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Entscheidung 14 Os 57/02×

Entscheidung 14 Os 57/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os57/02

Entscheidungsdatum

25.06.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Juni 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Massauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer, Dr. Holzweber, Dr. Ratz und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kubina als Schriftführerin, in der Jugendstrafsache gegen Robert P***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Jugendschöffengericht vom 21. Feber 2002, GZ 13 Hv 25/02a-36, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Robert P***** wurde des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er am 29. September 2001 in St. V***** Kathrin L***** außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB durch Würgen und Faustschläge zur Duldung des Beischlafs und zu seiner oralen Befriedigung genötigt.

Rechtliche Beurteilung

Der aus Ziffer 4, 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu. Der Antrag auf neuerliche Einvernahme der Kathrin L***** zielte auf eine unzulässige Beweisaufnahme, weil die Zeugin auf ihr Entschlagungsrecht nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO nicht verzichtet hatte, jener auf "Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Beweis dafür, dass diese weder (gemeint wohl: im Tatzeitpunkt) wahrnehmungs- noch (gemeint wohl: bei ihrer kontradiktorischen Vernehmung durch den Untersuchungsrichter) aussagefähig war", aber konnte aufgrund seines Erkundungscharakters sanktionslos abgewiesen werden, weil er eines Vorbringens entbehrte, warum die beantragte Beweisaufnahme das vom Antragsteller behauptete Ergebnis erwarten lasse, zumal sich die Zeugin nicht dazu bereit erklärt hatte, für eine Exploration zur Verfügung zu stehen (Ratz in Wiener Kommentar zur Strafprozessordnung Paragraph 281, Rz 327, 350; vergleiche ON 33 und die Ausführungen Dris. N*****, Seiten 271 bis 273).

Die psychiatrische Erkrankung der Zeugin haben die Tatrichter im Rahmen der Beweiswürdigung gar wohl in Rechnung gestellt (US 8 f) und Widersprüche in ihren Aussagen nach Maßgabe der Pflicht zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) eingehend erwogen (US 7 f; Ziffer 5, zweiter Fall). Die Behauptung von Widersprüchen zwischen Urteilstenor und Entscheidungsgründen bleibt ebenso substratlos wie jene, wonach getroffene Feststellungen einander ausschlössen.

Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) schließlich erneut bloß die tatsächlichen Urteilsannahmen in Frage stellt, gelangt sie nicht zu prozessförmiger Darstellung.

Die Zurückweisung der Nichtigkeitsbeschwerde bereits in nichtöffentlicher Sitzung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins und 2 StPO) hat die Zuständigkeit des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufungen zur Folge (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten gründet auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E66447 14Os57.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0140OS00057.02.0625.000

Dokumentnummer

JJT_20020625_OGH0002_0140OS00057_0200000_000

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