend verweist die Beschwerde auf die Sachverständigenausführungen, wonach die Verteilung der drei zuletzt genannten Brandstellen darauf schließen läßt, daß der Täter gezielt das ganze Haus in Brand stecken wollte (S 372). Dies ist jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin ohne Widerspruch zu den Urteilsannahmen, daß Zorn und Enttäuschung über ihren Freund Triebfeder für ihr Handeln gewesen sein sollen (US 8), weil weder generell noch festgestelltermaßen im vorliegenden Fall dadurch ein zielgerichtetes Handeln der Angeklagten ausgeschlossen gewesen ist.
Kein Widerspruch liegt ferner in den Ausführungen des Erstgerichts, daß nach allgemeiner Erfahrung ein eine Brandstiftung planender Täter noch gezielter und effektiver vorgegangen wäre (US 8), wird doch gerade damit keineswegs denkunmöglich begründet, daß der auf Zorn und Enttäuschung beruhende Vorsatz der Angeklagten trotz gewisser technischer Unzulänglichkeiten der Tatausführung, auf Einäscherung des gesamten Gebäudes gerichtet war.
Die Urteilsausführungen, die Angeklagte hätte beim Beginn ihres "Zündelns" keine Zigaretten mehr gehabt, und mit einem nicht näher bekannten Zündmittel jeweils das Feuer entfacht, ist ohne Widerspruch zum Gutachten des Sachverständigen, der nicht sagen konnte, wann die von von ihm vorgefundene Zigarette auf dem in Brand gesteckten Fauteuil abgelegt wurde (S 370), sie könnte - so der Sachverständige - auch seit Tagen dort gelegen sein (S 456).
Der Beschwerde ist zuzugeben, daß die urteilsmäßige Begründung für den von den Erstrichtern angenommenen, zu Spontanreaktionen neigenden Charakter der Angeklagten durch den allein im Urteil angeführten Vorgang, daß diese sich mit einem Taxi vom Tatort abholen ließ, keineswegs ausreichend ist. Doch ist dieser Umstand, wie der Gesamtumfang der Urteilsgründe zeigt, nur illustrativ erwähnt und nicht schon darauf die Täterschaft der Angeklagten gegründet worden.
Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Z 5 a). Das Erstgericht hat die nötigen Beweise aufgenommen und gewürdigt. Es ist dabei keineswegs von einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten zur Tat ausgegangen, sondern es hat die mögliche Täterschaft anderer Personen erwogen (US 7), diese aber ausgeschlossen und jene der Angeklagten auf Grund zahlreicher Argumente durchaus plausibel angenommen.Aus den Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5, a). Das Erstgericht hat die nötigen Beweise aufgenommen und gewürdigt. Es ist dabei keineswegs von einem ausschließlichen Gelegenheitsverhältnis der Angeklagten zur Tat ausgegangen, sondern es hat die mögliche Täterschaft anderer Personen erwogen (US 7), diese aber ausgeschlossen und jene der Angeklagten auf Grund zahlreicher Argumente durchaus plausibel angenommen.
Die Rechtsrüge (Z 10), welche eine Verurteilung nach § 125 StGB anstrebt, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie den der Entscheidung zugrundeliegenden mehrfach festgestellten Vorsatz (US 8, 10) der Angeklagten, das gesamte Haus einzuäschern bzw eine Feuersbrunst zu verursachen negiert und auf die widerlegte Verantwortung der Angeklagten zurückgreift.Die Rechtsrüge (Ziffer 10,), welche eine Verurteilung nach Paragraph 125, StGB anstrebt, ist nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weil sie den der Entscheidung zugrundeliegenden mehrfach festgestellten Vorsatz (US 8, 10) der Angeklagten, das gesamte Haus einzuäschern bzw eine Feuersbrunst zu verursachen negiert und auf die widerlegte Verantwortung der Angeklagten zurückgreift.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO iVm § 285 a Z 2 StPO zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung teils als unbegründet gemäß Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO, teils als nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt nach Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO zurückzuweisen.