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Entscheidung 14 Os 57/00×

Entscheidung 14 Os 57/00

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os57/00

Entscheidungsdatum

06.06.2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6. Juni 2000 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Redl als Schriftführer, in der Strafsache gegen Manfred H***** und einen anderen Angeklagten wegen des Verbrechens des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Manfred H*****, die Berufungen der Staatsanwaltschaft sowie der Privatbeteiligten V*****-Versicherung ***** und Konrad V***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 3. August 1999, GZ 5 Vr 1.225/98-242, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Manfred H***** fallen auch die Kosten des bisherigen Verfahrens über seine Rechtsmittel zur Last.

Text

Gründe:

Manfred H***** und Ing. Leonhard F*****, gegen den das Urteil bereits in Rechtskraft erwachsen ist, wurden der Verbrechen der Untreue nach Paragraph 153, Absatz eins und Absatz 2, zweiter Fall StGB als Bestimmungstäter nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB (römisch zwei.) und des (richtig:) gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch drei.) sowie der Vergehen der fahrlässigen Krida nach Paragraph 159, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch eins.), nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, GmbHG (römisch vier.), nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG (römisch fünf.) sowie Manfred H***** überdies des Vergehens nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (römisch sechs.) schuldig erkannt.

Darnach haben

römisch eins. in Graz als leitende Angestellte der B***** Bau- und Immobilienhandel-GmbH, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, fahrlässig die spätestens am 31. Dezember 1996 eingetretene Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft durch mangelndes Eigenkapital bzw unverhältnismäßiges Benutzen von Kredit herbeigeführt, und zwar Manfred H***** ab 9. November 1995 und in der Zeit vom 14. Dezember 1995 bis 4. März 1996 als Geschäftsführer und ab 14. Juni 1996 als mit unbeschränkter Vollmacht ausgestatteter de-facto-Geschäftsführer sowie Ing. Leonhard F***** ab 14. Juni 1996 als Geschäftsführer;

römisch zwei. Manfred H***** und Ing. Leonhard F***** den wegen Todes nicht verfolgbaren Notar Dr. Josef R***** in Fehring (wissentlich; US 90) dazu bestimmt, die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, wissentlich zu missbrauchen und dadurch anderen einen Vermögensschaden zuzufügen, der 500.000 S übersteigt, und zwar dazu, am 25. November 1996 bzw 10. Feber 1997 gegenüber der *****bank ***** die Treuhandhaftung dafür zu übernehmen, dass bei der Liegenschaft EZ ***** die erstrangige grundbücherliche Einverleibung des Pfandrechts für den Kredithöchstbetrag von 1,5 Mio S durchgeführt werde, in der Folge aber das Grundbuchsgesuch zurückzuziehen;

römisch drei. Manfred H***** und Ing. Leonhard F***** im gemeinsamen Zusammenwirken mit dem wegen Todes nicht verfolgbaren Dr. Josef R***** als Mittäter mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich bzw die B***** Bau- und Immobilienhandel-GmbH bzw die B***** Management GmbH unrechtmäßig zu bereichern, nachangeführte Personen und Kreditinstitute durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch Vorspiegelung ihrer Zahlungsfähigkeit und -willigkeit bzw jener der B***** Bau- und Immobilien-GmbH und gegenüber Franz T***** durch die weitere Vorgabe, dass er aus der von ihm durch die Verpfändung seiner Liegenschaften eingegangenen Sachhaftung nicht in Anspruch genommen werde, wobei auch Dr. Josef R***** diese Vorgabe bestärkte, zu folgenden Handlungen, die diese an ihrem Vermögen schädigten, verleitet, wobei sie durch die Tat einen 500.000 S übersteigenden Schaden herbeiführten und sie den schweren Betrug in der Absicht begingen, sich durch dessen wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar

1. am 23. April 1997 in Graz Notar Dr. Josef R***** auch am 24. April 1997 durch die Vorgabe, die Treuhandhaftung dafür zu übernehmen, dass ob der Liegenschaft EZ ***** zur Sicherstellung des Kredites über 500.000 S ein Pfandrecht in der Höhe von 650.000 S im 1. Rang einverleibt werde, Berechtigte der BA***** zur Gewährung eines Kontokorrentkredites in der Höhe von 500.000 S zugunsten der B***** Bau- und Immobilienhandel-GmbH, wobei die grundbücherliche Eintragung des Pfandrechtes unterblieb und die Kreditvaluta nicht zurückgeführt wurde;

