Der aus Z 4, 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf neuerliche Einvernahme der Kathrin L***** zielte auf eine unzulässige Beweisaufnahme, weil die Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO nicht verzichtet hatte, jener auf "Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass diese weder (gemeint wohl: im Tatzeitpunkt) wahrnehmungs- noch (gemeint wohl: bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter) aussagefähig war", aber konnte aufgrund seines Erkundungscharakters sanktionslos abgewiesen werden, weil er eines Vorbringens entbehrte, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, zumal sich die Zeugin nicht dazu bereit erklärt hatte, für eine Exploration zur Verfügung zu stehen (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung § 281 Rz 327, 350; vgl ON 33 und die Ausführungen Dris. N*****, Seiten 271 bis 273).Der aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf neuerliche Einvernahme der Kathrin L***** zielte auf eine unzulässige Beweisaufnahme, weil die Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO nicht verzichtet hatte, jener auf "Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass diese weder (gemeint wohl: im Tatzeitpunkt) wahrnehmungs- noch (gemeint wohl: bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter) aussagefähig war", aber konnte aufgrund seines Erkundungscharakters sanktionslos abgewiesen werden, weil er eines Vorbringens entbehrte, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, zumal sich die Zeugin nicht dazu bereit erklärt hatte, für eine Exploration zur Verfügung zu stehen (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Paragraph 281, Rz 327, 350; vergleiche ON 33 und die Ausführungen Dris. N*****, Seiten 271 bis 273).
Die psychiatrische Erkrankung der Zeugin haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung gar wohl in Rechnung gestellt (US 8 f) und Widersprüche in ihren Aussagen nach Maßgabe der Pflicht zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) eingehend erwogen (US 7 f; Z 5 zweiter Fall). Die Behauptung von Widersprüchen zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen bleibt ebenso substratlos wie jene, wonach getroffene Feststellungen einander ausschlössen.Die psychiatrische Erkrankung der Zeugin haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung gar wohl in Rechnung gestellt (US 8 f) und Widersprüche in ihren Aussagen nach Maßgabe der Pflicht zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) eingehend erwogen (US 7 f; Ziffer 5, zweiter Fall). Die Behauptung von Widersprüchen zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen bleibt ebenso substratlos wie jene, wonach getroffene Feststellungen einander ausschlössen.
Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) schließlich erneut bloß die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage stellt, gelangt sie nicht zu prozessförmiger Darstellung.Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich erneut bloß die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage stellt, gelangt sie nicht zu prozessförmiger Darstellung.
Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (§ 285d Abs 1 Z 1 und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (§ 285i StPO).Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf § 390a StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.