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Entscheidung 14 Os 57/19t×

Entscheidung 14 Os 57/19t

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

14Os57/19t

Entscheidungsdatum

21.05.2019

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. Mai 2019 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Danek als Vorsitzenden, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nordmeyer sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz-Hummel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Binder als Schriftführer in der Strafsache gegen David B***** wegen des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 8. Jänner 2019, GZ 30 Hv 50/18f-45, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde David B***** des Vergehens des schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (A./), je eines Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (B./1./) und nach Paragraphen 15, 142, Absatz eins, StGB (B./2./) sowie (richtig:) des Vergehens der Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB (C./) schuldig erkannt.

Danach hat er in Graz

A./ in der Nacht vom 6. auf den 7. Oktober 2018 Oliver S***** und Jasmin S***** fremde bewegliche Sachen im Gesamtwert von 57.105 Euro, nämlich einen Pkw der Marke BMW sowie im Urteil genannte Kleidungsstücke und Accessoires durch Eindringen in ein Transportmittel mit einem widerrechtlich erlangten Schlüssel mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er Jasmin S***** den Zweitschlüssel des Pkw wegnahm, mit diesem das genannte Fahrzeug öffnete, in Betrieb nahm und es samt den zuvor genannten Gegenständen zwecks Weiterveräußerung in die Slowakei verbrachte;

B./ mit Gewalt gegen eine Person fremde bewegliche Sachen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

1./ am 21. Oktober 2018 Selim K***** weggenommen, indem er ihn mit der linken Hand gewaltsam am Hals erfasste und würgte, während er mit der rechten Hand dessen Geldbörse aus dessen Jackeninnentasche zog und daraus 115 Euro Bargeld entnahm;

2./ am 23. Oktober 2018 Erika Ko***** wegzunehmen versucht, indem er ihre zur Faust geballte Hand, die sie zum Schutz ihres Eigentums und in Befürchtung eines Angriffs in ihrer Jackentasche verbarg, gewaltsam erfasste, aus der Tasche zog, unter Anwendung erheblicher Kraft öffnete und die von ihr getragenen vier Goldringe im Gesamtwert von 800 Euro gewaltsam von deren Fingern zu ziehen begann, wobei es aufgrund der Gegenwehr des Opfers sowie der Störung durch Passanten beim Versuch blieb;

C./ am 23. Oktober 2018 Erika Ko***** mit Gewalt, indem er sie mit beiden Händen am Hals erfasste, würgte und ihr – als sie zu schreien begann – gewaltsam den Mund zuhielt, zum Kauf einer Dose Bier und zur Abstandnahme von weiteren Hilferufen zu nötigen versucht.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) will nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionsrelevante Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung – durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiserwägungen – verhindern. Außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielende Beschwerden beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

Mit dem Verweis auf einen (vom Schöffengericht ohnehin berücksichtigten [US 11]) polizeilichen Amtsvermerk vom 23. Oktober 2018 (ON 16 S 77 ff) weckt die gegen den Schuldspruch B./1./ gerichtete Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) ebensowenig erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen wie durch Hinweise auf Widersprüche in den Angaben des Zeugen K***** vergleiche dazu aber US 10 f; RIS-Justiz RS0099674).

Soweit die Nichtigkeitsbeschwerde das Urteil zwar uneingeschränkt anficht, inhaltlich aber zu den Schuldsprüchen A./, B./2./ und C./ nicht argumentiert, war auf sie keine Rücksicht zu nehmen, weil auch bei ihrer Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet wurden (Paragraph 285, Absatz eins, zweiter Satz StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E125140

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2019:0140OS00057.19T.0521.000

Im RIS seit

04.06.2019

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2019

Dokumentnummer

JJT_20190521_OGH0002_0140OS00057_19T0000_000