2. am 11. September 1996 in Fehring Franz T***** zur Einräumung eines Pfandrechts für die Bank ***** im Höchstbetrag von 10,400.000 S auf seiner Liegenschaft EZ ***** zugunsten der B***** Bau- und Immobilienhandel-GmbH;

3. am 20. April 1998 in Graz Franz T***** zur Verpfändung der in seinem grundbücherlichen Eigentum stehenden Liegenschaft EZ ***** im Betrag von 3 Mio S zugunsten eines Kredites der *****Bank***** von 2 Mio S an Ing. Leonhard F*****

4. am 8. August 1997 in Fehring auch durch die Vorspiegelung der Zahlungsfähigkeit und -willigkeit der im Gründungsstadium befindlichen und ebenso zahlungsunfähigen B***** Management GmbH Erika O***** zur Unterfertigung eines Kaufvertrages betreffend ihre Liegenschaft EZ ***** zu einem vereinbarten Kaufpreis von 14 Mio S (Höhe des Schadens nach Bezahlung eines Bargeldbetrages von 1 Mio S im November 1997 zumindest 13 Mio S);

römisch vier. in Wien Ing. Leonhard F***** als Geschäftsführer und Gesellschafter, Manfred H***** als de-facto-Geschäftsführer der im Handelsgericht Wien eingetragenen B***** Management GmbH in den zum Zwecke der Eintragung der Gesellschaft nach Paragraph 10, Absatz 3, GmbHG abzugebenden Erklärungen falsche Angaben gemacht oder erhebliche Umstände verschwiegen, indem sie vorspiegelten, das Stammkapital von 250.000 S stünde in der freien Verfügung des Geschäftsführers;

römisch fünf. Manfred H***** als de-facto-Geschäftsführer und Ing. Leonhard F***** als Geschäftsführer der B***** Bau- und Immobilienhandel-GmbH im März 1998 in Graz Beiträge von Dienstnehmern zur Sozialversicherung im Betrag von 66.264,17 S einbehalten und der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse als dem berechtigten Versicherungsträger vorsätzlich vorenthalten;

römisch sechs. Manfred H***** allein im Jahre 1998 bis 4. Mai 1998 in Nestelbach, wenn auch nur fahrlässig, unbefugt eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, nämlich einen Revolver Nagant Kal 7,62 mm besessen.

Die von Manfred H***** gegen diesen Schuldspruch (mit Ausnahme des Faktums römisch sechs.) aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.

Rechtliche Beurteilung

Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) vermag nicht darzutun, warum die beantragte Beischaffung des Aktes der Berghauptmannschaft Wien betreffend das dem Angeklagten gehörige "Abbaufeld H*****" der KG Außerwiesenbach und die begehrte Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Bergbauwesen bzw der Gesteinsgewinnung (ON 240, S 212/IX) zu einer Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage für das behauptete Beweisergebnis (Aussicht, durch Realisierung des Steinbruchprojektes Geldmittel aufbringen zu können, um die Liquiditätsprobleme der B***** Bau- und Immobilienhandel-GmbH zu bereinigen) führen könnte. Das Schöffengericht ging bei der Ablehnung der Beweisanträge ohnehin vom im Gutachten Dris. C***** (S 275 ff/VII) der Mengenermittlung zugeordneten - hohen - Gesteinswert aus (S 214/IX), maß aber diesem mit schlüssiger Begründung angesichts der auch vom Nichtigkeitswerber nicht bestrittenen Unterlassung der Weiterbetreibung der zunächst im März 1994 beantragten Abbaugenehmigung (US 52) keine entscheidungswesentliche Bedeutung bei, waren doch noch weder Rodungs- noch Naturschutzbewilligung erteilt und hatte der Angeklagte selbst erklärt, er hätte den Betrag von ca 1 Mio S für die erforderliche Tiefenbohrung nicht aufbringen können (S 238/IX). Zudem wird nach der Praxis nur für vier bis fünf Hektar des Abbaugebietes eine Abbaubewilligung erteilt (Befundaufnahme Dris. K*****, S 225/IX), hatte die - massiv hypothekarisch belastete - Liegenschaft im Versteigerungsverfahren 1996 einen Schätzwert von 2,750.000 S und wurde in den Jahren 1996 an die B***** Bau- und Immoblienhandel-GmbH (!) und 1997 an Ing. Leonhard F***** (!) um 3,6 Mio S bzw 3,9 Mio S zugeschlagen, wobei der Zuschlag mangels Genehmigung der Grundverkehrskommission aufgehoben wurde (US 52 ff).

