Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 3.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Jänner 1997, GZ 7 e Vr 3.655/96-36, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 3.Juni 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.E.Adamovic, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Marte als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Franz G***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 8.Jänner 1997, GZ 7 e römisch fünf r 3.655/96-36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz G***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I) und der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 und 15 StGB (II) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz G***** der Verbrechen der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch eins) und der teils vollendeten, teils versuchten Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins und 15 StGB (römisch zwei) schuldig erkannt.
Darnach hat er in Wien ab 1994 bis 21.Jänner 1996 in wiederholten Angriffen seine am 21.Jänner 1982 geborene, sohin unmündige Nichte Martina G***** durch Betasten ihrer bereits entwickelten Brust und ihres Geschlechtsteils, Einführen von Fingern in ihre Scheide und Mundverkehr an ihr auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht sowie bis März 1996 die Genannte durch die Äußerung, er bringe sie um, wenn sie etwas erzähle, durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Mitteilung der Unzuchtshandlungen an Personen ihres Vertrauens bzw der Anzeigeerstattung genötigt und zu nötigen versucht.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus dem Grunde der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.Die gegen dieses Urteil vom Angeklagten aus dem Grunde der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist verfehlt.
Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert ein Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem Gesetz. Demzuwider läßt die Rechtsrüge die gebotene umfassende Orientierung an den tatrichterlichen Feststellungen vermissen. Dies gilt zunächst für den zu I erhobenen Einwand "unrichtiger Feststellungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit" der Verantwortung des Angeklagten, mit welchem unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft wird. Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert sich die Beschwerde ferner mit ihrem Vorbringen, die Drohungen des Angeklagten seien lediglich eine "Vorbereitungstat" zu seinen Sexualangriffen gewesen, gehen doch die Tatrichter davon aus, daß die Drohung dem Täterwillen zufolge nicht der Durchführung der einzelnen Unzuchtsdelikte diente, sondern erst nach deren Begehung auf die Verhinderung ihrer Aufdeckung abzielte.Die gesetzmäßige Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert ein Festhalten an dem im Urteil festgestellten Sachverhalt und dessen Vergleich mit dem Gesetz. Demzuwider läßt die Rechtsrüge die gebotene umfassende Orientierung an den tatrichterlichen Feststellungen vermissen. Dies gilt zunächst für den zu römisch eins erhobenen Einwand "unrichtiger Feststellungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit" der Verantwortung des Angeklagten, mit welchem unzulässigerweise die schöffengerichtliche Beweiswürdigung bekämpft wird. Ebensowenig am Urteilssachverhalt orientiert sich die Beschwerde ferner mit ihrem Vorbringen, die Drohungen des Angeklagten seien lediglich eine "Vorbereitungstat" zu seinen Sexualangriffen gewesen, gehen doch die Tatrichter davon aus, daß die Drohung dem Täterwillen zufolge nicht der Durchführung der einzelnen Unzuchtsdelikte diente, sondern erst nach deren Begehung auf die Verhinderung ihrer Aufdeckung abzielte.
Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2 StPO).Demzufolge war die Nichtigkeitsbeschwerde als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285, d Absatz eins, Ziffer eins, 285, a Ziffer 2, StPO).
Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu befinden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390, a StPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:0140OS00056.97.0603.000
Dokumentnummer
JJT_19970603_OGH0002_0140OS00056_9700000_000