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Entscheidung 14 Os 56/99×

Entscheidung 14 Os 56/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os56/99

Entscheidungsdatum

18.05.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Leitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Johann W***** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 1. Feber 1999, GZ 3 a römisch fünf r 8.606/98-37, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Johann W***** des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach Paragraph 207, Absatz eins, StGB und der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, Absatz eins, StGB) schuldig erkannt.

Soweit angefochten hat er zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im September 1998 in Wien eine unmündige Person, nämlich die am 25. April 1985 geborene Karin W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er das auf seinem Bett schlafende Mädchen entkleidete und eine etwa 10 cm lange Karotte mit einem Umfang von ca 7 cm in dessen Scheide einführte.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen allein aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde vermag keine formalen Begründungsmängel aufzuzeigen, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichts, indem sie unter Wiederholung der leugnenden Verantwortung des Angeklagten die auf Grund einer kritischen Gesamtschau der Verfahrensergebnisse gewonnenen, eingehend und überzeugend begründeten Urteilsannahmen in Frage stellt.

Beim Zustand, in dem sich das Tatopfer befand, als ihm der Beschwerdeführer die Karotte einführte, handelt es sich um keine für die Beurteilung der angelasteten Unzucht mit Unmündigen entscheidende Tatsache.

Daß das betreffende Alter des Kindes vom (zumindest bedingten) Vorsatz des Angeklagten umfaßt war, gründete das Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei auf dessen äußeres Erscheinungsbild und die (in der Hauptverhandlung relativierten) Angaben des Beschwerdeführers vor der Polizei (S 23) sowie im Schreiben an die Redaktion einer Zeitung (S 177 f).

Schließlich ergibt sich aus der Aussage des Angeklagten selbst, daß sonst niemand im Gelegenheitsverhältnis zu dem Mädchen stand (S 201), zumal er für die Dauer seiner Abwesenheit das Zimmer, in dem sich dieses befand, versperrte (S 211 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E54126 14D00569

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0140OS00056.99.0518.000

Dokumentnummer

JJT_19990518_OGH0002_0140OS00056_9900000_000