Da die vorgeblich so werthaltige Liegenschaft sohin gar nicht zur Verfügung der aus den Vermögensdelikten Begünstigen stand und das bergrechtliche Verfahren anlässlich der Taten (insbesondere der Präsentation des Gutachtens Dris. C***** gegenüber Franz T*****; US 79 ff, 84) von Manfred H***** nicht mehr betrieben wurde, verfielen die Beweisanträge zu Recht der Abweisung.

Dies gilt auch für jenen auf ergänzende Einvernahme der in der Hauptverhandlung vom 11. Mai 1999 ausführlich vernommenen, eine Kaufpreisakontierung von 1 Mio S übrigens nie in Abrede stellenden (S 73/I, ON 25, S 442/VIII) Zeugin Erika O***** zum Beweis dafür, dass sie "am 11. November 1997 genau über die finanzielle Lage Bescheid gewusst hat und auch gewusst hat, dass das Slowakeigeschäft ein Risikogeschäft ist und daher keine Täuschungshandlung vorliegt".

Der Beschwerdeführer übersieht, dass ihm die Täuschung der Genannten gelegentlich des Vertragsabschlusses am 8. August 1997 zur Last liegt (Faktum römisch drei. 4.), der Wissensstand der Geschädigten anlässlich der - zwecks weiterer Malversationen vorgenommenen (US 63) - "Umschreibung des Kaufvertrages" auf die - völlig mittellose (US 105) - B***** Management GmbH am 11. November 1997 somit irrelevant ist.

Nach Prüfung des Beschwerdevorbringens anhand der Akten ergeben sich keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen (Ziffer 5 a,).

Der Beschwerdeführer versucht vielmehr, die vom Schöffengericht aus der Gesamtheit der Verfahrensergebnisse (insbesondere der Verantwortung des Mittäters Ing. Leonhard F***** sowie der Angaben der Geschädigten) abgeleiteten Schlussfolgerungen über seine - dominante - Rolle bei den Straftaten unter Bezugnahme auf isoliert hervorgehobene Beweisdetails nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Schuldberufung in Zweifel zu setzen.

Die naive Persönlichkeitsstruktur des wegen seines beträchtlichen unbelasteten Liegenschaftsbesitzes als Tatopfer prädestinierten ehemaligen Sonderschülers Franz T***** wurde vom Schöffengericht logisch und empirisch einwandfrei dargestellt (US 143 ff).

Dass mangels von der Geschädigten eingeräumter Befugnis, über ihr Vermögen zu verfügen, Faktum römisch zwei. nicht als Bestimmung zur (qualifizierten) Untreue zu werten, sondern im Rahmen des allgemeinen Konzepts vergleiche US 57, 89 ff) gleichfalls dem Verbrechen des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB zu unterstellen gewesen wäre, bietet wegen der gleich strengen Sanktionierung ebensowenig Grund für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO wie der Umstand, dass Manfred H***** als de-facto Geschäftsführer die Delikte nach Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer eins, GmbHG und nach Paragraph 114, Absatz eins, ASVG nicht als unmittelbarer Täter, sondern in Form der Bestimmungstäterschaft nach Paragraph 12, zweiter Fall StGB zur Last fallen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 290, E 27).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Textnummer

E58256

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2000:0140OS00057..0606.000

Im RIS seit

06.07.2000

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2010

Dokumentnummer

JJT_20000606_OGH0002_0140OS00057_0000000_000