Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Z 5, 5 a, 9 lit a (sachlich Z 10) und 11 des § 281 Abs 1 StPO sowie mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche.Dieses Urteil bekämpft der Angeklagte mit Nichtigkeitsbeschwerde aus den Gründen der Ziffer 5, 5, a, 9 Litera a, (sachlich Ziffer 10,) und 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO sowie mit Berufung wegen des Ausspruchs über die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche.
Die Nichtigkeitsbeschwerde versagt.
Die in Ansehung der Schadensbezifferung eingewendeten Begründungsmängel (Z 5) betreffen keine entscheidende, dh für die rechtliche Beurteilung oder den anzuwendenden Strafsatz ausschlaggebende Tatsache, denn ein die Wertgrenze von 500.000 S übersteigender Schaden wird dabei nicht in Frage gestellt.Die in Ansehung der Schadensbezifferung eingewendeten Begründungsmängel (Ziffer 5,) betreffen keine entscheidende, dh für die rechtliche Beurteilung oder den anzuwendenden Strafsatz ausschlaggebende Tatsache, denn ein die Wertgrenze von 500.000 S übersteigender Schaden wird dabei nicht in Frage gestellt.
Mit dem Schenkungssteuerbescheid (ON 29) mußte sich das Schöffengericht im Urteil nicht auseinandersetzen, hat doch der Angeklagte eingestanden, erst nach seiner ersten kurzfristigen Haft in dieser Sache (13./14.Jänner 1994) im Frühjahr 1994 Selbstanzeige beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern in Linz erstattet zu haben, weil ihm "nichts anderes übrig geblieben" sei (S 343/I). Die nachträgliche, erst unter dem Druck des Strafverfahrens eingeleitete Versteuerung der verfahrensgegenständlichen Beträge spricht daher keineswegs für die vom Angeklagten behauptete Schenkung.
Ebensowenig vermag ihn die von der Zeugin Elisabeth Ö***** wiedergegebene Äußerung der Zeugin Elfriede H***** zu entlasten, daß es "sein Geld" sei, um das er wegen des ungünstigen Dollarkurses "Angst haben" müsse (S 53/II). Einerseits handelte es sich bei dem damals (vor Feber 1992 - siehe S 47, 53, 373/II) auf dem Spiele stehenden Betrag nach der Verantwortung des Angeklagten (S 51/II) tatsächlich um eigenes Geld aus einer Kreditaufnahme von 1 Mio S und nicht aus dem (angeblich geschenkten) Vermögen des Dr.Max H***** und dessen Ehegattin; andererseits hat Elfriede H***** erst am 26.April 1993 (S 63, 153/I; vgl auch S 81/II) gegen den Angeklagten Verdacht geschöpft und daher vorher noch keinen Anlaß zur Annahme gehabt, daß der Angeklagte nicht eigenes Geld in riskante Spekulationsgeschäfte investiert haben könnte. Auch dieses Gespräch mußte demnach im Urteil keiner Erörterung unterzogen werden.Ebensowenig vermag ihn die von der Zeugin Elisabeth Ö***** wiedergegebene Äußerung der Zeugin Elfriede H***** zu entlasten, daß es "sein Geld" sei, um das er wegen des ungünstigen Dollarkurses "Angst haben" müsse (S 53/II). Einerseits handelte es sich bei dem damals (vor Feber 1992 - siehe S 47, 53, 373/II) auf dem Spiele stehenden Betrag nach der Verantwortung des Angeklagten (S 51/II) tatsächlich um eigenes Geld aus einer Kreditaufnahme von 1 Mio S und nicht aus dem (angeblich geschenkten) Vermögen des Dr.Max H***** und dessen Ehegattin; andererseits hat Elfriede H***** erst am 26.April 1993 (S 63, 153/I; vergleiche auch S 81/II) gegen den Angeklagten Verdacht geschöpft und daher vorher noch keinen Anlaß zur Annahme gehabt, daß der Angeklagte nicht eigenes Geld in riskante Spekulationsgeschäfte investiert haben könnte. Auch dieses Gespräch mußte demnach im Urteil keiner Erörterung unterzogen werden.
Ob die verfahrensgegenständlichen Vermögenswerte im Alleineigentum des Dr.Max H***** gestanden sind oder gemeinschaftliches Eigentum beider Ehegatten waren, ist für die hier allein entscheidende Frage, ob eine Schenkung stattgefunden hat oder nicht, ohne jede Bedeutung. Die darauf bezogenen Passagen in den Aussagen der Zeugen Elfriede H***** (S 391/II) und Rudolf F***** (S 35/II) konnten daher gleichfalls unerwogen gelassen werden.
Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens haben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken (Z 5 a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.Nach Prüfung der Akten anhand des weiteren Beschwerdevorbringens haben sich für den Obersten Gerichtshof auch keine erheblichen Bedenken (Ziffer 5, a) gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen ergeben.
Auf die Rechtsrüge (sachlich Z 10) war keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 StPO), weil sie den Tatumstand nicht erkennen läßt, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll. Da kein Unterschreiten einer Wertgrenze reklamiert wird, bleibt der Beschwerdehinweis auf die - ersichtlich einfachheitshalber und ohne substantielle Aussage erfolgte - Abrundung des Schadensbetrages auf "5,9 Mio Schilling" im Rahmen der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand unter dem Gesichtspunkt des behaupteten materiellrechtlichen Feststellungsmangels unverständlich.Auf die Rechtsrüge (sachlich Ziffer 10,) war keine Rücksicht zu nehmen (Paragraph 285, Absatz eins, StPO), weil sie den Tatumstand nicht erkennen läßt, der den Nichtigkeitsgrund bilden soll. Da kein Unterschreiten einer Wertgrenze reklamiert wird, bleibt der Beschwerdehinweis auf die - ersichtlich einfachheitshalber und ohne substantielle Aussage erfolgte - Abrundung des Schadensbetrages auf "5,9 Mio Schilling" im Rahmen der Feststellungen zum subjektiven Tatbestand unter dem Gesichtspunkt des behaupteten materiellrechtlichen Feststellungsmangels unverständlich.
Schließlich ist auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot (Z 11) unberechtigt. Da im ersten Rechtsgang auch die Staatsanwaltschaft berufen und die Aufhebung des Ausspruches über die bedingte Nachsicht eines Teiles der (damals gleichfalls) im Ausmaß von drei Jahren verhängten Freiheitsstrafe begehrt hatte, war der Gerichtshof im zweiten Rechtsgang insoweit nicht gebunden (arg "lediglich" in § 295 Abs 2 StPO).Schließlich ist auch der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Verschlechterungsverbot (Ziffer 11,) unberechtigt. Da im ersten Rechtsgang auch die Staatsanwaltschaft berufen und die Aufhebung des Ausspruches über die bedingte Nachsicht eines Teiles der (damals gleichfalls) im Ausmaß von drei Jahren verhängten Freiheitsstrafe begehrt hatte, war der Gerichtshof im zweiten Rechtsgang insoweit nicht gebunden (arg "lediglich" in Paragraph 295, Absatz 2, StPO).
Die größtenteils offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Die größtenteils offenbar unbegründete, im übrigen aber nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war somit schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285, d Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in § 390 a StPO begründet.Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht des Angeklagten ist in Paragraph 390, a StPO begründet.