Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Feber 1999, GZ 3 a Vr 8.606/98-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Feber 1999, GZ 3 a römisch fünf r 8.606/98-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 Abs 1 StGB) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB) schuldig erkannt.
Soweit angefochten hat er zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September 1998 in Wien eine unmündige Person, nämlich die am 25. April 1985 geborene Karin W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er das auf seinem Bett schlafende Mädchen entkleidete und eine etwa 10 cm lange Karotte mit einem Umfang von ca 7 cm in dessen Scheide einführte.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem sie unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, eingehend und überzeugend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem sie unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, eingehend und überzeugend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.
Beim Zustand, in dem sich das Tatopfer befand, als ihm der Beschwerdeführer die Karotte einführte, handelt es sich um keine für die Beurteilung der angelasteten Unzucht mit Unmündigen entscheidende Tatsache.
Daß das betreffende Alter des Kindes vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt war, gründete das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei auf dessen äußeres Erscheinungsbild und die (in der Hauptverhandlung relativierten) Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei (S 23) sowie im Schreiben an die Redaktion einer Zeitung (S 177 f).
Schließlich ergibt sich aus der Aussage des Angeklagten selbst, daß sonst niemand im Gelegenheitsverhältnis zu dem Mädchen stand (S 201), zumal er für die Dauer seiner Abwesenheit das Zimmer, in dem sich dieses befand, versperrte (S 211 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00056.99.0518.000
Dokumentnummer
JJT_19990518_OGH0002_0140OS00056_9900000_000